Unternehmen in den ostdeutschen Bundesländern sind laut Creditreform in der Tendenz weniger ausfallgefährdet als Firmen in den westdeutschen Ländern.

Unternehmen in den ostdeutschen Bundesländern sind laut Creditreform in der Tendenz weniger ausfallgefährdet als Firmen in den westdeutschen Ländern.

Bild: © Pormezz/Adobestock

Wenn Verbraucher ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnungen nicht nachkommen, droht die Sperrung ihres Anschlusses. Um eine solche Liefersperre zu vermeiden und Verbraucher zu schützen, sehen die EnWG-Novelle 2021 und die Strom-/GasGVV-Novelle 2021 die Abgabe einer Abwendungserklärung vor.

Um Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen von diesem Mehraufwand zu entlasten, hat die ITC AG die Abwendungsvereinbarung nun als neue Funktion im Kundenportal aufgenommen. Für bereits bestehende Portale kann die Funktion einfach nachgerüstet werden, bei neu ausgelieferten Portalen ist sie ab sofort als Option verfügbar. Die TEAG Thüringer Energie AG hat den Prozess als einer der Ersten im Kundenportal umgesetzt.

Hintergrund Liefersperre

Eine Liefersperre droht, wenn sich der Kunde mit zwei Monatszahlungen (Abschlag oder Vorauszahlung) oder einem Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrages im Zahlungsverzug befindet.

Die Abwendungsvereinbarung und damit ein Entgegenkommen des Energieversorgers kann aber nur dann angewendet werden, wenn die Anschlüsse des Verbrauchers noch nicht gesperrt wurden“, sagt André von Falkenburg, Prokurist und Leiter Customizing der ITC AG.

Neu ist die Aufklärungspflicht des Grundversorgers im Rahmen der Sperrandrohung: Der Verbraucher muss darauf hingewiesen werden, dass die Sperrung im Einzelfall ausgesetzt werden kann. Dazu muss er schriftlich erklären und nachweisen, dass bei einer Versorgungsunterbrechung eine Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere für minderjährige, pflegebedürftige oder schwerkranke Personen, besteht.

Die Lösung im Detail

Die neue Funktion umfasst, wie in § 19 StromGVV und GasGVV gesetzlich gefordert, eine Abwendungsvereinbarung über die zinsfreie Zahlung des aufgelaufenen Zahlungsrückstandes kombiniert mit einer Erklärung, die weitere Belieferung nur auf Basis von Vorauszahlungen fortzusetzen.

Dies wird im ITC-Kundenportal und damit über die offene Digitalisierungs-Plattform des Softwareanbieters als Ratenplan abgebildet. Im jeweiligen Projekt erfolgt dazu ein individuelles Customizing, nach welchen Kriterien Kunden einen Ratenplan erstellen dürfen und wie dieser dann ausgestaltet wird. Dabei ist es auch möglich, Betragsgrenzen zu definieren sowie die Höhe des offenen Betrages und die Anzahl von Raten festzulegen.

Personalisierter Ratenplan

Je nach Projekt und festgelegten Rahmenbedingungen sei im Sinne des Verbraucherschutzes folgender Ablauf möglich: Der säumige Endverbraucher erhält postalisch via QR-Code oder per Mail einen Link. Dahinter liegt eine individuelle Seite des Forderungsmanagements mit den jeweils persönlichen Daten des Kunden und der Angabe, wie hoch die ausstehenden Gesamtforderungen sind.

Über das Online-Kundenportal erhält der Kunde ITC zufolge nun die Möglichkeit, die Raten zum Ausgleich seines aktuellen Zahlungsrückstandes festzulegen. Dafür können von der jeweiligen Sachbearbeitung verschiedene Optionen der Nachzahlung in der Portal-App angeboten werden. Gemäß den individuell vertraglichen Regelungen mit dem Endverbraucher lassen sich demnach so flexible Zeiträume für die Rückzahlung vereinbaren.

Vorauszahlung für künftige Lieferungen

Um die zweite Bedingung für die Abwendungsvereinbarung zu erfüllen, muss der Kunde aktiv bestätigen, dass er für die künftige Belieferung von Strom/Gas eine Vorauszahlung statt der üblichen Abschläge zahlen wird. Seine Bestätigung geht automatisiert an den Kundenservice und ist für ihn zugleich als PDF-Download verfügbar. (sg)

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