Das Einführungsszenario zur fristgerechten Umsetzung der BNetzA-Festlegung zum Universalbestellprozess beschreibt notwendige Maßnahmen zur Einführung der neuen Regelungen.

Das Einführungsszenario zur fristgerechten Umsetzung der BNetzA-Festlegung zum Universalbestellprozess beschreibt notwendige Maßnahmen zur Einführung der neuen Regelungen.

Bild: © Quique Olivar/AdobeStock

MIt  dem Kabinettsbeschluss von SPD, Grünen und FDP, bzw. deren Formulierungshilfe für das Energiewirtschaftsrecht, sollen sich einige Vorschriften beim Messstellenbetreibsgesetz ändern. Auf diese Weise soll die Digitalisierung der Energiewende weiter vorangebracht werden, heißt es in dem Entwurf, der der ZfK vorliegt.

Unter anderem sollen Verbesserungen bei der Abwicklung weiterer Sparten über Smart Meter mithilfe von Entbürokratisierungsmaßnahmen beim sog. Bündelungsangebot, flankierende Regelungen zum Solarpaket und weitere Konkretisierungen der verpflichtend über Smart Meter abzuwickelnden energiewirtschaftlich relevanten Daten und zu möglichen künftigen Sicherheitsvorgaben an die Steuerung durch Lieferanten erfolgen.

Zudem soll der Bundesnetzagentur die Möglichkeit gegeben werden, Festlegungen zur Vereinheitlichung der technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb zu treffen, um zur Entbürokratisierung und zur Stärkung des Wettbewerbs beizutragen

Mehr Freiheiten bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

In der Formulierungshilfe heißt es etwa zum §19 MsbG: Herstellern und Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen soll nach § 14a EnWG (Wallboxen, Wärmepumpen, Zu-Hause-Speichern etc.) die gewünschten Freiheiten bei Konzepion und Einsatz von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Interesse der Energiewende gewährt werden. Statt pauschal alle Standard- und Zusatzleistungen als energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge zu qualifizieren, enthält der Katalog in einer ersten Stufe bloß ein reduziertes Minimum.

Damit soll, ein Maximum derjenigen technologischen Ansätze und Dienstleistungen für die Digitalisierung der Energiewende, vor allem das Management von Kundenanlagen zugelassen werden. So können grundsätzlich marktliche Steuerungshandlungen durch vom jeweiligen Anschlussnutzer entsprechend berechtigte Dritte auch abseits der Smart-Meter-Gateway-Infrastruktur erfolgen.

Und weiter: Durch die Verankerung als Zusatzleistung haben Verwender ein Recht gegenüber Messstellenbetreibern auf Abwicklung auch von marktlichen Steuerungshandlungen über die Smart-Meter-Gateway-Infrastruktur; es besteht also Wahlfreiheit. Eine Pflicht zur Abwicklung sämtlicher Online-Anwendungen und -dienste für steuerbare Verbrauchseinrichtungen über die Smart-Meter-Gateway-Infrastruktur bestehe weiterhin nicht. Allerdings stehen diese Lockerungen unter dem Vorbehalt anderweitiger Regelungen einer Rechtsverordnung, heißt es in der Formulierungshilfe.

Erste Einschätzung

"In der Konsequenz  bedeutet das, dass Anlagenbetreiber somit zwei Möglichkeiten haben, wie sie marktliche Steuerungshandlungen von Dritten nutzen: über den Messstellenbetreiber und die Smart-Meter-Gateway-(SMGW)-Infrastruktur oder über einen Dritten außerhalb der SMGW-Infrastruktur in einem geschützten WAN", ist die erste Einschätzung von Marcel Linnemann, Leitung Innovation & Grundsatzfragen Energiewirtschaft bei Items. "Sprich die Leistungsbegrenzung der Wärmepumpe erfolgt einfach über das Internet über eine verschlüsselte Verbindung."

Und weiter: "Als Option hält sich der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung vor, dass auch marktliche Steuerungshandlungen über ein SMGW erfolgen müssen." Allerdings gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der beauftragte Dritte ein sicheres WAN betreiben wird und kein Handlungsbedarf besteht. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sei für eine entsprechende Marktbeobachtung verantwortlich.

"In der Praxis dürfte die Festlegung nun bedeuten, dass Kunden zur Steuerung Ihrer Assets ein eigenes Energiemanagementsystem nutzen dürfen und die Kommunikation dafür nicht über das SMGW erfolgen muss, aber kann", erläutert Linnemann. Eine Leistungsbegrenzung der Anlage könne über das Energiemanagementsystem erfolgen, genauso eine Regelung des Assets. Diese Regelung mache auch Sinn, da ansonsten alle bestehenden Lösungen die aktuell verbaut werden, stark angepasst oder vom Markt genommen werden müssten, um über eine SMGWA-Infrastruktur zu kommunizieren. "Netzdienliche Steuerungsmaßnahmen erfolgen aber weiter über die SMGW-Infrastruktur", betont Linnemann.

Weitere Änderungen

Die Kanzlei Assmann Peiffer weist zudem auf LinkedIN darauf hin, dass die Möglichkeit für wettbewerbliche Messstellenbetreiber, schon vor 2024 Entgelte vom Anschlussnetzbetreiber für die Ausstattung von intelligenten Messsystemen zu verlangen, herausgefallen sei. Geändert wurden auch die deutlich erschwerende Kostenermittlung für Bündelangebote (Messstellenbetrieb für mehrere Sparten). Künftig soll der aufwändige Kostenvergleich, der eine individuelle Kostenabfrage bei allen Mietern erfordert hat, durch einen pauschalierten Ansatz ersetzt werden, so die Kanzlei.

Eingeführt wurde zudem eine Klarstellung, die sicherstellen soll, dass der Anschlussnutzer einen Anspruch gegenüber dem Messstellenbetreiber hat, erhobene Messwerte an berechtigte Dritte übermitteln zu lassen. "Die Regelung dürfte vor allem Energieserviceanbieter (ESA) freuen", so Assmann Peiffer. Und weiter: "Dafür ist eine jährliche Preisobergrenze von 30 EUR neu vorgesehen. Ob ein zusätzliches Entgelt für diese Leistung europarechtskonform ist, ist dabei allerdings noch mit einem Fragezeichen zu versehen." (sg)

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