Es ist der Sommer 2020 und Deutschland mitten in der Corona-Pandemie, als der Berliner Strom-Grundversorger Preisanpassungsschreiben versendet. Aufgelistet werden der bisherige Verbrauchspreis in Höhe von 31,14 Cent pro kWh und der neue Preis, gültig vom 1. August an, in Höhe von von 33,25 Cent pro kWh.
Bei dieser Preisangabe unberücksichtigt lässt Vattenfall, dass der Verbraucherpreis seit 1. Juli etwas günstiger ausfällt, weil die Bundesregierung für die zweite Jahreshälfte die Umsatzsteuer, umgangssprachlich Mehrwertsteuer genannt, von 19 auf 16 Prozent gesenkt hat. Darauf macht der Konzern mit einem Sternchen aufmerksam und führt weiter unten in einer Fußnote aus: "Der Preis enthält eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent. Im Falle einer Senkung der Umsatzsteuer wird die sich hier ergebende Differenz berücksichtigt."
Ausmaß der Preiserhöhung verschleiert?
Hat Vattenfall damit das Ausmaß der Preiserhöhung verschleiert, wie der Verbraucherzentralen-Bundesverband (VZBV) dem Versorger vorwarf? Nun urteilte das Hanseatische Oberlandesgericht. Eine Abschrift hat der VZBV auf seiner Website frei zur Verfügung gestellt.
Demnach war es Vattenfall verboten, den alten Arbeitspreis nicht mit der vorübergehend ausgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent und damit zu hoch auszuweisen. Der verringerte Satz hatte bereits im Juli gegriffen.
"VZBV mit ursprünglicher Klage gescheitert"
Zugleich stellte das Gericht fest, dass in der fehlerhaften Preisdarstellung für den Monat Juli "keine spürbare Beeinträchtigung" der Verbraucher zu sehen sei. Die Preisangabe wecke zwar bei einem durchschnittlichen Verbraucher eine unzutreffende Vorstellung über den zu zahlenden Preis. Dieser erleide jedoch keinen Nachteil, wenn er Strom sodann zu einem niedrigeren Preis weiterbeziehe als angegeben.
Auf diese Passage verwies auch Energiekonzern Vattenfall auf ZfK-Anfrage. Von einer bewussten Verschleierung oder fehlender Transparenz könne keinesfalls gesprochen werden, stellte eine Unternehmenssprecherin klar. "Der VZBV ist mit seiner ursprünglichen Klage gegen Vattenfall gescheitert."
Umsatzsteuer für Gaslieferung
Der VZBV selbst richtete in seiner Pressemitteilung den Blick bereits nach vorn. "Die Angabe eines fiktiven Preises auf Basis eines gar nicht mehr geltenden Steuersatzes verwirrt nur und kann den Umfang der Preiserhöhung verschleiern", wird Rechtsreferentin Kerstin Hoppe zitiert. "Das sollten die Energieversorger jetzt auch anlässlich der beschlossenen Senkung der Umsatzsteuer für Gaslieferungen beachten." Zum Hintergrund: Die Bundesregierung senkte zum 1. Oktober bis März 2024 die Umsatzsteuer für Gaslieferungen von 19 auf sieben Prozent.
Das Oberlandesgericht hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Vattenfall hat noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. (aba)



