Die Energie- und Wärmewende klappt nicht ohne genügend Fachhandwerker.

Die Energie- und Wärmewende klappt nicht ohne genügend Fachhandwerker.

Bild: © Reinhard Tiburzy/AdobeStock

Von Lucas Maier 

Die Reaktionen führender Energieverbände auf die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind eher durchwachsen ausgefallen. Konkret handelt es sich bei der EnWG-Novelle um zahlreiche Anpassungen, die bereits die Ampelregierung angestrebt hatte, aber nicht mehr durchsetzen konnte. Der neue Referentenentwurf aus dem nun von Katherina Reiche (CDU) geleiteten Bundeswirtschaftsministerium war vor mehr als einer Woche in die Länder- und Verbändeanhörung gegangen.

Ein zentraler Punkt ist die sogenannte Absicherungspflicht. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schwankungen am Markt schützen. Konkret heißt es in dem Gesetzesentwurf dazu, dass "das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kunden" begrenzt werden soll. Die Absicherungspflicht setzt eine europäische Richtlinie in nationales Recht um. 

Die "Absicherungsstrategien im Rahmen eines regelmäßigen Monitorings zu erbringen", ist aus Sicht des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) "unnötig". Für die Energieversorger würde dadurch lediglich Mehraufwand entstehen, wie es in der Stellungnahme des Verbandes heißt. Stadtwerke seien ohnehin schon mehr auf Versorgungssicherheit für ihre Kunden ausgelegt als auf kurzfristige Gewinne. Der VKU spricht sich in dem Papier für stichprobenartige Kontrollen bei begründeten Verdachtsfällen durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) aus. Der Verband der Energiehändler EFET (European Federation of Energy Traders) Deutschland fordert ebenfalls, dass die BNetzA nur in begründeten Fällen eingreifen dürfe. 

Robert Habeck (Grüne): Unter der Ampelregierung konnte das EnWG nur in abgespeckter Version umgesetzt werden. (Archivbild)Bild: © Michael Kappeler/dpa

Verbände kritisieren Absicherungspflicht 

Ähnlich wie der VKU positioniert sich der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Bereits heute würden "die meisten Versorger ein umfangreiches Risikomanagement" betreiben, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes. Die Risikovorsorge sei bereits an anderer Stelle ausreichend geregelt. Die Regel ziele auf "den Fortbestand der Gesellschaft als Ganzes" und sei somit ohnehin umfassender als die geforderte Absicherung. Der BDEW plädiert in seinem Papier dafür, dass bereits bestehende Risikomanagementsysteme als Erfüllung der Absicherungspflicht gelten sollen. Andernfalls könnte für Lieferanten erheblicher Mehraufwand entstehen.

EFET kritisiert, dass sich die vorliegende Formulierung auf "Kunden" und nicht auf "Haushaltskunden" bezieht, obwohl das Gesetz auf eben diese abziele. Der Verband wünscht sich hier eine Nachbesserung in der Formulierung.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) kritisiert hingegen, dass sich das Gesetzesvorhaben nicht auf Gewerbetreibende bezieht. "Für viele Gewerbetreibende fiel in der Energiepreiskrise im Herbst 2022 der Lieferant weg, und einen alternativen Anbieter zu finden, erwies sich als sehr schwierig. Eine Absicherungspflicht hätte diese Probleme verhindern können", führt die DIHK aus. Grundsätzlich sei eine Absicherungspflicht für Lieferanten jedoch unterstützenswert. 

Katharina Reiche (CDU): Die EnWG-Baustelle hat sie von der Ampel-Regierung übernommen. (Archivbild)Bild: © Hannes P. Albert/dpa

Energy Sharing 

Ebenfalls im EnWG enthalten sind Regelungen zum sogenannten Energy Sharing. Damit soll ebenfalls EU-Recht in nationales Recht überführt werden. Der Grundgedanke dahinter ist, dass Eigenerzeuger beispielsweise von Solarenergie, den erzeugten Strom einfacher an ihre Nachbarinnen und Nachbarn weitergeben können. Und das, ohne dabei die umfassenden Regularien der großen Versorger einhalten zu müssen. 

Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) begrüßt im Großen und Ganzen den Vorstoß. Es sei ein wichtiger Schritt in Richtung einer dezentralen und nachhaltigen Energieversorgung, wie der Verband in seiner Stellungnahme schreibt. Bei der konkreten Ausgestaltung sieht der BEE jedoch Nachholbedarf.

Der Gesetzesentwurf sieht Energy Sharing ab 1. Juni 2026 nur im eigenen Bilanzierungsgebiet vor. Ab 1. Juni 2028 soll es dann auch "in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Netzbetreibers derselben Regelzone" möglich sein. Der BEE schlägt vor, die Definition aufzulockern und sie durch einen bestimmten Radius rund um die Erzeugungsanlage zu ersetzen. Da die Netzgebiete in Deutschland unterschiedlich groß sind, würde man aus Sicht des Verbandes so eine "starke Ungleichbehandlung" verhindern. 

Im Gegensatz dazu lehnt der VKU eine Ausweitung auf angrenzende Bilanzierungsgebiete komplett ab. Die Nutzung solle sich lediglich auf "benachbarte Gebäude und Quartiere" beziehen, heißt es. Ähnlich sieht das der BDEW, der sich für eine Beschränkung auf das eigene Bilanzierungsgebiet ausspricht. Eine physikalische Veränderung im Stromnetz erwartet der Verband durch die Einführung von Energy Sharing nicht. Allerdings könnte die "Akzeptanz und Beteiligung von Bürgern" gesteigert werden, wenn das Gesetz "gut gemacht" werde. 

Die DIHK bewertet die Implementierung von Energy Sharing grundsätzlich als positiv. Dass sich das Modell in der derzeitigen Fassung lediglich auf kleine und mittlere Unternehmen bezieht, kritisiert die Kammer allerdings. Ein Abweichen vom Begriff des Haushaltskunden hält die DIHK für notwendig. 

EnWG als erster Schritt in Richtung Stromkommunen?

Das Institut für Zukunftsenergie- und Stoffstromsysteme (Izes) sieht in der Implementierung des Energy Sharings einen ersten Schritt in die Richtung Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Dabei handelt es sich quasi um Stromkommunen, die den eigens produzierten Strom aus erneuerbaren Energien untereinander teilen. Die Ausrichtung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt dabei nicht auf dem finanziellen Gewinn. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften wurden mit der europäischen Richtlinie zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien (RED II) eingeführt.

In Deutschland gibt es bisher keine größeren Projekte oder Umsetzungsversuche in diesem Bereich. In seinem Papier widerspricht das Izes jedoch der Darstellung des BDEW, wonach durch Energy Sharing keine physikalische Veränderung im Stromnetz zu erwarten sei. Laut dem Institut könnte sich gerade im Sommer die Einspeisung im Rahmen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (oder im Rahmen von Energy Sharing) entlastend auf das Netz im unteren Spannungsbereich auswirken. Um dies zu ermöglichen, plädieren die Forschenden dafür, die Netzbetreiber zu verpflichten, "bei Kundinnen und Kunden, die sich einer EEGe (Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, Anm. d. Red.) anschließen möchten, vorrangig intelligente Messsysteme zu installieren und den EEGe-Managern Daten aus diesen zur Verfügung zu stellen". 

Festpreise sollen im EnWG verankert werden 

Der Entwurf zur EnWG-Novelle sieht außerdem ein verpflichtendes Angebot von Festpreisverträgen vor. Das bedeutet, dass Stromanbieter mit mehr als 200.000 Kundinnen und Kunden Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten zu einem Festpreis in ihrem Portfolio haben müssen. Der VKU begrüßt diese Regelung und unterstreicht, dass sich das Ministerium hierbei am europarechtlichen Mindestmaß orientiert habe.

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