Ein Absperrhahn für Gas: Mit der neuen Richtlinie Kanu 2.0 sollen Gasversorger ihre bestehende Gasnetzinfrastruktur vollständig refinanzieren können.

Ein Absperrhahn für Gas: Mit der neuen Richtlinie Kanu 2.0 sollen Gasversorger ihre bestehende Gasnetzinfrastruktur vollständig refinanzieren können.

Bild: © Marco2811/Adobestock

Von Hans-Peter Hoeren und Lucas Maier

Seit Herbst 2024 ist das neue Abschreibungs-Regelwerk Kanu 2.0 in Kraft. Damit will die Bundesnetzagentur vor allem die Refinanzierung der bestehenden Gasnetze sichern.Die Richtlinie erlaubt Netzbetreibern, Investitionen linear oder degressiv (acht bis zwölf Prozent jährlich) bis spätestens 2045 abzuschreiben, auch rückwirkend. Ziel ist es, finanzielle Risiken beim Rückbau des Gasnetzes zu mindern und Investitionen planbarer zu refinanzieren. Kanu 2.0 gilt ab 2025 und soll bis Ende 2027 in die Dauerregulierung überführt werden.

Gasnetz-Serie der ZfK geht weiter

Die ZfK hat im Rahmen ihrer laufenden Gasnetzserie drei vertiefende Fachartikel der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rödl & Partner zu Kanu 2.0 veröffentlicht sowie zahlreiche Gastbeiträge kommunaler Unternehmen mit Einschätzungen zu den Umsetzungsstrategien, Herausforderungen und offenen rechtlichen Fragen rund um die Gasnetztransformation.

Die Serie führen wir in den nächsten Wochen weiter, geplant ist unter anderem eine Artikelserie des Beratungsunternehmens BET Consulting zu Themen wie aktueller Ordnungsrahmen. Zukunft von Erdgas als Energieträger, Zielnetze und regulatorische Umsetzung sowie zukunftsfähige Geschäftsmodelle im Wärmebereich und ihre Finanzierung. Zudem ist das Thema Gasnetz-Transformation Titelthema der Printaugabe der ZfK im September. Diese erscheint am 8. September.

Kleinere Gasnetzbetreiber werden oft von den Landesregulierungsbehörden reguliert

In den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur fallen alle Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz 100.000 Kunden und mehr angeschlossen sind. Die übrigen Gasnetzbetreiber werden von den Landesregulierungsbehörden reguliert. Teilweise werden jedoch sogenannte Organleihe-Abkommen abgeschlossen. Damit wird diese Aufgabe an die Bundesnetzagentur übertragen, sodass diese für die Landesregulierungsbehörde tätig wird (Organleiheländer). 

Zu den 146 Gasnetzbetreibern für die die Behörde zuständig ist, gehören 79 große Netzbetreiber in Bundeszuständigkeit und 67 kleinere Netzbetreiber in den Organleiheländern Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein. 

Von den 146 Netzbetreibern im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur hat rund ein Drittel, konkret waren es 44, bereits im Herbst vergangenen Jahres bei der Netzentgeltberechnung für 2025 von der neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Schnitt sind die Gasnetzentgelte dadurch zwischen 20 und 25 Prozent gestiegen, teilt die Bundesnetzagentur mit. 

Von den 44 Netzbetreibern, die die neue Abschreibungsrichtlinie seit Beginn des Jahres anwenden, hat sich der größte Anteil für die degressive Variante entschieden: in Summe sind es 32. Die restlichen zwölf Gasnetzbetreiber wählten die lineare Abschreibungsoption.

Innerhalb der Gruppe der Anwender der degressiven Abschreibungsmethode dominiert aktuell eindeutig die Maximalvariante von zwölf Prozent. Insgesamt 26 Netzbetreiber entschieden sich für diese Möglichkeit. Das entspricht 81 Prozent. Drei Unternehmen wählten den Abschreibungssatz von zehn Prozent, zwei acht Prozent und eines elf Prozent. 


Bei den zwölf Unternehmen, die die lineare Abschreibungsoption wählten, wird eindeutig 2045 als Enddatum favorisiert. Zehn Netzbetreiber entschieden sich für diese Variante, die restlichen zwei haben als Enddatum 2040 bevorzugt.

Das bisherige Fazit der Bundesnetzagentur: Kanu 2.0 sei bereits jetzt ein wichtiger Bestandteil für die Gasnetztransformation der jeweiligen Netzbetreiber. Dass ein Drittel der Unternehmen bereits die Richtlinie nutzt, verdeutliche, dass die dadurch geschaffene Flexibilität benötigt werde, so ein Sprecher der Behörde. Dies sei vor allem wichtig, um den jeweiligen regionalen und heterogenen Herausforderungen, die sich mit der angestrebten Dekarbonisierung stellten, begegnen zu können. 

Richtlinie gilt zunächst bis zum Jahr 2027

Die Abgabefrist des aktuellen Jahres läuft bis zum 15. Oktober 2025, sodass bislang noch keine aktualisierten Daten von Verteilnetzbetreibern vorliegen.

Die Richtlinie gilt laut der Bundesnetzagentur zunächst bis zum Jahr 2027. "Eine deckungsgleiche Fortsetzung ist im Zuge des aktuell laufenden Nest-Prozesses der Bundesnetzagentur vorgesehen, sodass die Festlegung Kanu 2.0 im Endeffekt über das Jahr 2027 hinauswirkt", heißt es weiter. Eine Anpassung der Festlegung sei derzeit nicht geplant.

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