
Autor*innen:
• Frank Hirschi, Senior Consultant Horizonte-Group AG
• Konstantin Reimann, Senior Consultant Horizonte-Group AG
• Carlo Weckelmann, Junior Consultant Horizonte-Group AG
• Heidrun Schalle, Rechtsanwältin und Partner bei Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte
Auch mit dem Ende der bis zum 31. Mai befristeten Übergangslösung wird Redispatch 2.0 noch nicht flächendeckend nach den vorgegebenen Zielprozessen umgesetzt sein. Viele Netzbetreiber hadern noch mit ihren Redispatch-Systemen und sind für den Austausch von Daten oder sogar die Durchführung von Redispatch-Maßnahmen noch nicht bereit. Einige System-Dienstleister konnten die Entwicklung von teilweise grundlegenden Funktionalitäten immer noch nicht beenden oder müssen im Wochentakt „Hot Fixes“ und neue „Patches“ ausliefern, um Stabilität in die Redispatch-Systeme zu bekommen und Fehler auszumerzen.
Weiterhin stehen viele Netzbetreiber vor dem Problem, dass Anlagenbetreiber, die zwar eine gesetzliche Datenlieferverpflichtung haben, aber immer noch nicht alle Informationen zu ihren Anlagen in den Rollen des Betreiber technischer Ressourcen (BTR) und Einsatzverantwortlicher (EIV) gemeldet haben. So sahen sich auch laut der BDEW-Transparenzliste zum Stichtag Anfang Mai (vier Wochen vor dem Ende der Übergangslösung und damit dem letztmöglichen Termin zur fristgerechten Meldung über den Beginn des bilanziellen Ausgleichs) lediglich 173 von ca. 900 NB in der Lage, die Bereitschaft zum bilanziellen Ausgleich zu melden.
Verteilnetzbetreiber und Marktakteure weiter unter Hochdruck
Darüber hinaus sehen einige Verteilnetzbetreiber (VNB) auch noch Optimierungspotenziale bei der zentralen Plattform RAIDA. Demnach werden noch häufig sogenannte „Timeout“- oder Zustell-Fehler gemeldet. Diese Fehler müssen aber nicht per se mit dem IT-System zusammenhängen, sondern dürften vor allem auch an der weiterhin zahlenmäßig nicht vollständigen Anbindung aller Marktakteure liegen - oder einer nicht stabilen Einrichtung der Systeme und Server. Dadurch wird eine durchgängige Kommunikation zw. NB, EIV und Lieferanten deutlich erschwert.
Als Reaktion auf den Status Quo hat die Bundesnetzagentur am 3. Mai in der Mitteilung Nr. 9 zum Redispatch 2.0 Stellung bezogen. Darin konstatiert die Bonner Behörde, dass die Branche trotz der großen Bemühungen und Kraftanstrengungen von einem ganzheitlich und vollumfänglich Redispatch 2.0 noch entfernt ist.
Mitteilung Nr. 9: Weiteres Vorgehen nach Auslaufen der BDEW-Übergangslösung zum bilanziellen Ausgleich
Neben der Erläuterung der Sachlage und der Nennung von nicht auszuschließenden Systembilanzrisiken aufgrund der nicht sichergestellten Kommunikation mit den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) beinhaltet die Mitteilung Nr. 9 auch Szenarien für das weitere Vorgehen. Zwar endet die Übergangslösung mit dem 31. Mai gemäß der vorausgegangenen Mitteilung Nr. 8. Aber letztendlich interpretiert der Markt die ergänzende Mitteilung der BNetzA als weitere Übergangslösung.

Die BNetzA erläutert nämlich verschiedene Szenarien, in denen der bilanzielle Ausgleich weiterhin, also über den 31. Mai 2022 hinaus, durch den jeweiligen BKV durchgeführt wird und eine Wälzung der dadurch entstehenden Kosten für den Netzbetreiber über die Netzentgelte - unter bestimmten Voraussetzungen - erfolgen kann. Grundvoraussetzung für eine Kostenanerkennung ist – wenn keine erfolgreichen operativen Tests durchgeführt wurden und demnach keine Betriebsbereitschaft angezeigt werden konnte –, dass der Netzbetreiber nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden für eine fehlende Durchführung der operativen Tests trifft.
Hat der Netzbetreiber die operativen Tests gemäß der Mitteilung Nr. 8 bereits erfolgreich abgeschlossen, heißt dies aber auch noch nicht, dass er den bilanziellen Ausgleich beginnen kann. Sieht der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Systembilanzrisiken, falls der Netzbetreiber mit dem bilanziellen Ausgleich ab dem 1. Juni starten sollte, dann wird der Beginn des bilanziellen Ausgleichs des jeweiligen Netzbetreibers so lange verschoben, bis das Risiko nicht mehr besteht. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Netzbetreiber, nach der Interpretation der Mitteilung Nr. 9, die durch den finanziellen Ausgleich von Bilanzungleichgewichten entstehenden Kosten unter Umständen in die Netzentgelte wälzen. Auf den jeweiligen Internetseiten der ÜNB und betroffenen Netzbetreiber wird veröffentlicht, falls ein solcher Fall vorliegt.
Auswirkungen und nächste Schritte
Erste Interpretationen im Markt gehen nun so weit, dass die ÜNB ein Quasi-Veto-Recht besitzen und damit den nachgelagerten Netzbetreiber diktieren können, wann sie mit dem bilanziellen Ausgleich beginnen können und damit die Redispatch-Zielprozesse bedienen. Dies hat sich bereits bemerkbar gemacht, indem einige Netzbetreiber ihre bereits gemeldete Betriebsbereitschaft inkl. Startdatum für den bilanziellen Ausgleich wieder zurückgenommen haben. Die 173 Verteilnetzbetreiber, die in KW 20 via BDEW-Transparenzliste ein Startdatum für ihren Beginn des bilanziellen Ausgleichs meldeten reduzierten sich auf nur noch 134 in KW 21 (Stand 12. Mai 2022).
Es ist also davon auszugehen, dass auch ab dem 01. Juni 2022 nur eine kleine Anzahl von Netzbetreiber die Zielprozesse inkl. des bilanziellen Ausgleichs fahren werden. Somit bleibt es bei einer verzögerten und nun inkrementellen Umsetzung des Redispatch 2.0.
Für die Marktakteure gilt es weiterhin unter Hochdruck an ihrer Betriebsbereitschaft und stabilen Prozessen zu arbeiten. Die geringe Automatisierung sowie Probleme bei der Interoperabilität sind stetig zu beseitigen, um manuelle Aufwände für Linienaufgaben auf ein handhabbares Niveau zu reduzieren. Dazu empfiehlt es sich, die bestehenden Umsetzungsprojekte zu verlängern und neu auszurichten. Insbesondere ein strukturiertes Testmanagement auf Basis eines standardisierten Testfallkatalogs kann dazu beitragen, effizient und effektiv voranzukommen. Es empfiehlt sich weiterhin für alle Marktakteure, die aus der Mitteilung Nr. 9 ableitbaren Folgen individuell zu beleuchten und etwaige Risiken abzuleiten. (sg)



