Insgesamt wollen die enm bis 2030 rund 80.000 intelligente Messsysteme ausrollen.

Insgesamt wollen die enm bis 2030 rund 80.000 intelligente Messsysteme ausrollen.

Bild: © Energienetze Mittelrhein

Der Bundesrat hatte am Freitag den geplanten Änderungen für den schnelleren Smart-Meter-Rollout zugestimmt, die Änderungen werden rückwirkend zum 1. Januar 2025 – sobald das Gesetz in Kraft tritt – gelten.

Der Rollout von Smart Metern hat sich mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) beschleunigt: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes 2023 wurden wesentlich mehr Smart Meter (iMSys) verbaut als in der gesamten Zeit seit 2016 zuvor, heißt es in der Pressemitteilung auf der Website des Bundeswirtschaftsministierums.

Bis zum 30. September 2024 wurden laut Bundesnetzagentur 1.005.642 Einbauten von intelligenten Messsystemen gemeldet. Zum Vergleich: Ende 2022 waren es noch 272.024. Die nun verabschiedete Gesetzesnovelle bestätigt nun feste Preisobergrenzen für den Einbau von Smart Metern. Die Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz wurden bereits am 31.01. im Deutschen Bundestag von den Regierungsfraktionen gemeinsam mit der CDU/CSU verabschiedet.

Hintergrund

Der Digitalisierungsbericht des Bundeswirtschaftsministeriums im Auftrag des Bundestags nach § 48 MsbG aus 2024 hatte mit gutachterlicher Unterstützung deutliche Finanzierungslücken beim Rollout aufgezeigt: Selbst die effizientesten so genannten grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB), in der Regel die örtlichen Stromnetzbetreiber, können längst nicht alle Kosten durch die Preisobergrenzen refinanzieren. Teilweise unterschreiten die seit 2016 im Wesentlichen unveränderten Preisobergrenzen die anfallenden Kosten um bis zu Zweidrittel.

Im Nachgang zu diesem Bericht wurden daher Regelungen erarbeitet, die die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Rollout in Deutschland verbessern sollen. Infolgedessen werden die Entgelte für den Einbau von Stromzählern und Smart Metern geändert. Erhöhungen richten sich nach einer gutachterlichen Kosten-Nutzen-Analyse. Gleichzeitig werden die vom Messstellenbetreiber für das Messentgelt standardmäßig zu erbringenden Leistungen erweitert. So sind zukünftig die Kosten für die Steuerung einer PV-Anlage durch den Direktvermarkter über Smart Meter im Messentgelt enthalten.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Bei Haushaltskunden (bis zu 10.000 kWh Jahresstromverbrauch) orientieren sich die Entgelte für Smart Meter an den Kosten eines herkömmlichen Zählers (moderne Messeinrichtung). Bisher waren das 20 Euro im Jahr. Rückwirkend zum 1. Januar 2025 sollen die seit 2016 unveränderten Preisobergrenzen hierfür auf jährlich 25 Euro und für Smart Meter auf 30 (unter 6.000 kWh) bzw. 40 Euro (6.000 bis 10.000 kWh) angehoben werden. 

Wer eine PV-Anlage bis zu 15 kW installierter Leistung oder eine Wärmepumpe betreibt, hat maximal 50 Euro für den Smart Meter zu tragen. Individuell werden die Mehrkosten allein durch das mittlerweile seit Jahren stabil nachgewiesene Einsparpotenzial durch die Visualisierung des Stromverbrauchs (etwa zwei Prozent Verbrauchsreduzierung) aufgefangen. Das zusätzliche Potenzial durch dynamische Tarife oder optimierten Verbrauch/Erzeugung ist hier noch nicht berücksichtigt.

Einbau auf Kundenwunsch innerhalb von vier Monaten

Ab Januar 2025 können alle Stromkunden auch eine individuelle Ausstattung mit Smart Metern verlangen, was insbesondere für solche Verbraucher und Erzeuger interessant sein könnte, die dem sog. Pflichtrollout nicht unterliegen (Verbraucher mit weniger als 6.000 kWh pro Jahr oder Erzeuger mit weniger als sieben kW installierter Leistung). Der Messstellenbetreiber – meist ist dies der örtliche Netzbetreiber – muss zudem dem Wunsch auf individuellen Einbau grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nachkommen.

Wenn der Aufwand für den Messstellenbetreiber bei einer individuellen Anfahrt höher ist, darf er ein Zusatzentgelt verlangen: max. 100 Euro als einmaliges Entgelt. Sofern die Messstellenbetreiber ein höheres Entgelt verlangen – also über den gesetzlich festgelegten Werten – müssen sie nachweisen bzw. ihren Kunden transparent darlegen, inwiefern dies angemessen ist. (sg)

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