In der täglichen Praxis kommt es immer wieder mal vor, dass dienstliche E-Mails auf einen privaten Account weitergeleitet werden, um sie von zu Hause aus oder aus dem Urlaub heraus zu arbeiten. Diese Praxis sollte dringend einer Überprüfung unterzogen werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Urteil vom 31.7.2024 entschieden, dass die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an eine private E-Mail-Adresse einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. In dem vorliegenden Fall leitete ein Vorstandsmitglied wiederholt dienstliche E-Mails an seinen privaten Account weiter.

Verstoß gegen Datenschutz-Grundverordnung
Das Unternehmen sah darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten und kündigte das Vorstandsmitglied fristlos. Das OLG bestätigte die Kündigung und führte aus, dass Führungskräfte besondere Pflichten im Umgang mit sensiblen Daten haben.
So kann das unsachgemäße Weiterleiten von E-Mails gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen, da vertrauliche Informationen unsicher gelagert werden könnten. Zudem wies das OLG darauf hin, dass die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an private Adressen auch das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität und Zuverlässigkeit des Mitarbeiters erheblich erschüttern kann.
Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Führungskräften im Umgang mit vertraulichen Informationen und damit einhergehend die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Das OLG stell klar, dass die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an private Adressen nicht nur ein Verstoß gegen interne Unternehmensrichtlinien, sondern auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen kann. Mithin müssen sich Führungskräfte und insbesondere Geschäftsleiter ihrer besonderen Verantwortung bewusst sein. Im Rahmen ihrer Pflichtenwahrnehmung sollten sie sicherstellen, dass vertrauliche, dienstliche Informationen geschützt bleiben.

KRITIS-Unternehmen brauchen besonderen Schutz
Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass auch kommunale Unternehmen Regelungen in Form von Richtlinien für den Umgang mit dienstlichen E-Mails und sensiblen Daten haben sollten. In diesem Zusammenhang macht es Sinn, insbesondere vor dem Hintergrund der Cybersicherheit kommunaler und oftmals kritischer Infrastrukturen, Compliance-spezifische Strukturen einzurichten.
Daher sollen alle Mitarbeitenden u. a. verpflichtet werden, an entsprechenden Schulungen teilzunehmen und Compliance-Erklärungen abzugeben, damit die Bedeutung von Datenschutz und der Vertraulichkeit durch die Mitarbeitenden einschließlich der Geschäftsleitung beachtet und verstanden wird. Damit kommt die Geschäftsleitung ihrer Organisationspflicht nach.
Hinweis: Dieser Gastbeitrag spiegelt die Meinung der Autorin wider und entspricht nicht zwangsläufig der Ansicht der Redaktion.
Weitere Beiträge aus der juristischen Praxis aus dem ZfK-Archiv:
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – aber was ist gleich?


