Die Kooperation "Norddeutsche Allianz" wurde 2005 als Reaktion auf die regulatorischen Herausforderungen für kleine und mittelgroße kommunale Versorger gegründet. Sie setzt sich aus rund 40 kleineren und mittelgroßen Betrieben aus Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Nordrhein-Westfalen zusammen. Ein Doppelinterview mit Geschäftsführer Olaf Wernau und Syndikusrechtsanwalt Nils Hardow.
Herr Wernau, Herr Hardow, wie zufrieden sind Sie mit der Festlegung der Kanu 2.0?
Wernau: Mit der Festlegung der Kanu 2.0 ist die Bundesnetzagentur großenteils auf unsere Vorschläge im Rahmen des Konsultationsverfahrens eingegangen. Diese Vorschläge sind nun auch zum Teil in die Festlegung eingeflossen. Die Festlegung Kanu 2.0 sieht ab dem 1. Januar 2025 eine Flexibilisierung der Nutzungsdauern durch kürzere und degressive Abschreibungsmöglichkeiten vor. So können nunmehr alle Sachanlagegüter der Gasnetze im Grundsatz bis 2045, in Ausnahmefällen sogar bereits bis zum Jahr 2035 abgeschrieben werden. Dabei können auch degressive Abschreibungen mit einem Prozentsatz zwischen acht und zwölf Prozent vorgenommen werden. Die neuen Regelungen kommen erstmalig für die Erlösobergrenzen des Jahres 2025 zur Anwendung. Kritisch sehen wir weiterhin die Planungsunsicherheit für die Jahre ab 2028.
Warum?
Wernau: Die Kanu 2.0 ist ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Danach ist eine "Einheitliche Nachfolgeregelung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der GasNEV und der ARegV" geplant. Das Eckpunktepapier "Methodikfestlegungen Ausgangsniveau Strom und Gas (StromNEF und GasNEF)" sieht keine Anhaltspunkte für die Ausgestaltung einer Nachfolgeregelung vor. Es gibt lediglich einen Verweis auf den Festlegungsentwurf Kanu 2.0. Hier wünschen wir uns im Interesse aller unserer Mitglieder eine zeitnahe Entscheidung zu einer Nachfolgeregelung, in welcher die Eckpunkte der Kanu-2.0-Festlegung beibehalten werden und, sofern notwendig, noch nachgebessert wird.
Herr Hardow, was sind die zentralen Gründe für die steigenden Gasnetzentgelte?
Hardow: Dass die Netzentgelte im Gasbereich aufgrund einer geringeren Gasdurchleitungsmenge gegebenenfalls steigen, liegt in der Natur des Regulierungsrahmens. Die seitens der Regulierungsbehörden genehmigten Erlösobergrenzen, also der Betrag, welcher vom Netzbetreiber in einem Jahr über genehmigte Netzentgelte erlöst werden darf, wird jeweils auf die einzelne verbrauchte Kilowattstunden gerechnet. Da die Erlösobergrenze für das jeweilige Jahr feststeht, hat eine geringere Gasdurchleitungsmengen natürlich auch einen Effekt in Form eines steigenden Netzentgeltes.
Sofern ein Netzbetreiber von der Kanu-2.0-Festlegung Gebrauch macht, wird sich auch dies kurzfristig in steigenden Netzentgelten bemerkbar machen. Auch wenn dies für den Verbraucher ein steigendes Netzentgelt bedeutet, sollte hier beachtet werden, dass dies aktuell noch über eine große Zahl von Netznutzern verteilt werden kann und so die Steigerung der Netzentgelte moderat ausfällt. Anders sähe es aus, wenn die Zahl der Netznutzer in einem Netzgebiet signifikant abnehmen würde. In diesem Fall würden die Netzentgelte noch stärker steigen als bisher.
Abschließend sollte bedacht, dass diese Erlöse seitens der Netzbetreiber, in die Finanzierung der anstehenden Aufgaben durch die Netzbetreiber fließen. Wie wir alle wissen, stehen die Netzbetreiber hier vor enormen kostenintensiven Aufgaben. Stichwort Wärmewende.
Wie bewerten Sie das vermehrte Interesse der Stadtwerke an einer zügigeren Abschreibung der Gasnetze?
Wernau: Auch wenn noch keine detaillierten Analysen zur künftigen Nutzung einzelner Teilgebiete oder gar Leistungen durchgeführt wurde, empfiehlt sich die Anwendung von Kanu 2.0 bereits 2025. Wir haben gemeinsam mit unserem Partner [und Energierechtskanzlei] Becker Büttner Held (BBH) unseren Mitgliedswerken der Norddeutschen Allianz empfohlen, Mehrabschreibungen zu Zeitpunkten vorzusehen, in denen noch möglichst viel Bedarf an Mengen/Leistungen besteht. Das heißt, Abschreibungsvolumen vorziehen, wo noch keine spürbaren Mengenabsenkungen vorhanden sind. Damit es weniger spezifische Belastung von Netzkunden insbesondere in späten Jahren gibt.
Ein weiterer Vorteil: Je höher die anfängliche Abschreibung mit Kanu 2.0 ausfällt, desto schneller und stärker wirkt der kompensierende Effekt der rückläufigen kalkulatorischen Verzinsung. Die aus der schnelleren kalkulatorischen Abschreibung zurückerhaltenen liquiden Mittel können bei den meisten Versorgern sinnvoll in Alternativen investiert werden, beispielsweise Strom, Wärme und Wasser. Damit wird die in der Gasverteilnetzsparte geminderte Verzinsung durch die höhere Verzinsung in anderen Sparten kompensiert.
Wie steht es um den beschleunigten Rückbau der Gasnetze? Sehen Sie da eine Notwendigkeit?
Hardow: Eine Notwendigkeit für einen beschleunigten Rückbau sehen wir da nicht zwingend. Es sollte im Vorfeld jeweils individuell geprüft werden, inwieweit die vorhandene Gasinfrastruktur noch für den Transport anderer Gase beispielsweise Wasserstoff oder Biomethan weiter genutzt werden kann. Als Basis können die kommunalen Wärmeplanungen dienen. Sollte sich danach herausstellen, dass die Gasinfrastruktur nicht mehr genutzt werden kann, wäre über einen Rückbau nachzudenken.
Unabhängig davon ist aber zu beachten, dass die Konzessionsverträge häufig einen Rückbau von stillgelegten Gasnetzen vorsehen. Das starre Konzessionsrecht macht Vertragsanpassungen während der Vertragslaufzeiten faktisch unmöglich. Es geht davon aus, dass immer ein Neukonzessionär zu finden sein wird.
Wir haben der Bundesnetzagentur gemeinsam mit unserem Partner BBH unter anderem für die Ausgestaltung des künftigen Rechtrahmens vorgeschlagen: Neukonzessionierungen rechtlich flexibilisieren und infrastruktur- beziehungsweise spartenübergreifende Konzessionen ermöglichen; Rückbaupflichten von Netzen und von Netzanschlüssen gesetzlich normieren (und zeitlich strecken); Eingriffe in bestehende Konzessionsverträge zumindest dann ermöglichen, wenn sich zwingende Notwendigkeit aus anderen Normen, zum Beispiel der kommunalen Wärmeplanung ergibt; und Übertragung von Rückstellungen auf Neukonzessionäre vorsehen beziehungsweise absichern. Die regulatorische Anerkennung für die Rückstellungen für etwaige Rückbauverpflichtungen ist wohl zu erwarten und daher tendenziell ergebnisneutral zu bewerten. Diese wird temporär zu mehr Liquidität führen.
Das Interview führte Artjom Maksimenko



