Mit Beschluss vom 18. August 2020 (Az. 1 BvQ 82/20) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Eilantrag der Steag GmbH (Steag) betreffend das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) abgelehnt, weil es eine Verfassungsbeschwerde mangels materieller Grundrechtsfähigkeit der Steag für unzulässig hält.
Zersplitterte Eigentümerstruktur
Das BVerfG hat zunächst an seiner bisherigen Spruchpraxis festgehalten und die Grundrechtsberechtigung rein formal anhand der im Fall von Steag bei mehr als 50 Prozent liegenden Anteile der öffentlichen Hand beurteilt und abgelehnt. Bedauerlich ist, dass unter anderem die zersplitterte Eigentümerstruktur der Steag mit insgesamt acht beteiligten Kommunen die Möglichkeit geboten hätte, diese Judikatur im Anschluss an sein Urteil zum Atomgesetz (Az. 1 BvR 2821/11, 1 BvR 1456/12, 1 BvR 321/12) (zumindest) für die Fälle zu überdenken, in denen die kommunalen Gebietskörperschaften faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens haben.
Anderes Vorgehen bei Vattenfall
Zugunsten von Vattenfall hatte das BVerfG im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG weitreichende Bemühungen unternommen, Vattenfall die Berufung auf die Grundrechte zu ermöglichen, weil Rechtsschutz sonst ausgeschlossen wäre. Angesichts dessen hätten insbesondere die Beschlüsse des BVerfG zum „Recht auf Vergessen I und II“ aus November 2019 (Az. 1 BvR 16/13, 1 BvR 276/17) eine Neubewertung der Judikatur in dem Sinne gerechtfertigt, dass sich zumindest in unionsrechtlichen Sachverhalten gemischtwirtschaftliche Unternehmen auf Grundrechte berufen können müssen - zumal auch diese ansonsten wie Vattenfall (rechts-)schutzlos sind.
Berechtigung aus Charta der Grundrechte der EU?
Erstmals hat sich das BVerfG mit der Frage befasst, ob sich eine Grundrechtsberechtigung von gemischtwirtschaftlichen Unternehmen aus der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) ableiten lässt. Nachdem das KVBG einen Bereich betreffe, der nicht vollständig durch Unionsrecht determiniert und daher nach „Recht auf Vergessen II“ im Grundsatz allein am Maßstab der Grundrechte zu prüfen sei, komme in Anwendung der Entscheidung „Recht auf Vergessen I“ (Az. 1 BvR 16/13) eine Anwendung der GRCh nur dann in Betracht, wenn nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh die Durchführung von Unionsrecht in Frage stehe.
BVerfG: EU gibt keine bestimmte Kohlepolitik vor
Diese Voraussetzung verneint das BVerfG in Bezug auf das KVBG. Zwar enthalte das europäische Recht dem deutschen Gesetzgeber in qualitativer Hinsicht konkrete Reduktionsvorgaben zur Reduzierung von CO2-Emissionen. Eine bestimmte Kohlepolitik habe der Europäische Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland aber nicht vorgegeben. Dies folge insbesondere nicht aus dem Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplan, auch wenn dieser durch die Governance-Verordnung (EU 2018/1999) unionsrechtlich eingebunden sei.
Nachdem schon diese restriktive Anwendung von Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh wenig überzeugend ist, gilt dies erst recht für die hilfsweisen Ausführungen des BVerfG zur Reichweite des Schutzniveaus der europäischen Grundrechte. Es trifft zu, dass es in Bezug auf die Reichweite der europäischen Grundrechte zugunsten öffentlicher Unternehmen keine gefestigte Rechtsprechung des EuGH gibt.
"BVerfG fällt in rein formale Betrachtungsweise zurück"
Gleichwohl spricht vor allem der Zusammenhang mit Art. 106 AEUV, nach welchem die Bestimmungen der Verträge, also die Wettbewerbsregeln, wie das Gericht zugunsten von Vattenfall selbst festgehalten hatte, für eine Grundrechtsträgerschaft öffentlicher Unternehmen nach der GRCh. Auch hier fällt das BVerfG auf seine rein formale Betrachtungsweise zurück, indem es darauf verweist, dass es sich bei staatlichen Unternehmen nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt handele.
Offen gelassen hat das BVerfG, ob die Geltung der EU-Grundrechte für öffentliche Unternehmen durch das vom EuGH zu prüfende Kohärenzgebot des Art. 52 Abs. 3 S. 1 GRCh geboten ist. Danach müssen juristische Personen, wenn sie nach der EMRK geschützt sind, ebenfalls dem Schutz durch die GRCh unterfallen.
Zwei zentrale Entscheidungen des EGMR
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich zur Frage des Schutzes zugunsten gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in zwei zentralen Entscheidungen klar geäußert und deutlich gemacht, dass juristische Personen, die wesentlich dem Handelsrecht unterliegen und keine Regierungs- oder sonstigen staatlichen Befugnisse haben, als nichtstaatliche Organisationen anzusehen seien (EGMR, Entscheidung von 15.11.2011, Az. 28502/08 „TRANSPETROL, A.S. v. SK“). Dies gelte sogar für rein öffentliche Unternehmen (EGMR, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. 40998/98 „Islamic Republic of Iran Shipping Lines v. Turkey“).
Das sollten kommunale Unternehmen prüfen
Für kommunale Unternehmen gilt es damit trotz der restriktiven Auslegung durch das BVerfG nunmehr genau zu prüfen, ob in Bezug auf innerstaatliche Regelungen im Einzelfall begründet werden kann, ob trotz verbleibender Umsetzungsspielräume aus dem europäischen Recht ein hinreichend gehaltvoller Rahmen gesetzt wird, um eine Durchführung von Unionsrecht zu begründen. Ferner lohnt es, den vom BVerfG offen gelassenen Aspekt der Bindung durch die EMRK weiter nachzugehen.
(Die Gastautoren:Peter Rosin, Rechtsanwalt, geschäftsführender Gesellschafter der Rosin Büdenbender Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen; Jana Michaelis, Rechtsanwältin, geschäftsführende Gesellschafterin der Rosin Büdenbender Rechtsanwaltsgesellschaft und Tobias Dingerdißen, Rechtsanwalt, Associate der Rosin Büdenbender Rechtsanwaltsgesellschaft)



