Das Landgericht Hannover hat der mehrheitlich kommunalen EVI Energieversorgung Hildesheim untersagt, von Neukundinnen und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung mit Strom höhere Preise zu verlangen. Dies teilte der Kläger, der Ökostromanbieter Lichtblick, in einer Pressemitteilung mit.
"Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wir prüfen derzeit, ob wir Berufung einlegen", erklärt eine Sprecherin der Energieversorung HIldesheim auf Anfrage. Man habe die Grundversorgung bereits wieder zu einem Tarif zusammengeführt. Das Unternehmen hatte den zweiten Tarif in der Grundversorgung am 22. Dezember letzten Jahres nach dem Lieferstopp von Stromio eingeführt.
Die bisherigen Gerichtsbeschlüsse zum Tarifsplit
Ähnliche Beschlüsse hatten zuvor die Landgerichte Frankfurt am Main und Mannheim gefällt. Daraufhin hatten die Mainova und die Stadtwerke Pforzheim ihren Tarifsplit in der Grundversorgung vorläufig wieder rückgängig machen müssen.
Zuvor war Lichtblick aber auch bei den Landgerichten in Berlin und Leipzig abgeblitzt, ebenso die Verbraucherzentrale NRW vor dem Oberlandesgericht und dem Landgericht Köln sowie in Dortmund.
Lichtblick-Chefjurist: "Regionale Monopolisten dürfen sich nicht gegen Wettbewerb abschotten"
"Ein Grundversorger muss von allen Kundinnen und Kunden die gleichen Strom- und Gaspreise verlangen. So werden Verbraucher und Verbraucherinnen und der Wettbewerb geschützt. Angesichts der Energiekrise und steigender Endkundenpreise dürfen sich die regionalen Monopolisten nicht gegen den Wettbewerb abschotten“, so Lichtblick Chefjurist Markus Adam.
Hunderte von Stadtwerken hatten in den vergangenen Monaten aufgrund von Insolvenzen und Lieferstopps von Energiediscountern Splittarife in der Grundversorgung für ersatzversorgte Kundinnen und Kunden eingeführt.
Liebing: "Kartellrechtliche Zulässigkeit von verschiedenen Kartellbehörden bestätigt"
„Bisher haben die meisten Gerichte, die sich in Deutschland mit der Thematik befasst haben, die Rechtmäßigkeit der Tarifspaltung anerkannt, so zuletzt etwa das Oberlandesgericht Köln, zuvor die Landgerichte Berlin, Leipzig, Dortmund und Köln“, erklärte VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing auf ZfK-Anfrage.
Erstinstanzlich gebe es einige abweichende Entscheidungen, die sich vor allem auf Kartellrecht stützen. Die grundsätzliche kartellrechtliche Zulässigkeit gesplitteter Grundversorgungspreise sei allerdings von verschiedenen Kartellbehörden bestätigt worden. „Wir sind deswegen optimistisch, dass unsere Rechtsauffassung in höheren Instanzen bestätigt wird.“
Lichtblick-Chefjurist Markus Adam hingegen zeigte sich davon überzeugt, dass sich die gegenteiligen Gerichtsentscheidungen, die einen Tarifsplit für zulässig erklärt hatten, nicht durchsetzen würden. „Diese Position lässt die kartellrechtlichen Vorgaben außer Acht.“
VZ NRW strebt neue Klage im Hauptsacheverfahren an
Besonders der Beschluss vom Oberlandesgericht Köln hatte in der Branche Ende vergangene Woche große Beachtung gefunden. Das OLG hatte den Beschluss des Landgerichts Köln bestätigt und eine Einstweilige Verfügung gegen den Tarifsplit der Rheinenergie zurückgewiesen. Die Verbraucherzentrale NRW wollen nun eine neue Klage in einem sogenannten Hauptsacheverfahren einleiten, in dem am Ende gegebenenfalls der Bundesgerichtshof entscheiden könnte. (hoe)



