Bei Flächen für Ladeinfrastruktur bevorzugen Kommunen zu oft ihre eigenen Stadtwerke, lautet der Vorwurf des Bundeskartellamts.

Bei Flächen für Ladeinfrastruktur bevorzugen Kommunen zu oft ihre eigenen Stadtwerke, lautet der Vorwurf des Bundeskartellamts.

Bild: © fottoo/AdobeStock

Die Bundesnetzagentur hat zwei Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Wärmepumpen in Stromverteilernetze eröffnet.

"Die schnelle und vollständige Integration aller Wärmepumpen und Wallboxen für Elektromobile ist wesentlich für die Energiewende und wichtig für alle Bürgerinnen und Bürger," erklärte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Die geplanten Festlegungen würden notwendige Grundlage dafür schaffen.
 

Sicherheit für das Netz plus schneller Netzanschluss

Denn der absehbaren Hochlauf vor allem von Wärmepumpen und E-Fahrzeugen erfordere gut gerüstete Stromverteilernetze, so die Bonner Behörde. Damit sei zum einen ein zeitnaher und vorausschauender Ausbau der Verteilernetze unerlässlich. Zum anderen müssten Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit haben, im Bedarf den Strombezug von sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend einzuschränken, um so Überlastungen der Niederspannungsnetze zu vermeiden.

Mit den zwei Festlegungsverfahren beabsichtigt die Bundesnetzagentur, konkrete Vorgaben zu treffen, um so die Integration der steuerbaren Verbraucher in Netz und Markt zu gewährleisten.

Steuerbarkeit soll Ermäßigung von Netzentgelten ermöglichen

Dabei sollen die geplanten Regelungen dem hohen Strombedarf von neuen Verbrauchseinrichtungen Rechnung tragen, ohne dabei den Komfort von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu beeinträchtigen. Außerdem sollen Verzögerungen beim Netzanschluss vermieden werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten eine pauschale Ermäßigung ihres Netzentgeltes, wenn sie den Netzbetreibern die Möglichkeit einräumen, Ihre Anlagen zu steuern. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und schon eine Ermäßigung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz erhalten, sehen die geplanten Festlegungen Übergangsregelungen vor. Dies betrifft vor allem Nachtspeicherheizungen.

Impulse für Strommarkt und für eine Digitalisierung von Verteilernetzen

Ziel der BNetzA ist es nach eigenen Aussagen, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Zukunft vor allem dann betrieben werden, wenn der Strompreis aufgrund hoher Einspeisung von Erneuerbaren Energien gering ist. Netzbetreiber hingegen sollen damit entstehenden höheren Gleichzeitigkeiten wirksam begegnen können. Steuerungshandlungen dürfen im Zielmodell nur unter der Voraussetzung einer objektiven Notwendigkeit erfolgen, heißt es weiter

Von den Verteilnetzbetreibern erwartet die Bonner Behörde eine Beschleunigung der Digitalisierung in den Niederspannungsnetze.

"Bemerkenswerte Rolle der BNetzA"

"Wir freuen uns, dass die Beschlusskammer 6 mit ihrer Festlegung die Realisierung von Steuerungshandlungen vorantreibt. Bemerkenswert ist, dass die Bundesnetzagentur hier vorauseilend agiert und damit zunehmend eine proaktive Rolle bei der Ausgestaltung der Energiewende-Strukturen einnimmt", äußerte sich Ingo Schönberg, Vorstandsvorsitzender des Mannheimer Gateway-Herstellers PPC und stellvertretender Vorstandsvorsitzender beim VDE FNN, gegenüber der ZfK.

Dieses erfreuliche Rollenverständnis zeige sich auch schon bei der Übernahme der Ausgestaltung des §14a, dessen „Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz“  gestartet wurde, und werde gegebenenfalls auch durch eine erweiterte Rolle in der Messstellenbetriebs-Novelle sichtbar, so Schönberg.

Was bedeuten die Feststellungsverfahren für die Branche?

"Inhaltlich begrüßen wir, dass in der Festlegung nicht nur die Steuerung einzelner Marktlokationen sondern auch die Vorgabe von Sollwerten am Netzanschluss ermöglichen wird. Mit Festlegung einer „Netzlokation“ wird erstmals dieses Modell in der Marktkommunikation abbildbar", konkretisiert der PPC-Chef die geplanten Änderungen. Schönberg bezieht sich hier auf die Festlegung "Universalbestellprozess (Mako für Steuern)". Der Universalbestellprozess für die Steuerung und die §14a Ausgestaltung hängen letztlich eng zusammen. 

