Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine grundlegende Entscheidung für das künftige Netzentgeltregime vorzeitig getroffen: Die vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Erzeugungsanlagen werden bereits ab Mitte diesen Jahres – und damit weit vor dem Auslaufen der Stromnetzentgeltverordnung zum 31. Dezember 2028 – schrittweise reduziert und dann ab 2029 vollständig abgeschafft.
Der Beschluss stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die Wirtschaftlichkeit dezentraler Erzeugungsanlagen dar – und wirft sowohl energiewirtschaftliche als auch grundlegende rechtliche Fragen auf.
Gesetzlicher Hintergrund
Mit Beschluss vom 17. Februar 2026 hat die Große Beschlusskammer der Bundesnetzagentur die endgültige Festlegung zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV getroffen. Die Bundesnetzagentur hat sich von der umfassenden Kritik an ihrem Entwurf nicht beeindrucken lassen. Die Entscheidung bestätigt im Wesentlichen den bereits 2025 konsultierten Entwurf: Ab dem 1. Juli 2026 werden die sogenannten vermiedenen Netzentgelte schrittweise reduziert, bevor sie zum 1. Januar 2029 vollständig entfallen.
Beginnender Abschied von jahrzehntelanger Netzentgeltsystematik?
Die vermiedenen Netzentgelte gehen auf eine energiewirtschaftliche Logik zurück, die heute zunehmend hinterfragt wird. Ursprünglich sollten Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen dafür vergütet werden, dass ihre Einspeisung vorgelagerte Netzebenen entlastet und damit Netzkosten vermeidet. Die Kosten dieser Vergütung wurden über die allgemeinen Netzentgelte auf alle Stromverbraucher umgelegt.
Der Gesetzgeber hatte mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz 2017 diese Netzdienlichkeit bei volatilen Erzeugungsanlagen nicht mehr gesehen, für nicht-volatile Bestandsanlagen, die vor 2023 in Betrieb gehen, allerdings nochmals bestätigt und mit der Einführung des § 120 EnWG den vermiedenen Netzentgelten in diesen Fällen eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Noch 2022 wurde einer Gesetzesinitiative zur vollständigen Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte über eine Aufhebung des § 120 EnWG und des § 18 StromNEV unter Verweis auf Bestandsschutz und Investitionssicherheit eine klare Absage erteilt.
Die Bundesnetzagentur sieht dies anders: In einem stark ausgebauten und zunehmend volatilen Energiesystem führe dezentrale Einspeisung häufig nicht zu einer Entlastung, sondern teilweise sogar zu zusätzlichem Netzausbaubedarf. Auch die Verteilungswirkungen des Instruments werden kritisch gesehen: Die Finanzierung über allgemeine Netzentgelte belaste letztlich die Letztverbraucher.
Vor diesem Hintergrund sieht die Behörde das Instrument als systemisch überholt an und verfolgt das Ziel, Standortanreize künftig stärker über marktorientierte Mechanismen und Systemdienstleistungsmärkte zu setzen.
Die Abschmelzung erfolgt schneller als erwartet: Beginn 1.7.2026 um 50 Prozent
Konkret sieht die Festlegung eine stufenweise Reduktion der Entgelte vor:
- Ab 1. Juli 2026: Erste Absenkung um 50 Prozent (für das Gesamtjahr rechnerisch rund 25 Prozent)
- 2027: Reduktion um 50 Prozent
- 2028: Reduktion um 75 Prozent
- Ab 1. Januar 2029: vollständiger Wegfall der vermiedenen Netzentgelte
Die entsprechenden Zahlungen werden regulatorisch nur noch in der jeweils gekürzten Höhe als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anerkannt und wirken sich damit auch auf die Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung aus.
Die Bundesnetzagentur sieht dafür ausdrücklich keine Nachfolgeregelung vor, sobald die StromNEV Ende 2028 ausläuft.
