"Neues Jahr, neues Glück" heißt es oft hoffnungsvoll bereits an Silvester. Leider gilt diese uralte Weisheit nicht immer auch für politische Prozesse. Das beste Beispiel dafür: der Bereich Nachhaltigkeit, speziell die Berichtspflicht für Unternehmen. Auch Anfang 2026 hat sich die Situation für viele kommunale Unternehmen noch nicht endgültig geklärt. Das liegt vor allem daran, dass parallel in Deutschland die EU-Nachhaltigkeitsdirektive CSRD in nationales Recht umgesetzt und die europäischen Regeln neu zugeschnitten werden.

Das Omnibus-I-Paket, das sich die Vereinfachung der dem Nachhaltigkeitsberichtswesen zugrundeliegenden Regularien auf die Fahnen geschrieben hat, wurde von der EU-Kommission bereits vor knapp einem Jahr (Ende Februar 2025) vorgelegt. Doch erst vor einem Monat, am 9. Dezember, haben Rat und Parlament eine vorläufige Einigung zur Vorlage erzielt. Diese Absprache wurde dann eine Woche später, am 16. Dezember, vom Europäischen Parlament gebilligt. Rechtlich verbindlich wird Omnibus I allerdings erst nach formaler Zustimmung im Rat und nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.

Künftig soll die CSRD-Berichtspflicht nur Unternehmen treffen, die

  • mehr als 1000 Beschäftigte haben und
  • mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse erzielen.

Für das europäische Lieferkettengesetz (CSDDD) liegt das Maß sogar nochmals deutlich höher: Vom Gesetz sollen künftig nur noch Unternehmen erfasst sein mit:

  • mehr als 5000 Beschäftigten und
  • mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz.

Doch was genau heißt das für die Praxis? Insbesondere kommunale Unternehmen müssen einordnen, ob sie künftig noch CSRD-pflichtig sind oder ob sie in einen freiwilligen Berichtsmodus wechseln. Die folgenden Abschnitte skizzieren den aktuellen Stand und geben Handlungsempfehlungen.

Unternehmen, die auch nach Omnibus I im CSRD-Scope bleiben

Hier geht es um Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Millionen Euro. Rechtlich gesehen gibt es noch einige offene Punkte. Omnibus I ist politisch weit fortgeschritten, aber eben noch nicht final in Kraft getreten. Hinzu kommt die Transformation in nationale Gesetzgebung, die im Falle Deutschlands noch nicht abgeschlossen ist.

Das Bundesjustizministerium dokumentiert auf seiner Webseite das Gesetzgebungsverfahren: Demnach liegt ein final verabschiedetes Umsetzungsgesetz weiterhin nicht vor. Damit gilt für viele Unternehmen weiterhin der bisherige nationale Rechtsrahmen zur nichtfinanziellen Berichterstattung – das CSR-RUG. Für das Geschäftsjahr 2025 besteht damit keine rechtliche Grundlage, einen Nachhaltigkeitsbericht nach dem europäischen Berichtstandard ESRS (European Sustainability Reporting Standard) zu erstellen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) beschreibt in diesem Kontext drei praktikable Wege:

  • Option 1: Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts nach ESRS
  • Option 2: Erstellung in Anlehnung an ESRS und
  • Option 3: Erstellung ohne die Anwendung des ESRS.

Zudem weisen IDW und Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) darauf hin, dass eine echte rückwirkende Einführung der CSRD-Pflichten für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre rechtlich sehr problematisch wäre.

Vereinfachte ESRS sollen ab Geschäftsjahr 2027 anwendbar werden

Auch stellt sich den CSRD-pflichtigen Unternehmen eine weitere Frage: Welche ESRS gelten? Die European Financial Reporting Advisory Group AISBL (EFRAG) hat am 3. Dezember den neuen vereinfachten ESRS-Entwurf vorgestellt. Diese Standards sind Entwürfe und werden erst dann verbindlich, wenn die EU-Kommission sie per delegiertem Rechtsakt annimmt und im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Bis dahin gelten weiterhin die bestehenden ESRS (Set 1) einschließlich der Änderungen, die durch den sogenannten Quick-Fix [Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416] im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden. In der Fachwelt wird erwartet, dass die vereinfachten ESRS nach Annahme durch die Kommission ab Geschäftsjahr 2027 anwendbar werden. Das ist jedoch ein erwarteter Zeitplan und nicht bereits geltendes Recht. Aus diesem Grund empfiehlt die EFRAG den Unternehmen bereits jetzt, die neue Version zu berücksichtigen, um eine zukünftige Adaption einfacher umzusetzen.

