Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat am Dienstag wegen Corona in einem Rahmen-Beschluss die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die kommunalen Arbeitgeber Beschäftigten für die Kinderbetreuung bezahlte Freistellungen gewähren können, die über die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen hinausgehen. Das teilte der Dachverband VKA am Dienstag der Presse mit.
Der ZfK teilte er ergänzend auf Anfrage mit, dass sich der Rahmenbeschluss nicht nur auf Beschäftigte im Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) erstreckt, sondern auch auf Betriebe, deren Mitarbeiter dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) unterliegen. Bei Betrieben unter einem der Tarifverträge Nahverkehr (TV-N) seien die Landesverbände zuständig.
Die Voraussetzungen
Konkret umgesetzt werden die Freigaberegelungen generell durch die Kommunalen Arbeitgeberverbände (KAV) auf Landesebene.
Über die Freistellung von Beschäftigten bei Lohnfortzahlung entscheiden die kommunalen Arbeitgeber im Einzelfall. Dabei ist vor allem die Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Für mögliche Arbeitsbefreiungen gelten folgende Voraussetzungen:
- Die betreffende Einrichtung (Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative oder Schule) schließt, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.
- Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
- Die Kinder lassen sich nicht anderweitig betreuen.
- Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.
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Der Rahmen-Beschluss ist zunächst befristet bis Ende Juni. „Wir haben mit dem Beschluss zügig für alle Beteiligten angemessene Reaktionsmöglichkeiten geschaffen“, so VKA-Präsident Ulrich Mädge (SPD), OB von Lüneburg. „Im nächsten Schritt müssen wir mit den Gewerkschaften alle Fragen zur Kurzarbeit klären.“ (geo)



