Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten, heißt es in der Urteilsbegründung.

Bild © New Africa/AdobeStock

Das Oberverwaltungsgericht hat mit einem Eilbeschluss vom 4. März 2021 den Vollzug der Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgesetzt. Mit dieser hatte das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten.

Faktisches Verwendungsverbot für nicht-zertifizierte Messsysteme

Diese Feststellung der technischen Möglichkeit liegt die Annahme zugrunde, dass inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar sind, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität (Funktionalität) genügen.

Für Messstellenbetreiber war es mit der Feststellung damit bundesweit verpflichtend, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme.

Klage eines privaten Unternehmens als Auslöser

Ein privates Unternehmen aus Aachen klagte gegen diese Entscheidung und bekam nun vor dem OVG Recht. Die Firma vertreibt auch andere Messsysteme und wäre auf diesen Produkten sitzen geblieben, heißt es in einer Pressemitteilung des OVG.

Begründung

Zur Begründung führte der 21. Senat im Wesentlichen aus: Die Allgemeinverfügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen ist voraussichtlich rechtswidrig.

Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten laut dem 21. Senat nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert.

Fehlende Interoperabilität macht Erklärung zur technischen Möglichkeit rechtswidrig

Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten, heißt es weter. Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, reiche nicht.

Denn, so das OVG: Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe.

Mindestanforderungen nicht erfüllt

Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten.

Und weiter: "Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden." 

50 weitere Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern

Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren – Klage gegen die Allgemeinverfügung – ist noch beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim 21. Senat noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern, vor allem Stadtwerken, anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird, heißt es weiter.

Folglich bedeutet dies, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits - möglicherweise auch in Privathaushalten – verbaute intelligente Messsysteme müssen nicht ausgetauscht werden.

BSI ist überrascht von Entscheidung

Das BSI zeigte sich überrascht von der Entscheidung. Die Hauptsacheentscheidung stehe allerdings noch aus. «Das BSI wird daher die Entscheidungsgründe des OVG eingehend prüfen und hofft, die Bedenken des OVG im Hauptsacheverfahren umfassend entkräften zu können«, teilte eine Sprecherin der Bonner Behörde mit.

Stimmen aus der Branche

Gerald Hornfeck, Geschäftsführers der für das Metering in der MVV-Unternehmensgruppe verantwortlichen Tochtergesellschaft Soluvia Energy Services (SES), erklärte auf ZfK-Nachfrage, dass man die Entscheidung des OVG bedauere.

"Es wird zwar nur die Einbauverpflichtung ausgesetzt und nicht der eigentliche Einsatz von intelligenten Messsystemen untersagt. Allerdings wird diese Entscheidung bei den Endkunden zu einer weiteren Verunsicherung führen – und dies in einem Umfeld, in dem eigentlich weiterhin dringend das Vertrauen in die Zukunftstechnologie „intelligenter Messsysteme“ gestärkt werden müsste", so Hornfeck.

Die SES werde weiterhin intelligente Messsysteme einsetzen, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sind. "Somit stellen wir unseren Kunden von Anfang an eine zukunftssichere Lösung zur Verfügung", bekräfitgte Hornfeck.

Hausheld: Datenschutz ist wichtig

Bouke Stoffelsma, Vorstand der auf Smart Metering spezialisierten Hausheld AG, sieht die einstweilige Entscheidung mit Blick auf die Digitalisierung der Energiewende gelassen: „Ich würde Anbietern wenig Hoffnung machen, dass veraltete Informatik ohne Datenschutz und ohne Cybersecurity für die Energiewende zum Einsatz kommen wird. Dass man in NRW jetzt bis zur Hauptsache-Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Köln die Einbauverpflichtung aussetzt, hat das OVG nachvollziehbar dargelegt, hat aber vermutlich nur wenig Aussagekraft über ein endgültiges Urteil dazu.“

Stoffelsma weiter: „Das Urteil des OVG Münster hat formal zur Folge, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache nochmal veraltete Zähler ohne Kontrolle des BSI eingebaut werden können. Ob solche Zähler dann nach dem Urteil in der Hauptsache weiter genutzt werden dürfen, scheint zumindest fraglich: Zähler ohne geprüfte Sicherheit, ohne Datenschutz-Filter und losgelöst von der Aufgabe, die Klimawende zu ermöglichen, entsprechen nicht den aktuellen Anforderungen der Energiebranche. Kunden lehnen die Zähler ohne BSI-Zertifizierung ebenfalls ab, wenn sie um den fehlenden Datenschutz wissen.“

„Messwerte sind personenbezogene Daten und gehören nicht in falsche Hände. Wenn das BSI vorschreibt, personenbezogene Daten zukünftig weniger oft, sicherer und stark verschlüsselt zu übertragen, ist das richtig. Das BSI hat die Technik deshalb bereits dort angeordnet, wo sie gut funktioniert. Dort hat das BSI dann auch den Einbau älterer, unsicherer Technik unterbunden“, macht sich Stoffelsma für die Bonner Behörde stark.

Kritik von den Grünen

Ingrid Nestle, Sprecherin für Energiewirtschaft bei den Grünen kritisiert das Gerichtsurteil als ein Armutszeugnis für die Bundesregierung. "Die Bundesregierung schreibt den Einsatz von Technologie vor, die nicht eingesetzt werden kann. Auch nach jahrelangen Verzögerungen kriegt sie den Ausbau intelligenter Technik nicht hin. Der Dornröschenschlaf des Energieministers beim Thema Digitalisierung wird zur ernsten Gefahr für die Energiewende."

bne begrüßt Gerichtsurteil

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) befürwortete hingegen den Beschluss : "Das Gericht hat zurecht gesehen, dass der verspätete Smart-Meter-Rollout in der vorliegenden Form zu wenig kann und Innovationen ausschließt. Er erfüllt nicht einmal gesetzlichen Mindestvorgaben für Funktionalität. Strukturelle und prozessuale Abrüstung ist nun das Gebot. Um die Innovationsfähigkeit des Marktes nicht zu ersticken, muss wieder gelten: So viel Regulierung wie nötig, aber so wenig wie möglich“, fordert bne-Geschäftsführer Robert Busch. Hier sei nun ein "wirklich technologieoffener Ansatz notwendig, um die Zukunft für moderne leistungsfähige und damit marktgerechte Digitalisierungslösungen zu sichern".

Zudem bedauerte Busch, dass erst ein Gerichtsurteil knapp fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende "den von an Anfang an verkorksten Prozess stoppen muss." Der im Messtellenbetriebsgesetz (MsbG) angelegte Zertifizierungsprozess sei ein strukturell überfrachtetes Desaster.

Es gebe längst freie – nicht BSI-zertifiziert – Messsysteme, die vergleichbare Anforderungen zu Sicherheit, Eichrecht und Datenschutz erfüllen und den notwendigen Standards entsprechen. Diese Messsysteme bringen schon jetzt jene Funktionen und Messwerte in der Auflösung mit, die für aktuelle und zukünftige Geschäftsmodelle notwendig seien, so der bne, der unter anderem Hersteller dieser nicht BSI-zertifizierten Messsysteme vertritt. (dpa/sg)

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