Abwasser

Gericht: Ohne Widerspruch keine Rückzahlung von Kanal-Gebühren

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat eine Klage eines Altanschließers gegen den Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband abgewiesen. Das Urteil gilt als Leitentscheidung für mehrere hundert weitere Fälle.
08.10.2018

Wer nicht rechzeitig Widerspruch eingelegt hat, bekommt die bereits gezahlten Beiträge für alte Kanalanschlüsse nicht zurück: Erneut hat ein brandenburgisches Gericht gegen die Aufhebung von Beitrags-Bescheiden für alte Kanalanschlüsse geurteilt. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klage eines sogenannten Altanschließers gegen den Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV) ab. Das Urteil bilde eine Leitentscheidung für annähernd 300 Fälle, teilte das Gericht am Montag (8. Oktober) weiter mit. Gegen den Richterspruch kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aber noch Berufung eingelegt werden.

Seit Jahren gibt es ein juristisches Gezerre um Beiträge, die Bürger rückwirkend für alte Kanalanschlüsse zahlen mussten. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 geurteilt, dass die von Verbänden erhobenen Beiträge für Anschlüsse, sie bereits vor dem Jahr 2000 gelegt wurden, rechtswidrig seien. Anspruch auf Rückzahlung haben aber nur die Bürger, die damals Widerspruch gegen ihre Bescheide eingelegt hatten.

Im Fall des Verwaltungsgerichts Cottbus wurde der rechtswidrige Bescheid aber bestandskräftig, weil damals keine Beschwerde eingelegt worden war. Bereits im Juni hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in einem anderen Fall vergleichbar geurteilt. (dpa/hoe)