'Was kommt künftig an neuen Regeln auf Grundversorger von Strom und Gas zu? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dazu einen neuen Referentenentwurf erarbeitet.
Jetzt nahm der Verband für kommunale Unternehmen (VKU) Stellung.
Ankündigung acht Werktage im Voraus
Im neuen Referententwurf nicht enthalten sind jüngst beschlossene Änderungen des Bundesrats, wonach eine Versorgungsunterbrechung wegen Zahlungsrückständen generell unverhältnismäßig und damit nicht mehr durchführbar sei, wenn der grundlegende Bedarf minderjähriger, pflegebedürftiger oder schwerkranker Personen betroffen sei. Der VKU hatte dies deutlich kritisiert.
Laut Referentenentwurf müssen Grundversorger eine Versorgungsunterbrechung acht statt bislang drei Werktage im Voraus ankündigen. Zusätzlich sollen sie für ihre Ankündigung nach Möglichkeit auch elektronische Kommunikationsmittel wie beispielsweise E-Mails nutzen.
VKU: Großer Umsetzungsaufwand
Der VKU hält diese Änderungen weder für nowendig noch für überzeugend, wie er mitteilt. Er verweist auf den damit verbundenen erheblichen Umsetzungsaufwand für Verteilnetzbetreiber und Grundversorger, insbesondere in den IT-Systemen. Dieser stünde "in keinem Verhältnis zu dem vermeintlichen Nutzen der Neuregelung".
Ferner nutzten Grundversorger für entsprechende Ankündigungen schon länger auch maschinell erstellte Briefe und Computerfaxe, aber auch E-Mails, SMS und andere elektronische Textnachrichten, soweit diese Kommunikation mit dem Kunden möglich sei.
Neue Möglichkeiten für Kunden
Die Novelle soll Kunden überdies die Möglichkeit eröffnen, selbst Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung vorzutragen. Damit sollen sie auf die Prüfung des Grundversorgers Einfluss nehmen können. Demnach soll der Grundversorger diese Gründe in seine eigenen Überlegungen einbinden.
Der VKU befürwortet dies in seiner Stellungnahme grundsätzlich. Gleichfalls weist er darauf hin, dass es bislang "selbstverständlich geübte Praxis" sei, von Kunden vorgetragene Gründe für die Unverhältnismäßigkeit anzunehmen und zusätzlich zu den eigenen Verhältnismäßigkeitsüberlegungen zu prüfen.
Angemessener Prüfungsaufwand
Er mahnt: "Es muss sich aber in jedem Fall um konkrete Gründe handeln." Heißt: Der Kunde müsse zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausnutzung dieser Möglichkeit nachvollziehbar darlegen, warum die Versorgungsunterbrechung gerade in seinem Fall unverhältnismäßig sei.
Er müsse dies auch glaubhaft machen, um den Prüfungsaufwand des Grundversorgers auf das im Einzelfall notwendige und zumutbare Maß zu begrenzen.
Bundesrat muss wieder zustimmen
Der Referententwurf muss noch mit dem Bundesjustizministerium abgestimmt werden. Danach muss sich erneut der Bundesrat damit befassen. (aba)



