Neue Bundesregierung, neuer Anlauf. Kurz vor der Sommerpause hat das Bundeswirtschaftsministerium einen mehr als 200 Seiten langen Referentenentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz und zahlreichen anderen Gesetzen und Verordnungen in die Verbände- und Länderanhörung gegeben.
Dabei handelt es sich um Anpassungen, die auf die eine oder andere Art schon die Ampel durch den Bundestag treiben wollte. Nach dem Koalitionsbruch schaffte es schließlich lediglich eine verschlankte Version durch das Parlament. Hier ein erster Überblick:
1. Absicherungspflicht für Stromversorger
Als Lehre aus der Energiekrise hat der EU-Gesetzgeber im sogenannten Strommarktpaket die Vorgaben für Stromversorger verschärft. Deutschland muss dies nun umsetzen. Das Wirtschaftsministerium will Stromlieferanten dazu verpflichten, "angemessene Absicherungsstrategien" gegenüber Preisschwankungen auf den Großmärkten zu entwickeln und befolgen.
Stromlieferanten müssen darüber hinaus "angemessene Maßnahmen" ergreifen, um das Risiko eines Lieferausfalls seiner Haushaltskunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann laut Entwurf jederzeit die Vorlage der Absicherungsstrategien verlangen. Sind diese aus Sicht der Behörde nicht ausreichend, kann sie Anpassungen verlangen.
Mehr dazu aus dem ZfK-Archiv: "Entscheidend wird sein, wie aktiv sich die Netzagentur um Problemfälle kümmert"
2. Pflicht zu Festpreistarifen
Stromlieferanten mit mehr als 200.000 Letztverbrauchern sollen verpflichtet werden, in ihrem Portfolio einen Festpreisvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten anzubieten. Diese Bestimmung dürfte kaum Probleme bereiten, denn Festpreisverträge sind auf dem deutschen Markt noch immer der Standard.
Von dieser Regelung sind übrigens Unternehmen ausgenommen, die ausschließlich dynamische Tarife anbieten. Unternehmen wie Tibber würden in diese Kategorie fallen.
3. Strom- und Gassperren
In einem neuen Paragrafen soll das Vorgehen bei Versorgungsunterbrechungen wegen der Nichtzahlung von Haushaltskunden neu geregelt werden. Zahlt ein Haushaltskunde trotz Mahnung nicht, dürfen Energielieferanten laut Entwurf vier Wochen nach vorheriger Androhung die Energieversorgung unterbrechen. Zwei Ausnahmen gibt es: wenn die Folgen einer Unterbrechung "außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung" stehen; oder wenn der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er bald zahlen wird.
Im Weiteren wird sehr detailliert vorgegeben, wie Versorger Androhungen und Versorgungsunterbrechungen zu kommunizieren haben. Ein Ausschnitt: Bei der Androhung muss der Stromversorger auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung, auf Vorauszahlungssysteme, auf Informationen zu Energieaudits und Energieberatungsdiensten, auf alternative Zahlungspläne mit einer Stundungsvereinbarung, auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung sowie die Information, bei welcher Behörde diese beantragt werden können, oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung hinweisen. Ein weiterer Paragraf beschäftigt sich allein mit Versorgungsunterbrechungen speziell in der Grundversorgung.
4. Energy Sharing (gemeinsames Nutzen von erneuerbarer Energie)
Ziel ist es, erneuerbare Energien unter Nachbarn nutzen zu können, ohne gleich in die umfassende Regulatorik der deutschen Stromwirtschaft eingebunden zu sein. Hierzu soll es laut Reiche-Ministerium nun klare gesetzliche Voraussetzungen geben. Auch dies fußt auf Vorgaben des EU-Strommarktpakets.
Netzbetreiber dürfte stören, dass Energy Sharing künftig auch über ein Netzgebiet hinaus möglich sein soll. Hier hat das Reiche-Ministerium im Wesentlichen die Habeck-Vorlage von August 2024 übernommen.
Demnach muss jeder Stromverteilnetzbetreiber sicherstellen, dass die gemeinsame Nutzung von Strom ab dem 1. Juni 2026 innerhalb eines Bilanzierungsgebiets eines Netzbetreibers möglich ist. Ab dem 1. Juni 2028 soll dies auch auf das Gebiet des direkt angrenzenden Stromnetzbetreibers in derselben Regelzone möglich sein. Das mag in Orten mit mehreren Netzbetreibern Sinn ergeben, kann aber auch dazu führen, dass über etliche Kilometer Strom geteilt werden kann.
Zum Verständnis: Mit Bilanzierungsgebiet ist das Gebiet gemeint, in dem ein Netzbetreiber eine Bilanzierung vornehmen muss. In der Regel entspricht das dem Verteilnetzgebiet. Das muss aber nicht immer der Fall sein.
Mehr dazu aus dem ZfK-Archiv: Warum Energy Sharing nur regional und unkompliziert funktionieren kann
Hinweis: In den nächsten Morning-Briefing-Ausgaben der ZfK lesen Sie, welche Änderungen das neue Gesetzespaket für das Messstellenbetriebsgesetz und für Netzbetreiber vorsieht. Außerdem werden die hier angerissenen Themen vertieft. Mehr zum Stand verschiedener Energiegesetze lesen Sie hier in unserem Energiegesetze-Ticker.



