Gerald Linke, DVGW-Vorstandsvorsitzender, fordert mehr Konsequenz bei der Trinkwasserversorgung.

Gerald Linke, DVGW-Vorstandsvorsitzender, fordert mehr Konsequenz bei der Trinkwasserversorgung.

Bild: © DVGW/Tatiana Back Kurda

Die Trinkwasserversorgung in Deutschland ist auf Bundes- und Landesebene umfassend geregelt, das ist eines der Kernergebnisse einer Studie des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht an der Universität Trier. Der Gutachter attestiert dem Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung eine Verankerung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Gesetzgebung der Länder sowie im Verfassungsrecht.

"Allerdings erfordert die teilweise begrenzt übersichtliche Regelungslage bisweilen einen erhöhten rechtlichen Argumentationsaufwand zur Verifizierung des Vorranggedankens", so heißt es im Fazit der Studie.

800 Wasserbehörden zuständig

Bundesweit sind über 800 Wasserbehörden für die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen zuständig. Die komplexen gesetzlichen Formulierungen auf Bundesebene und die heterogene Gesetzgebung auf Landesebene würden im behördlichen Vollzug daher die Gefahr einer nicht einheitlichen Auslegung bergen.

"Damit die Versorgung mit dem Lebensmittel Nr. 1 auch angesichts zentraler Herausforderungen wie dem Klimawandel oder auch konkurrierender Ansprüche anderer Nutzer dauerhaft gewährleistet bleibt, müssen die rechtlichen Bestimmungen im Vollzug künftig viel konsequenter als bislang angewandt werden", fordert daher DVGW-Vorstandsvorsitzender Gerald Linke.

Kein Versagen erlaubt

Das Sozialstaatsprinzip binde die Wasserbehörden, der öffentlichen Wasserversorgung stets den Vorrang gegenüber anderen Nutzern einzuräumen. Die existentielle Angewiesenheit des Menschen auf eine sichere Versorgung mit Trinkwasser schränke die Versagungsspielräume der Wasserbehörde jedoch stark ein. Insbesondere dann, wenn in quantitativer und qualitativer Hinsicht keine hinreichenden Alternativen zur Verfügung stünden, heißt es seitens des DVGW.

In der Praxis müsse sich die Wasserversorgung oftmals den Belangen des Naturschutzes unterordnen. Dabei sieht die Gesetzeslage vor, dass bei der Nutzung der Gewässer eine Abwägung zu erfolgen habe, zeigt das Gutachten auf.

Enge Ausnahmebestimmungen

Denn grundsätzlich betrachtet das einfachgesetzliche Recht auf verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Ebene die überlebenswichtige Gewinnung von Trinkwasser für den Menschen als "rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in den natürlichen Wasserkreislauf", wird in dem Gutachten erläutert. Der Eingriff sei jedoch vielfach nur unter Heranziehung eng auszulegender Ausnahmebestimmungen zulassungsfähig.

"Der öffentlichen Wasserversorgung ist mit Blick auf ihre Bedeutung für den Menschen jedoch eine Sonderrolle zuzuweisen", meint der DVGW, auch vor dem Hintergrund der heißen Sommerperioden. Unisono mit Reinhard plädiert er daher für eine verpflichtende Schutzklausel im Naturschutzrecht. Diese könnte im nach übergeordnetem Recht gebotenem Sinn steuernd auf die exekutiven Abwägungsprozesse einwirken und die Behörden damit entlasten.

Klare Handlungsempfehlung

"Die uneingeschränkte Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in qualitativer und quantitativer Hinsicht ist als solche rechtlich unverhandelbar", unterstreicht Linke die Wichtigkeit der Handlungsempfehlung. Das Gutachten kann hier eingesehen werden. (ab)

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