Tiefe Eingriffe in Investitionsentscheidungen
Der Beschluss stößt in der Branche weiterhin auf erhebliche Kritik. Insbesondere Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen sehen darin einen tiefen Eingriff in bestehende Investitions- und Finanzierungsentscheidungen. Viele Anlagen wurden unter der Annahme errichtet oder weiterbetrieben, dass die vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen der Entscheidung des Gesetzgebers zum Netzentgeltmodernisierungsgesetz entsprechend bestehen bleiben.
Grundsatzentscheidung zur Reichweite der regulierungsbehördlichen Unabhängigkeit?
Aus rechtlicher Sicht steht der Vorwurf einer Kompetenzüberschreitung im Raum. Mit der vollständigen Abschaffung wird eine Entscheidung getroffen, die dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten ist. Daran dürfte – anders als die Bundesnetzagentur meint – auch die vom EuGH entschiedene regulierungsbehördliche Unabhängigkeit nichts ändern.
Es wird in den sich ankündigenden Rechtsstreitigkeiten also erstmals um die Frage gehen, wie das Verhältnis parlamentarischer Gesetze zu regulierungsbehördlichen Festlegungen ist: Darf die Bundesnetzagentur die 2017 getroffene und 2022 nochmals bestätigte Entscheidung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes zur Zukunft der vermiedenen Netzentgelte für nicht-volatile Bestandsanlagen qua Festlegung aus der Welt schaffen? Die Antwort dürfte "nein" sein.
Hinzu kommen weitere rechtlich relevante Kritikpunkte: Die Festlegung könnte den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensschutz der Anlagenbetreiber verletzen, eben auch, weil der Gesetzgeber in der Vergangenheit mehrfach bewusst von einer vollständigen Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte abgesehen hatte.
Auch die europarechtliche Argumentation der Bundesnetzagentur ist zu hinterfragen: Weder aus dem Prinzip der Kostenorientierung noch aus Diskriminierungsverbot oder Verbraucherschutz lässt sich zwingend eine vollständige und vorzeitige Abschaffung vor Auslaufen der StromNEV ableiten. Nicht ohne Grund wurde bislang weder von deutschen Gerichten oder der Bundesnetzagentur selbst, noch von Europäischer Kommission oder europäischen Gerichten jemals die EU-Rechtskonformität der Regelung in Zweifel gezogen.
Die wirtschaftliche Tragweite der Entscheidung ist erheblich. Für Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen bedeutet die Abschmelzung deutliche Erlöseinbußen und kann bestehende Geschäftsmodelle beeinflussen. Gleichzeitig verändert die Maßnahme die Struktur der Netzkostenverteilung und damit indirekt auch die Anreizstruktur für zukünftige Investitionen.
Der Rechtsweg dürfte eine zentrale Rolle spielen
Gegen die Festlegung kann nach § 75 Abs. 1 EnWG Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen ist damit zu rechnen, dass zahlreiche betroffene Anlagenbetreiber diesen Rechtsweg beschreiten werden und damit Musterbeschwerdeverfahren genutzt werden können, um in Prozesskostengemeinschaften prozessuale Kostenvorteile und Synergien zu nutzen. Eine Notwendigkeit auch für Netzbetreiber, den Rechtsweg zu beschreiten, dürfte angesichts des durch § 75 Abs. 3a EnWG erweiterten Rechtsschutzes in der Regel nicht bestehen.
Damit wird sich die Debatte über die Zukunft der vermiedenen Netzentgelte voraussichtlich nicht nur auf energiewirtschaftlicher, sondern auch auf gerichtlicher Ebene – zunächst vor dem OLG, dann aller Voraussicht nach vor dem BGH – fortsetzen.
Auf den Punkt
Mit der vollständigen Abschmelzung der vermiedenen Netzentgelte beendet die Bundesnetzagentur ein Instrument, das über Jahrzehnte Teil der deutschen Netzentgeltsystematik war und die Wirtschaftlichkeitsplanungen der Kraftwerke mit bestimmt hat. Ob der regulatorische Kurswechsel vor Gericht Bestand haben wird und welche Folgen er langfristig für dezentrale Erzeugung und Investitionsentscheidungen haben wird, dürfte die Energiewirtschaft und Gerichte noch etwas länger beschäftigen.
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