Ein neues Rechtsgutachten der Kanzlei Raue im Auftrag von Metrify, Octopus Energy, Lichtblick und Inexogy befasst sich mit der Frage, ob eine stärkere Rolle der Verteilnetzbetreiber (VNB) im Smart-Meter-Rollout mit EU- und Verfassungsrecht vereinbar wäre. Hintergrund ist eine Formulierung im Maßnahmenpapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 15. September 2025, in dem es heißt: "Die Verantwortung für den verpflichtenden Rollout liegt künftig bei den Verteilnetzbetreibern und damit im regulierten Anlagevermögen."
Eine Abschaffung des wettbewerblichen Messstellenbetriebs (wMSB) wird darin jedoch nicht angekündigt. Auch das Gutachten selbst stellt klar, dass derzeit keine politische Forderung existiert, die Marktrolle der wettbewerblichen Messstellenbetreiber formell zu eliminieren. Gleichzeitig weist die Untersuchung darauf hin, dass die politische Formulierung unterschiedlich ausgelegt werden kann. Während eine enge Interpretation lediglich eine stärkere Koordination durch die VNB bedeuten würde, lässt eine weitergehende Lesart offen, ob wesentliche Rollout-Verantwortlichkeiten künftig exklusiv bei den grundzuständigen Messstellenbetreibern liegen könnten.
Bundeswirtschaftsministerium entzieht sich Klarstellung
Genau diese Unklarheit ist aus Sicht des wettbewerblichen Messstellenbetreibers und der Enpal-Tochter Metrify problematisch. "Für uns ist das eine unbefriedigende und auch beängstigende Situation. Wir sind hochgradig alarmiert. Wir wissen nicht, was passiert und in welche Richtung die Politik gehen wird", sagt Geschäftsführer Bela Schramm. Seit Monaten fehle eine klare Einordnung, wie der Satz im Maßnahmenpapier zu verstehen sei. Trotz mehrerer Schreiben aus der Branche und Veranstaltungen habe es bislang keine verbindliche Stellungnahme des Ministeriums gegeben.
In der Branche wird die offene Auslegung des Maßnahmenpapiers auch vor dem Hintergrund personeller Wechsel aufmerksam verfolgt. Bundeswirtschaftsministerin Katharina Reiche war zuvor bei Westenergie tätig, einer Tochter des Eon-Konzerns. Eon hatte sich bereits vor dem Regierungswechsel in Positionspapieren gegen den wettbewerblichen Messstellenbetrieb im Messwesen ausgesprochen.
Das Gutachten selbst stellt hierzu keinen Zusammenhang her, verweist aber auf die Notwendigkeit klarer politischer Kommunikation. Die unklare Lage haben die Gutachter zum Anlass genommen, die rechtlichen Grenzen verschiedener Szenarien zu analysieren. Untersucht werden:
- die vollständige oder teilweise Übertragung des Rollouts auf VNB oder grundzuständige Messstellenbetreiber,
- regulatorische Maßnahmen, die den wettbewerblichen Messstellenbetrieb strukturell schwächen könnten,
- sowie Konstellationen, in denen Verteilnetzbetreiber neue Schlüsselbefugnisse erhalten.
Das Ergebnis fällt eindeutig aus. Eine Re-Monopolisierung des Messstellenbetriebs – auch in abgeschwächter Form – wäre nach Einschätzung der Juristen nicht mit EU-Kartellrecht, den europäischen Grundfreiheiten und deutschem Verfassungsrecht vereinbar. Bereits Maßnahmen unterhalb der Schwelle einer formalen Monopolisierung könnten rechtlich unzulässig sein, wenn sie die Marktposition wettbewerblicher Messstellenbetreiber faktisch beeinträchtigen. "Auch Beschränkungen, die ein strukturelles Ungleichgewicht schaffen und es Verteilnetzbetreibern ermöglichen, ihre Schlüsselstellung weiter auszubauen, sind unzulässig", heißt es dazu.
Drei zentrale Aussagen aus Sicht von Metrify
Das Gutachten richtet sich vor allem an den Gesetzgeber. Schramm von Metrify sieht darin drei zentrale Aussagen. "Das erste und wichtigste Ergebnis ist: Eine Monopolisierung des wettbewerblichen Betriebs – ganz oder teilweise – ist nicht zulässig, europarechtlich und auch verfassungsrechtlich", sagt Schramm.
Ebenso klar falle die zweite Erkenntnis aus. Auch unterhalb einer formalen Abschaffung des Wettbewerbs seien Eingriffe rechtlich problematisch. Drittens leite sich aus dem europäischen Rechtsrahmen eine aktive Verpflichtung für den Gesetzgeber ab. "Das Europarecht verlangt von Deutschland, diesen Markt wettbewerblich auszugestalten", sagt Schramm. "Daraus folge die Pflicht, den Ordnungsrahmen so zu gestalten, "dass bestehende Wettbewerbshemmnisse abgebaut werden und wir ein Level Playing Field bekommen, auf dem Wettbewerb vernünftig funktionieren kann". Ziel sei keine Bevorzugung einzelner Akteure. "Wir benötigen keine Bevorzugung, sondern einfach nur gleiche Wettbewerbsbedingungen."
