Wird im Juni BDEW-Präsidentin: Entega-Chefin Marie-Luise Wolff.

Wird im Juni BDEW-Präsidentin: Entega-Chefin Marie-Luise Wolff.

Bild: © Entega

Wasserstoff soll nach dem einheitlichen Willen der alten und neuen Bundesregierung bei der Dekarbonisierung der deutschen Wirtschaft eine besondere Rolle einnehmen, da er als Energieträger vielseitig nutzbar ist. Hierzu wurde eine nationale Wasserstoffstrategie entworfen. Abgesehen von einheitlichen Regelungen für die Erzeugung und den Vertrieb von Wasserstoff erfordert die Umsetzung der Strategie aber auch einen verlässlichen regulatorischen Rahmen für den netzgebundenen Transport. Hierfür wurden nun im Vorjahr einheitliche Regelungen vom Verordnungsgeber geschaffen.

Die Große Koalition hat noch zum Ende ihrer Amtszeit 2021 das EnWG einer Novellierung unterzogen und damit unter anderem für die Betreiber von Wasserstoffnetzen erstmalig regulatorische Vorgaben festgeschrieben. Betreiber von Wasserstoffnetzen haben nun die Möglichkeit, sich einer freiwilligen Regulierung ihrer Netze durch die Bundesnetzagentur zu unterziehen. Entscheidet sich ein Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Teilnahme an dieser Regulierung, so ist von ihm eine Opt-In-Erklärung nach § 28j Abs. 3 EnWG abzugeben. Von dieser Erklärung kann der Wasserstoffnetzbetreiber nicht mehr zurücktreten; sie ist somit für ihn für die Zukunft bindend. Gibt der Wasserstoffnetzbetreiber die Erklärung ab, greifen die Vorgaben des EnWG hinsichtlich der Entflechtung des Netzbetriebes von anderen Tätigkeiten (Unbundling).

Für Wasserstoffnetzbetreiber, die keine Opt-In-Erklärung abgeben, besteht die Pflicht zur Anwendung der Verordnung nicht. Fraglich ist, welche Konsequenzen sich aus der Nichtabgabe ergeben. Unserer Einschätzung nach müssten Betreiber von Wasserstoffnetzen aufgrund ihrer Monopolstellung dann dem Kartellrecht unterliegen und damit in den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fallen.

Eine neue Entgeltverordnung für Betreiber von Wasserstoffnetzen

Flankiert werden die neuen Regelungen im EnWG durch die zum 1. Dezember 2021 in Kraft getretene Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoffnetzentgeltverordnung – WasserstoffNEV). Bis europäische Regelungen zur Regulierung von Wasserstoffnetzen gefunden werden, soll diese Verordnung nun einen einheitlichen deutschen Rechtsrahmen bilden.

Nach Abgabe der Erklärung nach § 28j Abs. 3 EnWG ist die WasserstoffNEV verpflichtend für die Ermittlung der Netzentgelte anzuwenden. Der Wasserstoffnetzbetreiber kann auf dieser Grundlage die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte veröffentlichen. Zudem enthält die Verordnung Regelungen zur Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport (§ 13 WasserstoffNEV).

Keine Vorgabe von Effizienzzielen analog der Anreizregulierungsverordnung

Hinsichtlich der Kostenfindungsmaßstäbe orientiert sich die WasserstoffNEV an den Regelungen der Stromnetzentgeltverordung (StromNEV) und der Gasnetzentgeltverordung (GasNEV), ohne Effizienzziele analog der Anreizregulierungsverordnung vorzugeben. Zwar sieht § 6 Abs. 1 WasserstoffNEV vor, dass nur die Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Wasserstoffnetzbetreibers ansetzbar sind, weitere Konkretisierungen enthält die Verordnung aber nicht.

