Die Bundesregierung hat die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnungen beschlossen. Die Verordnung setzt die Vorgaben der novellierten EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Das teilte die Bundesregierung auf ihrer Website mit. Bei dem Beschluss steht noch die Zustimmung durch den Bundesrat aus, die am 17. September erwartet wird.
Die neuen Regelungen betreffen:
- die Fernablesbarkeit von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung,
- die Verbrauchsinformation von Endnutzern und
- Informationen, die in der jährlichen Abrechnung enthalten sein müssen.
Welche Ausstattung zur Verbrauchsmessung ist hiervon betroffen?
Entsprechend einer Empfehlung des Bundeskartellamts soll die Novelle durch Vorgaben zur Interoperabilität von Systemen und Geräten verschiedener Hersteller den Wettbewerb stärken und so auch den Verbrauchern zugutekommen.
Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen bereits seit dem 25.Oktober 2020 fernablesbar sein. Davor eingebaute Teile müssen bis Ende 2026 mit der Funktion Fernablesbarkeit nachgerüstet oder oder durch fernablesbare messtechnische Ausstattung ersetzt werden. "Da für Wasser- und Wärmezähler die Eichfrist ohnehin nach fünf bis sechs Jahren abläuft, sind diese spätestens bis 2026 ohnehin fernauslesbar", erklärt Frank Hirschi vom Beratungsunternehmen Horizonte-Group.
Anders verhalte es sich bei Heizkostenverteilern, die lediglich alle zehn Jahre getauscht werden müssen. "Eine echte Umrüstung muss nur dort erfolgen, wo Anlagen noch mit nicht-elektronischen Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip ausgerüstet sind", so Hirschi.
Und weiter: Der nun beschlossene Entwurf sehe außerdem vor, dass ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden dürfen, die interoperabel und sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz anbindbar sind. "Nun kommt aber noch eine Übergangsregelung: Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031."
Bei Datenschutz gilt Stand der Technik
Fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte müssen Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Das Einhalten des Stands der Technik wird angenommen, wenn Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.
Alternativ gilt dies, wenn eine Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway vorliegt. Denn diese Kommunikationseinheit, die die Messdaten von Zählern empfängt, speichert und für Marktakteure aufbereitet, enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.
Informationspflicht
Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, müssen Gebäudeeigentümer den Endnutzern (i.d.R. Mietern) Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen lassen, und zwar ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung mindestens zweimal im Jahr und ab dem 2022 mindestens monatlich.
Weitere Informationen müssen mit den Abrechnungen bereitgestellt werden, zum Beispiel über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle. Vorgelegt werden müssen außerdem zum einen ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und zum anderen Vergleiche mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.
Endnutzer sollen damit zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden. (sg)