Level Playing Field gefordert
Das Gutachten zeigt, dass jede Veränderung zugunsten der Verteilnetzbetreiber sorgfältig geprüft werden müsste – und dass der bestehende Wettbewerbsrahmen rechtlich deutlich stabiler ist, als häufig angenommen. "Das Europarecht verpflichtet Deutschland, diesen Markt wettbewerblich auszugestalten", betont Schramm. Daraus ergebe sich eine Pflicht, bestehende Wettbewerbshemmnisse abzubauen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern. "Wir wollen keine Bevorzugung, sondern einfach nur ein Level Playing Field, auf dem Wettbewerb funktionieren kann."
Schon heute Zusammenarbeit zwischen wMSB und gMSB
Ergänzend verweist Schramm darauf, dass wettbewerbliche Messstellenbetreiber grundzuständige Messstellenbetreiber bereits heute in der Praxis unterstützen. So würden grundzuständige Messstellenbetreiber Teilbereiche ihres Geschäfts auslagern, etwa bei komplexen Mieterstromprojekten, die für sie selbst nicht im Fokus stünden. Diese Zusammenarbeit erfolge im Wettbewerb und zeige, dass Kooperationen auch im bestehenden Rechtsrahmen möglich seien.
Zusätzliches Potenzial sieht Schramm bei der Ausgestaltung der Rollout-Vorgaben. Würden Einbauten durch wettbewerbliche Messstellenbetreiber künftig auf die Rollout-Quoten der grundzuständigen Messstellenbetreiber angerechnet, könnten Kooperationen systematisch gestärkt und der Rollout insgesamt beschleunigt werden. "Für das Messsystem und für das Energiesystem ist es egal, wer es verbaut", betont Schramm. Entscheidend sei, dass die Ausbauziele erreicht würden.
Schlüsselfaktoren für einen effizienten Rollout
Für die wettbewerblichen Messstellenbetreiber Metrify, Inexogy, Lichtblick und Octopus Energy liegt der Schlüssel für einen schnelleren Rollout nicht in neuen Marktstrukturen, sondern in klaren und verlässlichen Rahmenbedingungen. "Der Rechtsrahmen, den wir haben, ist erst mal gesetzt und der ist auch geeignet für den Rollout", sagt der Geschäftsführer von Metrify. Entscheidend sei jedoch, wie Politik und Regulierung damit umgehen. "Was wir brauchen, ist Kontinuität und Klarheit und Maßnahmen zur Beschleunigung des Rollouts wirklich nur dort, wo sie ihn auch wirklich voranbringen, betont Schramm.
Strukturdebatten oder Eingriffe in den Wettbewerb seien aus Sicht der wettbewerblichen Messstellenbetreiber kein Hebel. Wichtiger seien verlässliche politische Aussagen, Planungssicherheit für Investitionen und ein Fokus auf praktische Umsetzungsfragen. Zugleich betont Schramm, erwarte die Branche eine klare Einordnung des Bundeswirtschaftsministeriums, wie die Aussagen im Maßnahmenpapier zu verstehen sind. Nur so entstehe Planungssicherheit für Investitionen und Projekte.
Was das Rechtsgutachten konkret ergibt
Messstellenbetrieb
Das Rechtsgutachten kommt zu einem klaren Ergebnis: Eine vollständige oder teilweise Re-Monopolisierung des Messstellenbetriebs wäre rechtswidrig. Im Detail führt es aus:
Verstoß gegen EU-Kartellrecht
Eine Übertragung der Rollout-Verantwortung oder exklusiver Rechte auf Verteilnetzbetreiber würde gegen Artikel 106 in Verbindung mit Artikel 102 AEUV verstoßen. Begründung: Der Verteilnetzbetreiber verfügt bereits über eine marktbeherrschende Stellung im Netzbetrieb. Zusätzliche Rechte im Messwesen würden einen unzulässigen Marktmachttransfer darstellen.
Auch "mildere" Beschränkungen wären unzulässig
Nicht nur eine formale Monopolisierung wäre unrechtmäßig. Auch Regelungen, die wettbewerbliche Messstellenbetreiber benachteiligen, Preisobergrenzen unterschiedlich ausgestalten, Marktzugangshürden schaffen oder den Verteilnetzbetreiber mit Normierungs-, Kontroll- oder Sanktionsbefugnissen ausstatten, könnten rechtlich unzulässig sein.
Eingriff in EU-Grundfreiheiten
Eine Einschränkung der Marktrolle wettbewerblicher Messstellenbetreiber wäre ein Eingriff in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 und 56 AEUV – selbst dann, wenn der Markt formal bestehen bleibt.
Verstoß gegen deutsches Verfassungsrecht
Der wettbewerbliche Messstellenbetrieb ist eine geschützte wirtschaftliche Tätigkeit. Einschränkungen oder eine Abschaffung könnten die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG sowie Eigentums- und Investitionspositionen nach Artikel 14 GG verletzen.
Pflicht zum Schutz des Wettbewerbs
Der Gesetzgeber ist laut Gutachten nicht nur gehalten, Wettbewerb nicht abzuschaffen, sondern aktiv zu schützen. "Der Ordnungsrahmen muss so gestaltet sein, dass bestehende Wettbewerbshemmnisse abgebaut werden", heißt es.