In Bezug auf die Ausgestaltung von Preissystemen macht die WasserstoffNEV keine Vorgaben. Es ist lediglich sicherzustellen, dass die Summe der geplanten Entgelte geeignet ist, die Kosten des Netzbetriebes zu decken. Netzentgelte sind jährlich zu ermitteln (§ 6 WasserstoffNEV). Hierzu hat der Wasserstoffnetzbetreiber zum 30. September die Plankosten für das kommende Kalenderjahr zu ermitteln und an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Die entstandenen Netzkosten sind ebenfalls zum 30. September für das Vorjahr zu ermitteln und der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Auf Basis dieser Ist-Kosten erfolgt ein Plan-Ist-Kosten-Abgleich (§ 14 WasserstoffNEV) als Gegenüberstellung mit den erzielten Umsatzerlösen. Über- und Unterdeckungen können über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren (unter Berücksichtigung marktgerechter Zinsen) über die Netzkosten verteilt werden.

Betreiber können Teilnetze bilden

Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist frei darin, Teilnetze zu bilden, sofern diese technisch unabhängig betrieben werden und sofern die Bildung von Teilnetzen zur Umsetzung von Förderentscheidungen erforderlich ist (§ 2 WasserstoffNEV).

Ermittlung der Kosten des Netzbetriebes

Analog zu den Regelungen der StromNEV und der GasNEV werden die Kosten des Netzbetriebes wie folgt bestimmt: Aufwandsgleiche Kosten (abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Erträge) plus kalkulatorische Abschreibungen plus kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung plus kalkulatorische Steuern gleich Netzkosten.

Hinsichtlich der Zuordnung von Gemeinkosten über verursachungsgerechte Schlüssel lehnt sich die Verordnung ebenfalls an die bekannten Regelungen für Betreiber von Strom- und Gasnetzen an (§ 6 Abs. 4 WasserstoffNEV).

Dienstleistungen verbundener Unternehmen oder des Gesellschafters sind nur in der Höhe anerkennungsfähig, wie sie auch beim Wasserstoffnetzbetreiber unter Berücksichtigung der Entgeltbestimmung der Verordnung anfallen würden (§ 6 Absatz 5 WasserstoffNEV).

Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen (§ 8 WasserstoffNEV) ist auf die lineare Abschreibungsmethoden abzustellen. Die Nutzungsdauern sind der Bundesnetzagentur anzuzeigen; sie sind allerdings durch die Verordnung nicht geregelt. Zwar lässt die Verordnung projektspezifische Nutzungsdauern zu, allerdings geht der Verordnungsgeber davon aus, dass auch Wasserstoffnetze langlebig und damit kurze kalkulatorische Nutzungsdauern nicht plausibel sind. Möglicherweise wird sich die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Prüfung an den betriebsnotwendigen Nutzungsdauern von Anlagegütern in der Gasversorgung orientieren (GasNEV, Anlage 1). In Analogie zu der GasNEV und der StromNEV differenziert die Verordnung bei Anlagen, die erstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlagen), nach dem eigenkapital- und fremdfinanzierten Anteil bei den Abschreibungen, die dann auf Basis von Tagesneuwerten (eigenkapitalfinanziert) bzw. der Anschaffungs- und Herstellungskosten (fremdkapitalfinanziert) abgeschrieben werden (§ 9 WasserstoffNEV). Bei Anlagen, die erstmalig ab dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Neuanlagen), ist auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzustellen (§ 8 Abs. 3 WasserstoffNEV). Abschreibungen unter 0 sind nicht zulässig. Sofern Anlagen des Gasversorgungsnetzes auf den Wasserstofftransport umgestellt werden, ist bei einer Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. Die Indizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte entsprechen denen der GasNEV.

Auch die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung (§ 10 WasserstoffNEV) orientiert sich an der Berechnungslogik der StromNEV und der GasNEV. Für den auf die Neuanlagen entfallenden Anteil des Eigenkapitals wird grundsätzlich ein Eigenkapitalzinssatz von 9 Prozent, für den auf die Altanlagen entfallenden Anteil ein Eigenkapitalzinssatz von 7,73 Prozent gewährt. Beide Zinssätze gelten bis zu einer Eigenkapitalquote kleiner 40 Prozent und gelten laut Verordnung bis zum 31. Dezember 2027. Für das Eigenkapital, das die Eigenkapitalquote von 40 Prozent übersteigt, wird auf das 10-jährige Mittel der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen abgestellt. Auf die Eigenkapitalverzinsung ist die kalkulatorische Gewerbesteuer in Ansatz zu bringen (§ 11 WasserstoffNEV). Damit liegen die Eigenkapitalzinsen deutlich oberhalb der Festlegung der Bundesnetzagentur für die Eigenkapitalzinssätze von Strom- und Gasnetzbetreibern (5,07 Prozent für Neuanlagen; 3,51 Prozent für Altanlagen). Deutlich wird an dieser Stelle der politische Wille zur Förderung von Wasserstoffnetzen in Deutschland.