Größte Aufwände liegen in den Kernprozessen

Auch die EU-Taxonomie wurde 2025 vereinfacht: Die EU-Kommission hat hierzu einen delegierten Rechtsakt angenommen. Nach den Vorstellungen der Kommissare sollen die Maßnahmen ab 1. Januar 2026 gelten und das Geschäftsjahr 2025 abdecken – mit einer Option, diese erst ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, wenn das für Unternehmen praktischer ist.

Unabhängig vom genauen Zuschnitt der Pflichten bleibt für viele Stadtwerke eines gleich: Die größten Aufwände liegen oft in den Kernprozessen, insbesondere doppelte Wesentlichkeitsanalyse, EU-Taxonomie-Fähigkeit, Dekarbonisierungsstrategie und Klimarisikoanalyse.

Unternehmen, die nach Omnibus I nicht mehr unter die CSRD fallen

Hier geht es um Betriebe mit unter 1000 Beschäftigten und weniger als 450 Millionen Euro an Umsatzerlösen. Für diese Unternehmen, die künftig unterhalb der CSRD-Schwelle liegen, bleibt eine freiwillige Berichterstattung ein wichtiges Thema. Dies gilt verstärkt auch deshalb, weil Stakeholder (insbesondere Banken, Großkunden und öffentliche Auftraggeber) ESG-Informationen weiterhin aktiv abfragen.

Die EU-Kommission hat am 30. Juli 2025 eine Empfehlung zu einem freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) veröffentlicht. Ziel ist, Informationsanfragen entlang der Wertschöpfungskette zu standardisieren und den "Fragebogen-Wildwuchs" zu reduzieren. Wichtig ist dabei die Einordnung: Der VSME ist ursprünglich für Unternehmen bis 250 Mitarbeiter:innen konzipiert worden.

Gleichzeitig erläutert die Kommission im Q&A-Dokument ausdrücklich den Bezug zwischen der VSME-Empfehlung und einem möglichen künftigen freiwilligen Standard respektive einer Anpassung des bisherigen VSME-Standards im Kontext der Omnibus-Vorschläge. Das zeigt: Ob und wie der VSME für Unternehmen mit bis zu 1000 Mitarbeiter:innen weiterentwickelt wird, ist bis dato noch offen.

Viele Bankenabfragen gehen über VSME-Standard hinaus

Aus der Praxis (und auch aus kommunalen Kontexten) zeigt sich zudem, dass viele ESG-Abfragen von Banken oft über das hinausgehen, was ein schlanker Standard vollständig abdeckt. In einer Analyse der Asew von 14 verschiedenen ESG-Fragebögen ist aufgefallen, dass rund 70 Prozent der abgefragten ESG-Datenpunkte nicht durch den VSME abgedeckt werden.

Die Handlungsempfehlung bleibt daher klar: frühzeitig mit dem VSME starten. Nicht, weil es verpflichtend wäre, sondern weil Governance, Datenhaushalt und Standortlogiken (bei vielen kommunalen Unternehmen mit mehreren Standorten) Zeit brauchen. Das reduziert später den Aufwand.

Es lässt sich also konstatieren: Für die Nachhaltigkeits-Berichterstattung 2026 liegt der Unterschied nicht im "ob", sondern im "wie". Wer CSRD-pflichtig ist, sollte dieses Jahr nutzen. Wer nicht (mehr) verpflichtet ist, kann mit dem VSME einen pragmatischen Rahmen setzen, um die eigenen Nachhaltigkeitsstrategien zu kommunizieren und um Stakeholderanfragen effizient und konsistent zu bedienen.

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