Seit Jahresbeginn müssen windparkinterne Verbräuche für Zwecke der Ermittlung der geschuldeten EEG-Umlage gemäß § 62b EEG grundsätzlich gemessen werden. Gesetzlich definierte Ausnahmen, in denen geschätzt werden darf, fanden bisher kaum Anwendung.
Die dafür erforderliche wirtschaftliche Unzumutbarkeit war in der Vergangenheit nur selten gegeben, weil in diesem Zusammenhang die Kosten der einmaligen Nachrüstung von Zählern der abzuführenden EEG-Umlage über den gesamten Nutzungszeitraum gegenüberzustellen sind. Auch ein Messkonzept ist seit Jahresbeginn gesetzlich vorgeschrieben, welches das gesetzeskonforme Vorgehen bei der Ermittlung der EEG-umlagepflichtigen Stromverbräuche im Park gewährleisten muss - wenn man nicht für 2021 EEG-Umlage nachzahlen will.
Nachrüsten oder lieber Sanktionen in Kauf nehmen?
Bei Einzelanlagen ist das Messkonzept noch einfach. Es geht um eine Abgrenzung von Stromverbrauchern, die nicht zur Erzeugung von Strom dienen (z.B. Mobilfunkantennen, drittbetriebene Transponder). Aber schon bei Windparks, die aus mehreren Anlagen bestehen, wird es im Hinblick auf Querlieferungen zwischen den Windenergieanlagen schwieriger. Ganz kompliziert sind Konstellationen mit mehreren Windparks an einem Netzverknüpfungspunkt, in denen es Querlieferungen zwischen den betreiberfremden Windparks gibt, die mit der vollen EEG-Umlage zu belasten sind. Diese können regelmäßig mit den vorhandenen Zählern nicht erfasst werden.
Im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung der umlagebasierten Finanzierung der Erneuerbaren müssen sich Anlagenbetreiber jedoch ganz genau überlegen, ob sich für die Übergangszeit bis dahin die Investitionskosten für die Nachrüstung von Zählern, die im Einzelfall mehrere 10.000 EUR für einen Windpark betragen können, überhaupt noch lohnen. Die Wahl der ansonsten drohenden Sanktion, nämlich die Zahlung der vollen EEG-Umlage auf alle parkinternen Verbräuche, ist eine echte Alternative. Im Übrigen: Der Netzbetreiber dürfte die betreffenden Mengen natürlich schätzen.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit als neues (altes) Argument
Die nunmehr angekündigte, noch schnellere Abschaffung der EEG-Umlage eröffnet Anlagenbetreibern in vielen Fällen die Möglichkeit, sich auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu berufen. Dies hätte zur Konsequenz, dass sie dann bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der EEG-Umlage die mit der Umlage belasteten Strommengen wieder schätzen dürften. Denn voraussichtlich ist nur noch bis zum Sommer die EEG-Umlage zu zahlen, so dass die Nachrüstkosten dazu nicht mehr im Verhältnis stehen und wirtschaftlich „unzumutbar“ sind. So mancher Parkbetreiber, der Ende letzten Jahres nachgerüstet und damit alles richtig gemacht hat, wird sich jetzt ärgern. Statt der Branche praxisnahe Lösungen anzubieten (z.B. Pauschalierungen) oder entsprechende Verbräuche von vornherein der Umlage freizustellen, hat die Politik die Anlagenbetreiber zu kostspieligen Investitionen veranlasst, die sich jetzt auch noch als nutzlos erweisen.
Verschwiegen werden darf aber nicht, dass auch für stromsteuerliche Zwecke parkinterne Verbräuche zu erfassen sind. Hier sind aber die Voraussetzungen, um schätzen zu dürfen, von vornherein geringer. Die stromsteuerlichen Pflichten sind vielen Betreiber zum vergangenen Jahreswechsel erst schmerzhaft in Erinnerung gerufen worden: Die Hauptzollämter haben begonnen, auf Basis der Informationen aus dem Marktstammdatenregister Betreiber mit Anlagen beziehungsweise Windparks mit mehr als 2 MW anzuschreiben, die in der Vergangenheit keine Stromsteueranmeldungen und -anzeigen abgegeben hatten. Das Fatale daran ist: Diese Betreiber haben naturgemäß auch die entsprechenden Anträge zur Stromsteuerbefreiung bzw. -entlastung nicht gestellt, was grundsätzlich nur für ein Jahr rückwirkend erfolgen kann. Möglicherweise können sich die Betreiber aber auf das Europarecht berufen, das keine Antragspflicht für die Stromsteuerbefreiung vom sogenannten Kraftwerksverbrauch vorsieht. (Michael Stopper/hcn).
