Für die Düngesaison 2026 kommen neue Regelungen zu spät.

Für die Düngesaison 2026 kommen neue Regelungen zu spät.

Bild: © Philipp Schulze/dpa

Bereits im Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für unwirksam erklärt. Am 27. Januar haben die Richter nun ihre Begründung veröffentlicht.

Das hat weitreichende Konsequenzen für den Gewässerschutz in ganz Deutschland. Denn die rechtlichen Grundlagen, auf denen die Ausweisung der sogenannten "roten Gebiete" mit hoher Nitratbelastung beruht, sind bundesweit identisch.

Die Vorgeschichte: Mehrere bayerische Landwirte hatten gegen die Ausweisung ihrer Flächen als nitratbelastet geklagt. Die Klage hatte Erfolg – allerdings nicht aus den erhofften inhaltlichen Gründen. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass die bundesrechtliche Regelung in der Düngeverordnung (§ 13a Absatz 1) zu ungenau ist.

Nach Auffassung der Richter greift die Regelung in die Eigentumsrechte und die Berufsfreiheit der Landwirte ein, ohne präzise genug festzulegen, nach welchen Kriterien die belasteten Gebiete ausgewiesen werden müssen. Diese mangelnde Klarheit verstößt gegen das Grundgesetz.

Verwaltungsvorschrift reicht nicht aus

Der Kern der richterlichen Kritik: Wesentliche Kriterien für die Gebietsausweisung sind lediglich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung (AVV GeA) geregelt. Diese ist aber nur für Behörden verbindlich, nicht aber für die betroffenen Landwirte.

Für grundrechtsrelevante Regelungen – und dazu zählt die Beschränkung landwirtschaftlicher Bewirtschaftung durch Düngeverbote – fordert das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtssätze "mit Außenwirkung", also Gesetze oder Rechtsverordnungen.

Konkret bemängelte das Gericht, dass wichtige Parameter wie die Messstellendichte, die anzuwendenden Regionalisierungsverfahren zur Abgrenzung belasteter Gebiete von unbelasteten Gebieten und die Einbeziehung von Randbereichen nicht in der Düngeverordnung selbst, sondern nur in der Verwaltungsvorschrift geregelt sind.

Auch die dort festgelegte 20-Prozent-Regel, nach der landwirtschaftliche Parzellen bereits dann vollständig als "rotes Gebiet" gelten, wenn sie zu mindestens 20 Prozent in einem belasteten Gebiet liegen, hätte normativ verankert werden müssen.

Düngebeschränkungen bleiben zulässig

Für die Wasserwirtschaft wichtig: Das Bundesverwaltungsgericht hat die verschärften Düngebeschränkungen in den mit Nitrat belasteten Gebieten ausdrücklich als verhältnismäßig und verfassungsgemäß bestätigt.

Die in § 13a Absatz 2 und 3 DüV vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20 Prozent – dienen nach Auffassung der Richter einem wichtigen Gemeinwohlziel und sind zur Erreichung der Ziele der EU-Nitratrichtlinie geeignet und erforderlich.

Die wirtschaftlichen Belastungen, die betroffene Betriebe durch Ertragseinbußen erleiden, hat das Gericht als zumutbar eingestuft. Auch eine Ausgleichsregelung oder weitergehende Befreiungsvorschriften seien nicht erforderlich.

Das Eigentumsgrundrecht gewährleiste nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der Gewässerschutz als höchstrangige Gemeinwohlaufgabe rechtfertige die Einschränkungen.

VKU: Schnelles Handeln erforderlich

Der VKU (Verband kommunaler Unternehmen) begrüßt die Entscheidung und sieht sich in seiner langjährigen Forderung nach klaren, rechtssicheren Regelungen bestätigt. Zugleich mahnt der VKU zur Eile bei der Novellierung des Düngerechts.

"Die Zeit des Zögerns ist vorbei: Deutschland braucht jetzt eine entschlossene Novelle des Düngerechts", erklärt ein VKU-Sprecher. "Nur mit verbindlichen und wirksamen Regeln lassen sich die Nitrateinträge endlich nachhaltig senken. Dazu gehört auch eine schnelle Anpassung der Düngeverordnung auf Grundlage der aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts."

Der Verband fordert, dass die Länder "rote Gebiete" mit hoher Nitratbelastung rechtssicher ausweisen können. Entscheidend sei, dass in diesen belasteten Regionen zusätzliche Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, um die Trinkwasserressourcen wirksam zu schützen.

"Die Urteilsbegründungen liegen nun vor. Jetzt müssen Bund und Länder handeln und die neue Düngeverordnung rasch vorlegen", betont der VKU. "Das schafft Planungssicherheit für Landwirte und die Wasserwirtschaft."

Rechtsunsicherheit in den Ländern

Der Druck auf die Bundesregierung wächst. Weitere Verzögerungen belasten das Grundwasser zusätzlich und gefährden die Einhaltung der EU-Nitratrichtlinie. "Ohne klare Regeln droht Deutschland ein neues EU-Vertragsverletzungsverfahren. Und das kann teuer werden", warnt der VKU.

Die EU-Kommission hatte Deutschland bereits 2016 wegen der unzureichenden Umsetzung der Nitratrichtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt und 2018 Recht bekommen. Seitdem steht die Bundesrepublik unter verschärfter Beobachtung. An rund 26 Prozent der Messstellen in landwirtschaftlich genutzten Gebieten wird der gesetzliche Grenzwert von 50 Milligramm Nitrat pro Liter nach wie vor überschritten.

Die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sind bereits spürbar. Bayern hat die roten und gelben Gebiete komplett aufgehoben. Andere Bundesländer, wie Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern, haben den Vollzug der zusätzlichen Düngeauflagen vorläufig ausgesetzt. Bis zum Start der Düngesaison im Februar 2026 fehlt vielerorts Rechtssicherheit.

Aktionsprogramm Nitrat als Lösung?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Oktober 2025 in einem weiteren Verfahren entschieden, dass die Bundesregierung gemäß § 3a Düngegesetz verpflichtet ist, ein nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Nitratbelastung zu erstellen. Dieses Aktionsprogramm soll die Grundlage für die Düngeverordnung bilden und klären, mit welchen konkreten Maßnahmen die Nitratkonzentration dauerhaft gesenkt werden kann.

Der VKU unterstützt diese Forderung seit langem. "Ein Nitrat-Aktionsprogramm würde klären, mit welchen Maßnahmen die Nitratwerte im Grundwasser so gesenkt werden können, dass der Schutz unseres Grundwassers signifikant verbessert und die Grenzwerte der EU-Nitratrichtlinie eingehalten werden können", so VKU-Vizepräsident Karsten Specht. Eine ganzheitliche Strategie müsse über reine Düngeregeln für die Landwirtschaft hinausgehen.

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