Die EU-Kommission stellt für das Programm 30 Mio. Euro zur Verfügung.

Die EU-Kommission stellt für das Programm 30 Mio. Euro zur Verfügung.

Bild: © Andrey Kuzmin/AdobeStock

Der von der Europäische Kommission vorgelegte Entwurf eines sogenannten delegierten Rechtsakts zur europäischen Wasserstoffwirtschaft sorgt für Kritik. Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, sieht durch die Pläne den Markthochlauf in Gefahr. Der Grund: Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Kriterien für den Strombezug zur Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs seien so streng, dass sie die Entstehung eines liquiden Wasserstoffmarkts erheblich ausbremsen oder gar verhindern könnten.

Es sei verständlich, dass die EU-Kommission sicherstellen möchte, dass mit dem für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff steigenden Bedarf an erneuerbarem Strom auch der Zubau von entsprechenden Erzeugungskapazitäten einhergeht. „Doch dabei darf sie das Ziel eines schnellen Markthochlaufs nicht aus den Augen verlieren“, warnt die Verbandschefin.

Herkunftsnachweise nutzen

Mit Herkunftsnachweisen bestehe bereits ein bewährtes System, um sicherzustellen, dass ausschließlich erneuerbarer Strom für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff genutzt wird. Andreae weiter: „Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Kommission nun stattdessen eine Vielzahl neuer Kriterien ansetzen möchte, die insbesondere in Kombination nur sehr schwer zu erfüllen sind.“

Eines dieser Kriterien ist, dass nur Erneuerbaren-Anlagen für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff genutzt werden dürfen, die innerhalb von 36 Monaten vor Inbetriebnahme des Elektrolyseurs den Betrieb aufnehmen. Dieses Kriterium ist aus Sicht des BDEW unnötig. Stattdessen sollten die nationalen Ausbaupfade entsprechend dem zu erwartenden zusätzlichen Strombedarf der Elektrolyseure angepasst werden, fordert der Verband.  

Zeitlicher Zusammenhang zu rigide

Zur Senkung der Gestehungskosten von erneuerbarem Wasserstoff müssen Elektrolyseure möglichst hohe Vollbenutzungsstunden aufweisen können. Ein sehr rigider zeitlicher Zusammenhang – wie von der EU-Kommission vorgesehen - zwischen Erzeugung des erneuerbaren Stroms und der Wasserstoffherstellung, zum Beispiel, dass der Strom in der gleichen Stunde, in der er erzeugt wurde, auch für die Wasserstoffproduktion genutzt werden muss, ist hier kontraproduktiv, argumentiert der BDEW weiter. Eine hohe Auslastung der Elektrolyseure sei damit deutlich schwerer zu erreichen.

Problematisch sei auch die zu kurze Übergangsfrist für Bestandsanlagen. Generell sei bei der Ausgestaltung der Kriterien für die Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs insbesondere in der Hochlaufphase Pragmatismus gefragt, gibt die BDEW-Chefin zu bedenken.

Zu hoher bürokratischer Aufwand

Unzufrieden mit dem Rechtsakt ist auch die Brancheninitiative Zukunft Gas. „Die strengen Vorgaben der EU-Kommission für grünen Wasserstoff verkomplizieren den Betrieb von Elektrolyseanlagen maßgeblich,“ kommentiert Vorstand Timm Kehler. „Wird der Betrieb von Elektrolyseuren mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden, wird der Betrieb von diesen Anlagen nicht nur unattraktiv, sondern der produzierte Wasserstoff wird auch teurer.“

Die strengen Vorgaben für die Erzeugung von grünem Wasserstoff, stehen nach Überzeugung von Zukunft Gas zudem in Widerspruch zu den „Repower EU“-Plänen, die vergangene Woche von der EU-Kommission vorgestellt wurden. Das Paket beinhaltet kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen, um die russischen Energieimporte zu reduzieren. Insbesondere die langfristigen Maßnahmen bauen zum großen Teil auf der Nutzung von grünem Wasserstoff auf, der zur Hälfte durch Importe und zur Hälfte in heimischer Produktion hergestellt werden soll. Laut EU-Kommission braucht es dafür eine Elektrolyseurkapazität von 123 GW.

Tempo bei der Infrastruktur

„Die Pläne zeigen vor allem eins: Wir müssen den Aufbau neuer Infrastrukturen beschleunigen. Das gilt sowohl kurzfristig für LNG als auch langfristig für Wasserstoff. Marktbeschränkende und -hemmende Vorgaben, wie im Entwurf für diesen delegierten Rechtsakt, sind daher kontraproduktiv und müssen im weiteren Rechtsetzungsverfahren deutlich entschärft werden“, so Kehler.

Positiv ist, dass der Entwurf für den delegierten Rechtsakt eine Übergangsfrist enthält. So können zumindest in einer Anfangsphase auch Bestandsanlagen genutzt werden. Allerdings ist die Übergangsfrist insbesondere angesichts der derzeit immer noch sehr langen Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu kurz und sollte daher verlängert werden.
Der Wasserstoffhochlauf darf nicht ausgebremst werden, bevor er überhaupt Fahrt aufnimmt. Bei der Ausgestaltung der Kriterien für die Herstellung erneuerbaren Wasserstoffs insbesondere in der Hochlaufphase ist deshalb Pragmatismus gefragt.“ (amo)

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