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OLG Frankfurt grenzt Begriff Kundenanlage ein

Mainova und NRM obsiegen in Beschwerdeverfahren gegen Regulierungskammer Hessen. Das OLG Frankfurt grenzt den Begriff der Kundenanlage im Energiesektor ein.
14.03.2018

Stromnetze: von der Regulierung nicht ausgenommen

Die Wirtschaftskanzlei Fritz Wicke Seelig Frankfurt, kurz FPS, hat für die Mainova AG sowie die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH in einem Beschwerdeverfahren einen Erfolg vor dem OLG Frankfurt erfochten. Streitpunkt war, ob der Begriff der „Kundenanlage“ anhand absoluter Kriterien zu bestimmen sei. Auslöser des juristischen Streits war, dass die Regulierungskammer Hessen in einem Missbrauchsverfahren ein Energieversorgungsnetz als eine nicht der Regulierung unterstellte Kundenanlage eingestuft hatte.

Mit Datum vom 8. März 2018 entschied der Kartellsenat des OLG Frankfurt als Beschwerdeinstanz, dass ein Energieversorgungsnetz generell sehr wohl der Regulierung unterliege. Die Beschwerdeführerinnen sind dabei, unternehmerisch gesprochen, Mutter und Tochter. Die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH ist eine ihrer Tochtergesellschaften. Beide Gesellschaften wurden von Hans-Christoph Thomale, Partner bei FPS, sowohl im Missbrauchs- als auch im Beschwerdeverfahren vertreten.

Regulierung umfasst auch Energienetze

Die Beschwerdeführerinnen wandten sich in dem Verfahren gegen die Regulierungskammer Hessen, die im August 2016 über eine Energieanlage urteilte, diese stelle eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a bzw. § 3 Nr. 24b EnWG und kein der Regulierung unterstelltes Energieversorgungsnetz dar. In seinem Beschluss hat das OLG Frankfurt nun der Beschwerde der Mainova AG und der NRM Netzdienste GmbH stattgegeben und entschieden, dass in dem konkreten Fall das Versorgungsnetz nicht als Kundenanlage angesehen werden kann.

„Diese Entscheidung bringt nicht nur für die Akteure des Energiemarktes mehr Klarheit in einer durchaus streitigen Frage, sondern ist auch für die Mehrheit der Verbraucher positiv zu bewerten. Je weiter nämlich den Begriff der Kundenanlage auslegt werden würde, desto mehr Energieanlagen könnten der Regulierung entzogen werden. In diesem Fall könnten die Kosten des verbleibenden Energieversorgungsnetzes auf weniger Letztverbraucher umgelegt werden“, kommentierte Thomale die Entscheidung des OLG Frankfurt. Die Folge wäre, so der Jurist, ein Ansteigen der Entgelte für die verbleibenden Endkunden gewesen. Dem ist nun ein Riegel vorgeschoben. (sig)