Autoren:
Wolfgang Zander, Gründer und Generalbevollmächtiger bei BET
Sören Patzack, Leiter Kompetenzteam Netzinfrastruktur bei BET
Der Bundestag hat mit dem jüngsten Gesetzespaket zur Beschleunigung des EE-Ausbaus der BNetzA die Festlegungskompetenz für die regulatorische Ausgestaltung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen übertragen. Der Gesetzgeber lässt der BNetzA dabei einen großen Spielraum und beschränkt sich auf die Vorgabe genereller Leitplanken für die Ausgestaltung.
Es ist zu begrüßen, dass es nach eineinhalb Jahren des Stillstandes in dieser wichtigen Frage nun überhaupt weitergeht. Zwar entfaltet die Neufassung des § 14a EnWG keine unmittelbare Wirkung auf die Marktteilnehmer, doch gehen wir davon aus, dass die BNetzA hier zügig die notwendigen Festlegungen erarbeiten wird. Auch ein gestuftes Vorgehen – heißt eine kurzfristige Umsetzung der generellen Herstellung der Steuerbarkeit im Verteilnetz und eine daran anknüpfende Entwicklung eines komplexeren Modells mit einer marktlichen Ermittlung der netzseitigen Preissignale – ist denkbar.
Die Übertragung der Ausgestaltungskompetenz an die BNetzA entspricht dabei den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur größeren Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden. Es ist zu hoffen, dass die nun anstehende Branchenkonsultation durch die BNetzA zu schnelleren und sachgerechteren Lösungen führt, als dies im parlamentarischen Verfahren mit dem erfahrungsgemäß großen Einfluss von Lobbyverbänden zu erwarten wäre.
Weit über den bisherigen § 14a EnWG hinaus
Sowohl Netzbetreiber als auch Endkunden bzw. deren Lieferanten können künftig verpflichtet werden, Vereinbarungen zur Teilnahme an einer netzorientierten Steuerung abzuschließen. Dies ist ein großer Fortschritt. Damit geht der Gesetzgeber weit über den bisherigen § 14a EnWG hinaus, die eine rein optionale Teilnahme an der netzorientierten Steuerung beinhaltet.
Die Neuregelung des § 14a EnWG setzt bevorzugt auf den gesamten Netzanschluss und weniger auf die direkte Steuerung einzelner Verbrauchseinrichtungen. Offen gelassen wird inwieweit über die Vorgabe einer temporären Begrenzung der maximalen Netzanschlussleistung hinaus weitere wirtschaftliche Anreize gesetzt werden sollen.
Wirtschaftliche Anreize bleiben offen
Wie die wirtschaftlichen Anreize ausgestaltet, insbesondere zeitlich und örtlich differenziert werden sollen, lässt der Gesetzgeber bewusst offen. Gleichzeitig benennt der Gesetzgeber aber auch die Gefahr, dass die Preisbildung am Energiemarkt durch netzbetreiberseitige Preissignale verfälscht werden kann, was zu volkswirtschaftlich suboptimaler Ressourcenallokation führen würde. Generell ist daher zu empfehlen, bei der Ausgestaltung der Anreizsysteme streng darauf zu achten, dass verfälschende Rückwirkungen auf den Energiemarkt möglichst minimiert werden.
Dabei kommt der Transparenz für alle Marktakteure eine entscheidende Rolle zu, um netzseitige zeit- und ortsvariable Preissignale möglichst sparsam, d.h. nur dort und in den Zeiten, in denen ein Netzengpass tatsächlich vorliegt, einzusetzen. Auch ist zu berücksichtigen, dass in den Niederspannungsnetzen regelmäßig eine geringe Liquidität anzutreffen ist, was echte marktliche Lösungen dort stark einschränkt. Richtigerweise benennt der Gesetzgeber daher, dass auch die Spannungsebene bei der Ausgestaltung von Instrumenten zu beachten ist. Zur Bewirtschaftung von Netzengpässen in höheren Spannungsebenen ist eine höhere Liquidität zu erwarten, so dass dort marktliche Lösungen besser zu implementieren sind als gerade in der Niederspannungsebene.
Druck, Rollout zu beschleunigen, steigt
Positiv zu bewerten ist auch, dass eine netzorientierte Steuerung nur angewandt werden soll, wenn zugleich eine präzise Überwachung und Digitalisierung des Netzes umgesetzt wird. Hierfür schafft ein Großteil der Netzbetreiber aktuell durch die Ausbringung von Messtechnik die Voraussetzung. Dazu sieht der Gesetzgeber vor, dass die Steuerung zukünftig ausschließlich über Smart-Meter-Gateways erfolgen soll, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde.
Damit betont der Gesetzgeber, wie wichtig die Digitalisierung des Energiesystems und die sichere Durchführung der Steuerungsmaßnahmen für die Umsetzung der Energiewende ist sowie für die Gewährleistung des Datenschutz und die Verhinderung unbefugten Zugriffs. Damit steigt auch der Druck, den Rollout intelligenter Messsysteme zu beschleunigen und hierfür als nächsten wichtigen Schritt die aktuell entstandene Unsicherheit nach Rücknahme der Allgemeinverfügung durch das BSI zu beseitigen.
Zusammenfassend also: Der aktuellen Entwicklung ist viel Positives abzugewinnen, aber natürlich bestehen weiterhin eine Menge offener Fragen zur konkreten Ausgestaltung des § 14a EnWG. Wir erwarten eine spannende Diskussion, die unter der Leitung der BNetzA hoffentlich zügig zu einer praxistauglichen Lösung führt.



