Von Stephanie Gust
Mit dem Beschluss BK6-24-125 will die Bundesnetzagentur ein einheitliches Vertragswerk für den Messstellenbetrieb schaffen. Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Vorgaben für Rahmenverträge, Endkundenverträge und Vertragsdaten. Stadtwerke, Netzbetreiber und unabhängige Messstellenbetreiber müssen ihre bestehenden Vereinbarungen in den kommenden Monaten vollständig überarbeiten. Im Mittelpunkt stehen Standardisierung, Datenqualität und ein klarer Handlungsrahmen für alle Marktrollen.
Die Entscheidung betrifft gleich mehrere Dokumente. Neben einem überarbeiteten Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag (MSB-RV) führt die Behörde erstmals zwei standardisierte Messstellenverträge ein: den Messstellenvertrag Anschlussnutzer (MSV-AN) und den Messstellenvertrag Lieferant (MSV-LF). Sie lösen die bisherige heterogene Vertragslandschaft ab, in der sich viele Unternehmen an BDEW-Musterwerken orientierten oder eigene AGB-Varianten nutzten. Für die Marktkommunikation und für die IT-Systeme der Unternehmen bedeutet dies einen tiefen Eingriff in bestehende Abläufe.
Die Änderungen im Detail
Pönale und außerordentliches Kündigungsrecht
Ein zentraler Punkt ist die Stärkung der Datenqualität. Dafür führt die Bundesnetzagentur eine Vertragsstrafe von 10 Cent pro Messstelle und Tag ein. Sie greift, wenn Pflichten wie die Bereitstellung vollständiger Stammdaten, die fristgerechte Übermittlung von Messwerten oder die Einhaltung verbindlicher Marktprozesse verletzt werden. Die Regelung gilt symmetrisch: Sowohl Messstellenbetreiber als auch Verteilnetzbetreiber können betroffen sein. Die Behörde begründet die Pönale mit der Notwendigkeit, Prozessstörungen frühzeitig zu identifizieren und wirtschaftliche Fehlanreize zu vermeiden. Für viele Unternehmen wird dies zu einer neuen betriebswirtschaftlichen Größenordnung – insbesondere dort, wo noch manuelle Arbeitsschritte oder heterogene Systemlandschaften die Abläufe bremsen.
Neben den neuen Sanktionen präzisiert der Beschluss das außerordentliche Kündigungsrecht. Verstößt ein Messstellenbetreiber trotz Abmahnung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erneut schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten, kann der Verteilnetzbetreiber den Rahmenvertrag kündigen. Die Bundesnetzagentur bezeichnet diese Maßnahme als "ultima ratio". Zuvor sollen mildere Mittel wie eine nochmalige Abmahnung oder technische Unterstützung geprüft werden. Für die Praxis liefert dieser Abschnitt erstmals klare Abgrenzungen, wann dauerhaft gestörte Geschäftsbeziehungen aufgelöst werden können.
Änderungen bei Abrechnungen
Auch bei der Vergütung und Abrechnung ergeben sich Änderungen. Messstellenbetreiber müssen künftig nicht mehr über längere Zeiträume in Vorleistung gehen. Bei mehr als 20 Messstellen oder einem Abrechnungsvolumen von mindestens 500 Euro kann die Vergütung in monatlichen Abschlägen erfolgen. Die Behörde will damit die Liquiditätssituation verbessern und die Abhängigkeit von Jahresabrechnungen verringern. Für kleinere Unternehmen kann dies ein Vorteil sein, da sie Kosten und Erlöse enger steuern können.
Technische Detailfragen
Im technischen Teil der Entscheidung klärt die Bundesnetzagentur mehrere lange diskutierte Detailfragen. Dazu gehört die Abgrenzung zwischen handwerksrechtlichen Anforderungen und dem Einsatz von Montagepersonal. Für reine Zählerarbeiten ist nicht mehr zwingend ein Eintrag im Installateurverzeichnis erforderlich. Außerdem stellt die Behörde klar, dass die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für den wettbewerblichen Messstellenbetreiber nicht verpflichtend sind. Beide Punkte erhöhen die Flexibilität im operativen Betrieb und sollen den Zugang zum Markt erleichtern.
Standardisiertes Formblatt
Neu ist zudem ein standardisiertes Formblatt nach § 54 MsbG. Es bündelt die wesentlichen Vertragsdaten und schafft damit eine Grundlage für automatisierte Prozesse. Die Bundesnetzagentur sieht darin einen Baustein, um die Marktkommunikation zuverlässiger zu machen. Die Vorgaben gelten für moderne Messeinrichtungen und perspektivisch auch für intelligente Messsysteme.
Alle bestehenden Verträge müssen bis zum 1. Juli 2026 an die neuen Standards angepasst werden. Für viele Unternehmen bedeutet dies einen erheblichen administrativen Aufwand. Neben der Vertragsumstellung müssen auch interne Prozesse, IT-Schnittstellen und Prüfroutinen überarbeitet werden. Die Bundesnetzagentur empfiehlt den Marktteilnehmern, frühzeitig Projektstrukturen zu bilden, um Engpässe zu vermeiden.
Fazit
Mit dem Beschluss verfolgt die Behörde das Ziel, den Messstellenbetrieb einheitlicher und verlässlicher zu gestalten. Die neuen Regelungen sollen die Basis für eine digitale, interoperable Messinfrastruktur stärken. Für Stadtwerke und Netzbetreiber verbindet sich damit die Chance, Abläufe zu vereinfachen und Fehlerquellen zu reduzieren. Gleichzeitig steigen die Anforderungen – vor allem dort, wo Datenqualität und Prozessstabilität bislang eine Herausforderung sind. Der Beschluss markiert den Übergang von weitgehend freiwilligen Musterregelungen zu verbindlichen Standards.
"Die wichtigsten Änderungen BK6-24-125"
Hintergrund
Vertragslandschaft (gilt ab 1.7.2026)
Neuer Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag (MSB-RV)
- Neue Endkundenverträge:
- Alle Bestandsverträge müssen angepasst werden
Datenqualität & Pönale
- Vertragsstrafe: 0,10 €/Tag/Messstelle
- Gilt für Verstöße wie fehlende Stammdaten, verspätete Werte, Nichteinhaltung von GPKE/WiM
- Anwendung symmetrisch für Messstellenbetreiber und Verteilnetzbetreiber
Kündigungsrecht
- Außerordentliche Kündigung bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen innerhalb von 6 Monaten nach Abmahnung möglich
- "Ultima ratio", vorher mildere Mittel prüfen
Finanzielle Regelungen
- Monatliche Abschläge statt Jahresvorleistung möglich (>20 Zähler oder >500 €)
Technische und organisatorische Klarstellungen
- Kein Installateurverzeichnis für reine Zählerarbeiten erforderlich
- TAB nicht verpflichtend für wettbewerbliche MSB
- Neues Formblatt gemäß § 54 MsbG für standardisierte Vertragsdaten
Betroffene Marktrollen
- Verteilnetzbetreiber
- Grundzuständige und wettbewerbliche Messstellenbetreiber
- Lieferanten und Anschlussnutzer