Neben dem Eigenkapital und den Darlehen stehen den Wasserstoffnetzbetreibern zusätzlich

  • Fördermittel (§ 3 WasserstoffNEV),
  • Netzanschlusskosten (§ 4 WasserstoffNEV) und
  • Baukostenzuschüsse (§ 5 WasserstoffNEV)

als weitere Finanzierungsinstrumente zur Verfügung. Dabei dürfen die Baukostenzuschüsse 100 Prozent der Netzausbaukosten betragen. Gegenüber den Regelungen hierzu bei Strom- und Gasnetzen (hier dürfen maximal 50 Prozent der Kosten im Rahmen von Baukostenzuschüssen vereinnahmt werden) erlaubt die Verordnung den Betreibern von Wasserstoffnetzen eine größere Flexibilität bei der Nutzung dieses Finanzierungs- und Netzsteuerungselementes. Die Auflösung der vereinnahmten Ertragszuschüsse erfolgt analog der Nutzungsdauer des Anschlusses (anschlussindividuell).

Größere Spielräume, größere Anreize für Investitionen

Mit der Novellierung des EnWG und der Einführung der WasserstoffNEV hat die Politik nun erstmalig einen verbindlichen regulatorischen Rahmen für die Betreiber von Wasserstoffnetzen geschaffen. Inhaltlich greift die WasserstoffNEV auf den Regulierungsrahmen der bestehenden Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) zurück, lässt im Gegensatz zu diesen aber an einigen Stellen größere Spielräume zu und setzt größere Anreize für Investitionen.

Deutlichster Investitionsanreiz sind die gegenüber der StromNEV / GasNEV deutlich höheren Zinssätze für die Eigenkapitalverzinsung. Daneben haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen die Möglichkeit, sich über die Vereinnahmung von Baukostenzuschüssen in voller Höhe der angefallenen Kosten günstiger zu finanzieren als das für Strom- und Gasnetzbetreiber möglich ist.

Offene Fragen

Inwieweit es Wasserstoffnetzbetreibern möglich sein wird, Investitionen über projektbezogene, kurze Nutzungsdauern kurzfristig zu amortisieren, lässt sich gegenwärtig nicht abschätzen; dies wird sich in den kommenden ersten Kostenprüfungen zeigen.

Aus unserer Sicht besteht für die Betreiber von Wasserstoffnetzen eine große Unsicherheit in der Beantwortung der Frage, ob eine Opt-In-Erklärung abgegeben werden sollte. Mit der Abgabe der Erklärung unterwirft sich der Wasserstoffnetzbetreiber unwiderruflich einem Regulierungsregime. Einerseits verspricht dieses mittelfristig eine hohe Eigenkapitalverzinsung und eine flexible Anwendung (bspw. bei der Anwendung von Nutzungsdauern). Andererseits handelt es hierbei um ein Regulierungsregime, welches das marktwirtschaftliche Handeln des Wasserstoffnetzbetreibers einschränkt. Fraglich ist allerdings, welche Konsequenzen aus einer Nichtabgabe der Erklärung erwachsen. Aufgrund der Charakteristika eines natürlichen Monopols müssten unserer Ansicht nach bei einem Verdacht auf Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung die Behörden des Kartellrechts aktiv werden. Folglich würde für Wasserstoffnetzbetreiber das GWB zur Anwendung kommen. Ob eine Opt-In-Erklärung abgeben werden sollte, muss daher im Einzelfall genau untersucht werden.

Die Autoren:

Marc Derhardt, Markus Muschalla und Thorsten Ressin arbeiten als Berater für die Wirtschaftsberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Infoplan mit Sitz in Düsseldorf.

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper