Wird Leitungswasser im Rahmen einer Kundeninformation als „gesund“ bezeichnet, so verstößt dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) München erneut klar, nachdem es bereits im Eilverfahren 2020 die Klage des Verbands deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM) abgewiesen hatte.
Der Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe darf weiterhin die gesundheitsfördernden Aspekte des Leitungswassers auf seiner Homepage angeben. Dies sei keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 2 UWG, sondern von der gesetzlichen Informationspflicht der Trinkwasserverordnung gedeckt, so das Gericht. Schon das Landgericht Hannover hatte es im vergangenen Jahr abgelehnt, einem Wasserversorger die Bezeichnung seines Wassers als „gesund“ im Rahmen von Kundeninformationen zu untersagen.
Gestaltungsrahmen bei Informationspflicht
„Um die gesetzliche Informationspflicht zu erfüllen, steht den Wasserversorgern ein Gestaltungsrahmen zur Verfügung. In diesen Rahmen fällt eben auch die Benennung des Leitungswassers als ,gesund’. Das hat das OLG München richtigerweise klargestellt und ich freue mich, dass das Gericht hier so eindeutig entschieden hat“, so der Partner der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH), Stefan Wollschläger, der sowohl Eil- als auch Hauptsacheverfahren für den Wasserzweckverband geführt hat. (hp)



