Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) am 24. Dezember 2022 hat die Bundesregierung die Weichen für umfangreiche Entlastungen von Haushalten und Unternehmen gestellt. Die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden.
Sie erfolgt gemäß § 4 StromPBG über deren Energieversorger, die wiederum gemäß § 20 StromPBG gegenüber ihrem für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen finanziellen Anspruch auf Erstattung ihrer geleisteten Entlastungsbeträge haben.
Neben zusätzlichen Herausforderungen bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (etwa in der Endkundenabrechnung und Marktkommunikation) sind Energieversorger und Verteilnetzbetreiber gemäß §§ 28 ff. StromPBG auch verpflichtet, Marktmeldungen zu den Bilanzierungsdaten zu erstatten.
Angelehnt an ehemalige EEG-Umlageerhebung
Die Wälzung der Entlastungsbeträge ist dabei an die Prozesse der ehemaligen EEG-Umlageerhebung angelehnt. Aus diesem Grunde stützen sich die Übertragungsnetzbetreiber weitestgehend auf die bekannten und etablierten Geschäftsprozesse der EEG-Abwicklung. Gemäß § 22a StromPBG haben EVU gegenüber ihrem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch für jeweils einen Kalendermonat (Vorauszahlungszeitraum).
Grundlage und Begründung zur Erstattung der geleisteten Entlastungsbeiträge (Vorauszahlung) sind unter anderem die Gesamtzahl der Letztverbraucher im aktuellen Jahr, die Gesamtzahl der im Jahr 2021 belieferten Letztverbraucher und die an die Letztverbraucher gelieferte Jahresmenge. Die im aktuellen Jahr gelieferten Monatsmengen müssen mindestens für den Vorauszahlungszeitraum bilanzkreisscharf an den Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden. Darüber hinaus hat die mengengewichtete Aufteilung der monatlichen Bilanzierungsmengen auf die Letztverbrauchersegmente > 30.000kWh und < 30.000kWh zu erfolgen.
Bilanzierungsrelevante Daten im EDM-Vertriebsmandanten
Die EnergieMarkt Beratungsgesellschaft (emb) unterstützt bei der gesetzeskonformen Umsetzung der Strompreisbremse.
Klaus Vischedyk, Projektleiter der emb und verantwortlich für die Themen EDM Dienstleistungen, EDM Werkzeuge und Energievertrieb, erläutert das Vorgehensmodell: „Das Energiedatenmanagement ist die zentrale Drehscheibe für alle bilanzierungsrelevanten Daten. Im EDM-Vertriebsmandanten liegen daher alle relevanten Daten zur Ermittlung der energiebasierten Mengengerüste vor. Wir haben Berechnungsmethoden und Reporte im EDM entwickelt, mit denen die Bilanzierungsdaten in der geforderten Granularität für den Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt werden können.“
Für Frontmonate werden die Lastgänge getrennt nach den Bilanzierungsgruppen LGS, SLS und TLS ausgerollt und auf Bilanzkreisebene aggregiert. Die geforderte Aufteilung der monatlichen Bilanzierungsmengen auf die Letztverbrauchersegmente > 30.000kWh und < 30.000 kWh wird in einem Bericht monatsscharf ausgegeben. (sg)



