Trotz der zunehmenden Einspeisung von Erneuerbaren-Anlagen macht sich der intensive Netzausbau von Mitnetz Strom bemerkbar.

Trotz der zunehmenden Einspeisung von Erneuerbaren-Anlagen macht sich der intensive Netzausbau von Mitnetz Strom bemerkbar.

Bild: © your123/AdobeStock

Die Kanzlei Raue berichtet aus einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Im Rahmen einer Beschwerden von drei Kraftwerksbetreibern habe demnach der Kartellsenat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Redispatch-Festlegung der Bundesnetzagentur geäußert.

Geklagt hatten die Trianel Kraftwerksgesellschaften für das Gaskraftwerk in Hamm-Uentrop und das Steinkohlekraftwerk in Lünen sowie Uniper und Statkraft. Der Kartellsenat hatte laut Kanzlei schon Zweifel, ob die zuständige Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur die Ermächtigungsgrundlage ermessensfehlerfrei gewählt hat.

Der Kartellsenat habe laut Kanzlei zwar die vorgetragenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung nicht geteilt. Das Gericht habe aber erhebliche Zweifel geäußert, ob der im BDEW-Leitfaden vorgenommene und von der Bundesnetzagentur abgesegnete Ausschluss einer Vergütung von Abschreibungskosten im Falle eines negativen Redispatches zulässig sei.

Auf die Branchenlösung gesetzt

Statt die für die Regelung der Redispatch-Vergütung extra vorgesehene Festlegungsermächtigung zu nutzen, hatte die Beschlusskammer auf die Branchenlösung gesetzt und die Übertragungsnetzbetreiber dazu bewogen, sich zur Einhaltung eines vom BDEW entwickelten Leitfadens zu verpflichten. Die Bundesnetzagentur hatte die nach dieser Selbstverpflichtung entwickelten Vergütungen dann im Wege einer „wirksamen Verfahrensregulierung“ als nicht beeinflussbare Kosten in der Anreizregulierung anerkannt. Dagegen haben sich die Kraftwerksbetreiber zur Wehr gesetzt.

Das Gericht will seine Entscheidung am 12. August verkünden. Bereits 2015 hatte der Kartellsenat den ersten Versuch der Bundesnetzagentur zur Festlegung der Vergütung aufgehoben. (wa)

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