97 Prozent derjenigen, die ihren Stromanbieter in den vergangenen zehn Jahren gewechselt haben, haben dies laut einer Umfrage des Verbands Bitkom wegen eines günstigeren Tarifs gemacht.

97 Prozent derjenigen, die ihren Stromanbieter in den vergangenen zehn Jahren gewechselt haben, haben dies laut einer Umfrage des Verbands Bitkom wegen eines günstigeren Tarifs gemacht.

Bild: © Dominik Neudecker/Adobestock

Die Energie- und Nahrungsmittelpreise klettern durch die Corona-Pandemie und den Russland-Ukraine-Krieg immer weiter. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie sie mit Forderungen nach einem Inflationsausgleich umgehen sollen. Darüber informierte nun Asil Buruncayir, Rechtsanwalt der Kanzlei Advant Beiten und Experte für Arbeitsrecht.

Demnach hätten Arbeitnehmer keinen Anspruch, dass das Gehalt an die steigende Inflation angepasst wird. Anders sieht es nur bei tarifvertraglichen Regelungen aus. Dennoch kann es sinnvoll sein, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Klauseln einigen, die den Umgang mit Inflation eindeutig klären.

Regelmäßige Überprüfungen

Ein Beispiel hierfür sind sogenannte Überprüfungsklauseln. Darin verpflichten sich Arbeitgeber, die Vergütung der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. "Diese Klauseln können bei Arbeitnehmern jedoch zu Frust führen", erklärt Buruncayir. "Denn obwohl sie keinen Anspruch auf Anpassungen haben, könnten sie diese insgeheim erwarten."

Anders sieht dies bei Anpassungs- oder Indexklauseln aus: Hier wird die Vergütung ausdrücklich an die Inflation oder die Entwicklung der Verbrauchspreise gekoppelt und es entsteht ein durchsetzbarer Anspruch. Gerade bei begehrten oder wechselwilligen Mitarbeiter*innen können diese Klauseln dabei helfen, sie ans Unternehmen zu binden. Der Nachteil für die Arbeitgeberseite besteht darin, dass negative Geschäftsentwicklungen nicht berücksichtigt werden.

Betriebliche Übung

Auch Einmalzahlungen sind zum Ausgleich möglich. Diese können auch mehrmals gewährt werden. "Hier muss jedoch eine 'betriebliche Übung' ausgeschlossen werden", betont Arbeitsrechtler Buruncayir. Denn sonst könne bei Arbeitnehmern die Erwartung entstehen, dass die Zahlungen regelmäßig eintreffen. Eine dauerhafte Gewährung müsse daher ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus ist es auch denkbar, dass die Vertragsparteien sich auf eine dauerhafte Gehaltserhöhung oder eine dauerhafte Zulage einigen. Bei Tarifbindung ist diese Erhöhung auch über Tarif möglich.

Klauseln als Anreiz

Generell empfiehlt Buruncayir, die Entwicklung des Unternehmens miteinzubeziehen und sich nicht ausschließlich an Verbrauchspreisen zu orientieren.

Außerdem sollten sich Arbeitgeber fragen, wie viel sie einem konkreten Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin anbieten wollen. Denn gerade bei begehrten Mitarbeiter*innen könnte es sich lohnen, diese durch Klauseln oder Einmalzahlungen von einer längerfristigen Zusammenarbeit zu überzeugen. (jk)

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