Von Stephanie Gust
Zum Jahresbeginn 2026 soll auch in der Sparte Gas ein Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden möglich sein. Die Vorgabe ergibt sich aus dem EU-Gas- und Wasserstoffpaket und wurde in der Energierechtsnovelle in nationales Recht überführt. Der Bundestag hat die Änderung des § 20a EnWG am 13. November beschlossen, das Inkrafttreten wird im Dezember erwartet. Während viele Marktteilnehmer noch unsicher sind, ob kurzfristig technische Anpassungen notwendig werden könnten, zeichnet der BDEW ein deutlich ruhigeres Bild. Eine schlanke Umsetzung sei realistisch und technisch geboten.
Eine Sprecherin des Verbands betont gegenüber der ZfK, dass der Gesetzgeber die EU-Vorgabe ohne zusätzliche inhaltliche Erweiterungen übernommen habe. Der Prozess sei deshalb nicht mit der Stromseite vergleichbar. Dort hatte die Bundesnetzagentur im Rahmen des Omnibus-Verfahrens zahlreiche weitere Branchenanforderungen gebündelt und damit eine weitreichende Marktkommunikationsreform aufgesetzt. Beim Gas werde dies nicht der Fall sein. Die Verantwortung der Bundesnetzagentur liege in der präzisen Umsetzung der gesetzlichen Mindestvorgabe.
Keine Neustrukturierung von Stammdaten nötig
Nach Angaben des BDEW bestehen die heutigen Prozesse im Gasmarkt bereits aus engen Fristen und etablierten Austauschmechanismen zwischen Lieferanten und Netzbetreibern. Die Marktkommunikation, die Stammdatenprozesse sowie die Abläufe im Lieferantenwechsel seien seit Jahren stabil. Aus dieser Perspektive seien kurzfristige Anpassungen weder notwendig noch realistisch. "Nach derzeitigem Kenntnisstand ist zum 1. Januar nichts anzupassen", so der Verband. Dies betreffe sowohl IT-Systeme als auch die Marktkommunikation.
Der BDEW legt Wert darauf, dass die Bundesnetzagentur die neuen Vorgaben möglichst eng interpretiert. Aus Sicht des Verbands ist eine effiziente Umsetzung für die Branche nur dann möglich, wenn bestehende Abläufe beibehalten werden. Jede inhaltliche Erweiterung würde sofort in den Bereich des IT-Änderungsmanagements fallen und damit Vorlaufzeiten erfordern, die sich bis in die zweite Jahreshälfte 2026 hineinziehen könnten. "Realistisch sind zum 1. Januar keinerlei Anpassungen der MaKo-Prozesse möglich", erklärt die Sprecherin.
Unterschied Strom und Gas
Der 24-Stunden-Wechsel Gas sei nicht vergleichbar mit der Omnibus-Festlegung der Bundesnetzagentur zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden Strom. Es gibt weder Anforderungen zur Neustrukturierung des Stammdatenaustauschs noch operative Vereinfachungen für die Direktvermarktung wie im Strombereich. Der Gesetzgeber beschränkt sich auf die Frist selbst: Ein Wechselauftrag soll in der Lage sein, innerhalb eines Werktags verarbeitet zu werden. Der operative Vollzug bleibt im gewohnten Umfang.
Die Branche wartet damit insbesondere auf die Klärung durch die Bundesnetzagentur. Die Behörde kann jedoch erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens tätig werden. Bis dahin bleibt die Lage offiziell offen. Der BDEW sieht darin kein Risiko. Die Vorgaben seien eindeutig und würden keine zusätzlichen Prozessbausteine erfordern. Sobald die Bundesnetzagentur den Auftrag habe, könne sie eine kurze Auslegung veröffentlichen, die auf bestehenden Abläufen aufsetzt.
Der Verband weist zugleich darauf hin, dass die endgültige Rechtssicherheit erst mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erreicht sei. Dennoch gehe man davon aus, dass zum Jahreswechsel keine kurzfristigen Maßnahmen erforderlich werden. Empfohlen werde den Unternehmen vor allem eine enge Beobachtung der Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur sowie eine interne Bewertung der eigenen Wechselprozesse, um eventuelle Einzelfragen frühzeitig identifizieren zu können.
Bedeutung für Stadtwerke
Für Stadtwerke und Lieferanten bedeutet dies vor allem eines: Der Jahreswechsel bringt keine zusätzlichen Lasten mit sich. Die 24-Stunden-Frist soll technisch erreicht werden, ohne die IT auf neue Vorgaben umstellen zu müssen. Die Branche könne sich daher auf andere operative Herausforderungen konzentrieren, die im Zuge des Jahreswechsels anstehen.
Die Diskussion um den Lieferantenwechsel Gas zeigt, wie unterschiedlich die Wirkung europäischer Vorgaben in den einzelnen Sparten ausfallen kann. Während Strom durch das Omnibus-Verfahren eine weitreichende Neuordnung erlebt, bleibt Gas nach Einschätzung des BDEW im bestehenden Prozesskorsett. Die kommenden Wochen werden zeigen, wie eng die Bundesnetzagentur die Vorgabe tatsächlich auslegt und welche Hinweise sie der Branche mit Blick auf den Start zum 1. Januar 2026 mitgibt.



