Am ersten Juli wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Windkraftanlagenherstellers Senvion GmbH eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Sachverwalter ist der Hamburger Rechtsanwalt Christoph Morgen. Weltweit sind nach Angaben von Senvion über 7.900 Windanlagen installiert. Auch Becker Büttner Held vertritt betroffene Anlagenbetreiber. Was sind die drängendsten Fragen, die die Senvion-Kunden umtreiben?
Wolfram von Blumenthal: Eine Herstellerinsolvenz beunruhigt in besonderer Weise den Markt, da Windparkprojekte stark vom Hersteller der Windenergieanlagen abhängig sind. Bereits im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG wird eine konkrete Anlage genehmigt. Steht die nicht zur Verfügung, muss die Genehmigung so geändert werden, dass auch eine andere Anlage errichtet werden kann. Das kostet Zeit und Geld und kann ergänzende Gutachten erfordern. Sehr häufig bestehen zwischen Hersteller und Betreiber langfristige Wartungsverträge, die auch Voraussetzung für die Finanzierung dieser Anlagen waren. Ist die Zukunft solcher Verträge nicht sicher, entsteht die Frage, inwieweit diese Leistungen von Dritten bezogen werden können und ob die Qualität dieser Leistungen auch von den finanzierenden Banken akzeptiert wird.
Auch Ersatzteile sind immer ein Thema bei Herstellerinsolvenzen.
von Blumenthal: Natürlich stellt sich diese technische Frage hier auch, ob die in den Anlagen verbauten Teile ohne weiteres am Markt beschafft werden können. Ein weiterer wichtiger Punkt für die Kunden ist sicherlich die Frage, ob das Ziel der Insolvenz, das Unternehmen zu retten, erreicht werden kann. Dies ist für Außenstehende regelmäßig sehr schwer zu beurteilen. Im Falle der Insolvenz der Fuhrländer AG (Anmerkung der Redaktion: die Fuhrländer AG ist ein ehemaliger Windkraftanlagenhersteller aus dem Westwerwald, der 2012 in die Insolvenz ging) konnte dieses Ziel nicht erreicht werden.
Was für konkrete Anfragen bekommen Sie von Kunden in Sachen Senvion-Insolvenz?
von Blumenthal: Wir haben verschiedene Anfragen, beispielsweise von einem Windparkbetreiber aus Norddeutschland, zu den Auswirkungen der Insolvenz auf die mit Senvion bestehenden Verträge. Wir stehen auch im Kontakt mit Anlagenbetreibern aus dem benachbarten Ausland, die derzeit über eine gemeinsame Vertretung ihrer Interessen beraten. Dabei geht es den Betreibern vorrangig darum, sicherzustellen, dass aus Rechtsunkenntnis nicht notwendige Schritte versäumt werden.
In welchen Bereichen liegen die größten Unsicherheiten für die Senvion-Kunden?
Markus Ladenburger: Es gibt drei große Fragenkomplexe. Wie geht es mit den Wartungsverträgen weiter? Werden die Lieferverträge vollständig erfüllt? Es wird nämlich Kunden geben, die erst einen Teil der bestellten Anlagen bekommen haben. Und wie der Kollege von Blumenthal bereits richtig angemerkt hat, ist die Genehmigung nach dem BImSchG für das konkrete Projekt an die Lieferung genau dieser Anlagen gebunden. Der dritte Aspekt ist das Thema künftige Ersatzteillieferungen.
Ziel des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist es, das Unternehmen zu sanieren und erfolgreich fortzuführen. Den Presseberichten entnehme ich, das bereits namhafte Unternehmen ihr Interesse an einer Übernahme von Senvion bekundet haben.
Was bedeutet die Insolvenz konkret für die Vollwartungsverträge der Senvion-Kunden?
Ladenburger: Regelmäßig werden Vollwartungsverträge auf ihre Laufzeit kalkuliert und enthalten ein über die Laufzeit des Vertrags relativ gleichmäßig verlaufendes Wartungsentgelt. Werden solche Verträge vorzeitig beendet, tragen die Kunden das Risiko, bei einem Neuabschluss deutlich höhere Wartungspauschalen entrichten zu müssen, da die Verträge dann für eine bereits seit Jahren im Markt stehende Anlage neu kalkuliert werden müssen. Die regelmäßig für die Herstellerunternehmen besonders interessanten ersten Jahre des Betriebs der Anlagen mit geringem Wartungsaufwand wären bereits verstrichen. Die im Verhältnis zum tatsächlich relativ geringen Anfangs-Wartungsaufwand hohen Pauschalen wären bei einem Wechsel des Vertragspartners insoweit verloren, als sie nicht mehr der Subvention der späteren Betriebsjahre dienen können.
Welche juristischen Optionen bleiben den Senvion-Kunden dann, um ihre Ansprüche aus den Wartungsverträgen geltend zu machen?
von Blumenthal: Grundsätzlich entscheidet allein der Insolvenzverwalter, ob er die Erfüllung langfristiger Dauerschuldverhältnisse auf der Grundlage von § 103 InsO wünscht oder ablehnt. Bei der Eigenverwaltung tritt an die Stelle des Insolvenzverwalters für diese Entscheidung der Insolvenzschuldner, der das Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben soll. Lehnt nun Senvion die Erfüllung des Wartungsvertrages ab, führt dies zur Undurchsetzbarkeit der Rechte aus dem Wartungsvertrag und im Ergebnis zu dessen Beendigung. Etwaige Schadensersatzansprüche aus der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Betreiber dann nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.
Und was wäre die Folge?
von Blumenthal: Die Forderung wird dann, wie die der übrigen Insolvenzgläubiger, mit einer Quote abgefunden, die sehr häufig in einem niedrigen Prozentsatz liegt. Der Betreiber muss dann umgehend den Wartungsbedarf seiner Anlagen decken. Auch die finanzierende Bank wird in die Lösung dieser Problemstellung regelmäßig einzubeziehen sein. So sehr auch Vollwartungsverträge mit den Herstellern ihre Berechtigung haben, ist nicht zu verkennen, dass diese im Falle einer Insolvenz des Herstellers zu einer Potenzierung der Probleme bei dem Betreiber führen. Insoweit ist es sicherlich zu begrüßen, dass auch herstellerunabhängige Wartungsverträge im Markt angeboten werden und diese Anbieter eine entstehende Lücke dann hoffentlich abdecken können.
Wie sähe die rechtliche Situation im Falle der Senvion-Insolvenz bei noch nicht vollständig erfüllten Lieferverträgen aus? Welche Handlungsoptionen bleiben dem Kunden hier?
Ladenburger: Auch bei Lieferverträgen gelten die Regelungen des § 103 InsO. Neben den bereits beschriebenen Genehmigungsrisiken stellt sich wirtschaftlich die Frage, inwieweit der Vertrag Vorauszahlungselemente hatte, die bei einer Ersatzbeschaffung bei einem anderen Hersteller dann wirtschaftlich verloren sind. Entscheidend wird sein, sich zügig mit Senvion und dem Sachwalter ins Benehmen zu setzen und das Schicksal der vertraglich noch geschuldeten Leistungen und Gegenleistungen zu klären.
von Blumenthal: Die Insolvenz von Senvion zeigt, dass auch die Windbranche in der harten Wirklichkeit angekommen ist, wie die Insolvenzen der Fuhrländer AG und der Prokon Regenerative Energien GmbH bereits gezeigt haben. Auch die politischen Rahmenbedingungen für die Windenergie in Deutschland werden vor diesem Hintergrund sicherlich weiter diskutiert werden.
(Die Fragen stellte Hans-Peter Hoeren)



