Wasser

Landesverfassungsgericht verhandelt Fragen zum Frackingverbot

Eine Volksinitiative will das Wasser besser vor Umweltschäden schützen. Besonders im Fokus steht die Öl- und Gasförderung mittels Fracking.
01.10.2019

Beim Fracking, einer Methode zur Förderung von Öl und Gas, wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemikalien in den Boden gepresst, um die Gas- und Flüssigkeitsdurchlässigkeit der Gesteinsschicht zu verbessern.

Kann ein generelles Frackingverbot im Landesrecht verankert werden? Mit dieser Frage hat sich das Landesverfassungsgericht in Schleswig am Dienstag in einer mündlichen Verhandlung befasst. Die Volksinitiative zum Schutz des Wassers will über Änderungen im Landeswassergesetz ein Frackingverbot in Schleswig-Holstein regeln.

Der Landtag geht wie die Landesregierung davon aus, dass das Land in diesem Fall keine Gesetzgebungskompetenz hat. Daher sei die Volksinitiative insoweit unzulässig. Deren Initiatoren gehen hingegen von einer Gesetzgebungskompetenz des Landes aus. Seine Entscheidung will das Gericht am 6. Dezember um 12.00 Uhr verkünden.

Landesregierung ist gegen jedes Fracking

Beim Fracking, einer Methode zur Förderung von Öl und Gas, wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemikalien in den Boden gepresst, um die Gas- und Flüssigkeitsdurchlässigkeit der Gesteinsschicht zu verbessern. Erdgas und Erdöl können so leichter gewonnen werden. Umweltschützer fürchten eine Verunreinigung des Trinkwassers.

Vor Gericht wurde erneut deutlich, dass niemand der anwesenden Vertreter Fracking in Schleswig-Holstein haben will. "Die Landesregierung ist gegen jedes Fracking", betonte der Leiter des Referats Rechtsangelegenheiten in der obersten Wasserbehörde, Tilman Mohr. Bei der Frage, ob das Land seine Gesetzgebungskompetenz überschreitet, wenn es ein generelles Frackingverbot ins Landesrecht übernimmt, herrschte indes Uneinigkeit.

Geht es um Fragen des Wasserrechts oder des Bergrechts?

In einem mehrere Stunden dauernden Rechtsgespräch tauschten die Parteien ihre Positionen aus. Diskutiert wurde, ob es beim Fracking eher um Fragen des Wasserrechts oder des Bergrechts geht. Ob es sich eher um den Schutz des Wassers oder um den Schutz von Gefahren aus dem Bergbau dreht. Ob es sich um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen handelt oder um eine verhaltensbezogene Regelung. Von der Beantwortung dieser Fragen hängt auch ab, ob das Land gesetzgeberisch in Sachen generelles Frackingverbot aktiv werden kann oder nicht.

Nach Auffassung von Landesregierung und Landtag hat das Land keine Gesetzgebungskompetenz für ein pauschales Frackingverbot. Sie argumentieren unter anderem damit, dass der Bundesgesetzgeber eine Frackingregelung erlassen hat, die als umfassend regelnd einzuordnen sei. Nach dem Grundsatz der konkurrierenden Gesetzgebung komme den Ländern demnach keine Kompetenz für ein landesrechtliches Totalverbot von Fracking in konventionellen Lagerstätten zu.

Volksinitiative: bundesgesetzlich normiertes Verbot nicht ausreichend

Die Volksinitiative hingegen ist der Ansicht, dass das bundesgesetzlich normierte Verbot des unkonventionellen Frackings sowie des konventionellen Frackings in Schutzgebieten nicht ausreichend ist. Fracking zur Erdöl- und Erdgasförderung soll vielmehr generell verboten werden. Dazu hat das Land nach Überzeugung der Initiatoren die Gesetzgebungskompetenz.

Die Vertreter der Volksinitative argumentierten zudem, sie würden in ihren Rechten aus der Landesverfassung verletzt, wenn der Landtag so vollumfänglich bereits in einem frühen Stadium einer Volksinitiative einen Gesetzentwurf so umfassend inhaltlich prüfe. "Wir reißen der Meinungsbildung die Beine weg", sagte die Anwältin Roda Verheyen.

80.000 Unterstützerunterschriften für Volksentscheid notwendig

Hinsichtlich anderer beabsichtigter Regeln hat der Landtag im November 2018 die Volksinitiative bereits für zulässig erklärt. Sie sind Grundlage für ein Volksbegehren zum Schutz des Wassers, das Anfang September gestartet ist. Das Ziel besteht darin, das Wasser besser vor Risiken der Gas- und Ölförderung zu schützen. Um einen Volksentscheid zu erreichen, müssen bis zum 2. März 2020 mindestens 80.000 gültige Unterstützerunterschriften gesammelt werden. In der ersten Phase, der Volksinitiative, waren 42.000 Unterschriften zusammengekommen. (dpa/hil)