Bereit zum Start: Mitnetz Strom bereitet sich seit Jahren intensiv auf die Einführung intelligenter Messsysteme vor.

Bereit zum Start: Mitnetz Strom bereitet sich seit Jahren intensiv auf die Einführung intelligenter Messsysteme vor.

Bild: © EnviaM/Christian Görzel

Für die 47 Messstellenbetreiber gilt die Einbaupflicht intelligenter Messsysteme künftig nicht mehr: "Der verpflichtende Einbau intelligenter Messsysteme ist für die Kläger ausgesetzt, bis eine Entscheidung im Hauptverfahren ergeht", erklärte die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) auf ZfK-Nachfrage.

"Dass dem so ist, war übrigens bereits durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht am 4. März klar, da diese für ein inhaltlich vollständig paralleles Verfahren ergangen ist. Wir hatten bereits die Aussage des Gerichts, dass das BSI verfahrensbeendende Erklärungen abgeben und damit unseren Anträgen entsprechen wird. " Genau das sei jetzt eingetreten.

Insgesamter Stopp der Einbauverpflichtung noch offen

BBH führt aus: "Gegen die Entscheidung des OVG NRW waren ohnehin keine Rechtsmittel möglich. Das BSI hat damit aber unsere Eilverfahren formal und in unserem Sinn beendet."  Die Entscheidung gelte nach wie vor nur für die Kläger. Ob es im Verlauf des Hauptsacheverfahrens dazu kommt, dass die Allgemeinverfügung insgesamt aufgehoben wird  – durch das BSI oder die Gerichte – sei aktuell noch offen, so die Kanzlei, die die 47 Messstellenbetreiber vertritt. In Branchenkreisen werden die Stimmen lauter, die von einer Auswirkung auf „erga omnes“, also ein für alle Messtellenbetreiber relevantes Urteil, warnen.

Das Bonner Behörde bestätigte den Sachverhalt inzwischen der ZfK. Das BSI habe die sofortige Vollziehung der Markterklärung gegenüber den Klägern aufgehoben. Davon nicht betroffen ist die Markterklärung selbst. Die Klagen vor dem VG Köln entfalten damit wieder ihre aufschiebende Wirkung. Und weiter: "Die Verwaltungsgerichte haben bislang im Eilrechtsschutz entschieden. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Die Parteien werden sich in diesem Rahmen nun auch mit den Argumenten aus der Entscheidung des OVG-Münster auseinandersetzen." (sg)

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