Für Kundinnen und Kunden auf der Suche nach einem neuen Energietarif sind Vergleichsportale oft der erste Anlaufpunkt.

Für Kundinnen und Kunden auf der Suche nach einem neuen Energietarif sind Vergleichsportale oft der erste Anlaufpunkt.

Bild: © Matthias Balk/dpa

Das Vergleichsportal Check24 hat sich selbst verpflichtet, Bestpreisklauseln aus Verträgen mit Energieversorgern zu nehmen. Dem gingen im Juli 2025 aufgenommene Ermittlungen des Bundeskartellamtes voraus, wie die Wettbewerbshüter nun verkündeten.

Die Ermittlungen ergaben demnach, dass Check24 Energieversorger vertraglich daran hinderte, deren Strom- und Gastarife über andere Vergleichsportale oder den eigenen Vertrieb günstiger anzubieten als über das Vergleichsportal Check24.

Das Kartellamt hat nun die Verpflichtungszusagen von Check24 zur Beendigung der Praxis für bindend erklärt. So könne auch ein langwieriges Verfahren vermieden werden.

Aus der Energiebranche gibt es immer wieder Beschwerden zu den Wettbewerbspraktiken von Check24. Da der Anbieter mittlerweile das größte Vergleichsportal für Energietarife ist, schaut das Bundeskartellamt hier durchaus genauer hin.

Vergleichsportale wirken grundsätzlich wettbewerbsfördernd.

"Vergleichsportale erleichtern Verbraucherinnen und Verbrauchern den Anbieterwechsel und wirken grundsätzlich wettbewerbsfördernd", so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Wichtig sei aber auch ein funktionierender Wettbewerb zwischen den verschiedenen Vergleichsportalen sowie gegenüber anderen Vertriebswegen.

"Wenn Check24, als das führende Energievergleichsportal in Deutschland, Energieversorger daran hindert, an anderer Stelle niedrigere Preise anzubieten, können sich sowohl andere Vergleichsportale als auch andere Vertriebswege schlechter durchsetzen", so Mundt. Darüber hinaus schwächten Bestpreisklauseln den Wettbewerbsdruck ab. Check24 wäre dadurch eher in der Lage, die Provisionen zu erhöhen oder bei der Servicequalität zu sparen, ohne den Verlust von Marktanteilen zu riskieren.

Keine Bestpreisklauseln mehr auf Kosten der Energieversorger

Nach den Verpflichtungszusagen wird Check24 künftig im Bereich der Vermittlung von Energielieferverträgen keine Bestpreisklauseln mehr verwenden. Erfasst sind sämtliche Online- und Offlinevertriebskanäle der Energieversorger, einschließlich des Eigenvertriebs. Check24 hat sich verpflichtet, künftig weder die Vertragsbeziehung noch die Höhe der Provision vom Preissetzungsverhalten des Energieversorgers auf anderen Vertriebskanälen abhängig zu machen. Auch ein sogenanntes "Dimming", also eine schlechtere Platzierung oder Sichtbarkeit von Tarifen wegen fehlender Preisparität, ist unzulässig.

Weitreichende Rechtssprechung zu Preisparitätsvorgaben

"Nach richtungsweisenden Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte treten wir bei Preisparitätsvorgaben (Anm. d. Redaktion: ein anderes Wort für 'Bestpreisklauseln') in eine neue Phase der Kartellrechtsdurchsetzung ein", so Mundt. Klar sei: Einflussnahmen auf die Preissetzung von Vertragspartnern lösten regelmäßig kartellrechtliche Bedenken aus – insbesondere, wenn sie von führenden Anbietern ausgehen. "Vermittlungsdienste sollten ihre Vertragsbedingungen vor diesem Hintergrund sorgfältig überprüfen", warnt der Kartellamtschef.

Check24 ist für Energieversorger der wichtigste Vertriebskanal für die Gewinnung von Neukundinnen und -kunden. Rund 57 Prozent der Neuabschlüsse von Strom- und Gaslieferverträgen in Deutschland erfolgen über Onlinevermittlungsdienste, das zeigt die Studie "Vertriebskanäle Energie Privatkunden“ der Kreutzer Consulting und Nordlight Research (Stand: Juli 2025). Davon entfallen laut Kartellamt circa 60 bis 70 Prozent auf Check24.

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