In der Liegenschaft sollen zur Orchestrierung der Flexibilitäten bei der Erzeugung, im Verbrauch und bei der Speicherung künftig Home-Energy-Management-Systeme (HEMS) eingesetzt werden, die an der Netzlokation die Einhaltung von externen Sollwertvorgaben für die Liegenschaft als Ganzes gewährleisten.

Digitaler Netzanschluss ermöglicht Partnerschaft zwischen Endkunden und Strommärkten

"Zwischen den Endkunden und den Stromnetzen bzw. Strommärkten entwickelt sich so eine aktive Partnerschaft über den „Digitalen Netzanschluss“ bestehend aus intelligentem Messsystem und Energie-/Lademanagementsystem als systemische Lösung. Ich halten diesen Systemansatz mit Sollwertvorgaben als technische Leitplanken für den Liegenschaftsbetreiber und einhergehender Verantwortungsübernahme für DAS Zielmodell der Energiewende", so Schönberg.

Erfreulich sei auch, dass die Bundesnetzagentur sogar explizit den „Digitalen Netzanschluss“ als Modell benenne. Dieser werde künftig maßgeblich zur Kundenpartizipation im sicheren Netzbetrieb und damit zur Versorgungssicherheit beitragen.

Kritik an den geplanten Festlegungen:

Auch wenn Schönberg viele Details wie die Datenbereitstellung für Verteilnetzbetreiber, Ad-hoc-Steuerung ausdrücklich begrüßt, so gibt es ihm zufolge zwei zentrale Kritikpunkte:

Koordinierung der Steuerung sollte in Händen der Verteilnetzbetreiber liegen

Die Zuweisung der Koordinierungsaufgabe für die Steuerung an den Messstellenbetreiber erhöhe die Komplexität im System und generiere Risiken im kritischen Netzbetrieb mit einhergehenden Haftungsfragen für wettbewerbliche Messstellenbetreiber (wMSB). Künftig werde es zunehmend mehr wMSBs in Netzgebieten geben und der Verteilnetzbetreiber müsse sich bei der Verantwortung des sicheren Netzbetriebs nunmehr mit vielen Messstellenbetreibern abstimmen, statt die Koordinierung der Steuerung selbst in der Hand zu haben.

"Diese Rollenzuweisung an den Messstellenbetreiber erzeugt unnötige Komplexität im System und Risiken im kritischen Netzbetrieb mit einhergehenden Haftungsfragen für wMSB. Die Verantwortung für den sicheren Netzbetrieb und die Koordinierungsfunktion müssen in der Hand des Verteilnetzbetreibers liegen. Sicher hat hier auch die bisherige Zuweisung im Messstellenbetriebsgesetz an den Messstellenbetreiber eine Rolle für die Bundesnetzagentur gespielt. Also ein Thema, das in der aktuellen Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes nachjustiert werden sollte", so Schönberg.

Vorausschauende Steuerung statt Reagieren auf Problemsituationen

Der im Eckpunktepapier beschriebene, weitgehend kurative Einsatz bleibe zudem hinter den Möglichkeiten zurück, die der EnWG §14a bietet. Eine Win-Win-Situation für Anschlussnutzer und Verteilnetzbetreiber würde sich ergeben, wenn durch ein reduziertes Netzentgelt kritische Netzsituationen vorausschauend vermieden und so eine effiziente Netzauslastung ermöglicht würde.

Der aktuelle Entwurf greife nur dann, wenn bereits ein Problem aufgetreten sei und kurzfristiger Handlungsbedarf bestehe. "Dabei könnte durch eine vorausschauende Steuerung häufig vermieden werden, dass derartige Situationen überhaupt erst eintreten. Eine Kombination beider Instrumente mit vorausschauender, präventiver Steuerung zur optimalen Netzauslastung und kurativem Eingriff bei drohender Überlastung sollte daher bei der weiteren Ausgestaltung des EnWG §14a etabliert werden", empfiehlt der PPC-Chef.

Stellungnahmen bis 27. Januar möglich

Die gemeinsame Konsultation des Eckpunktepapiers für das Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz der Beschlusskammern 6 und 8 endet am 27. Januar 2023. Anschließend wollen die Beschlusskammern die eingegangenen Stellungnahmen in die Vorgaben einfließen lassen und das konkrete Modell in einem zweiten Schritt konsultieren. Die geplanten Festlegungen finden Sie unter folgendem Link: www.bundesnetzagentur.de/14aEnWG. (sg)

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