Bild: © Ford

Die finale Version des §14a EnWG ist zwar noch nicht erschienen, die Spekulationen, wann die Regelung zur Steuerung von flexiblen Verbrauchern – Wärmepumpen, Speicher und Ladesäulen – im Niederspannungsnetz nun genau greifen sollen, sind jedoch munter im Gange.

Nun geben die Hinweise für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze und zur Bildung der Netzentgelte für das Jahr 2024 der Beschlusskammer 8 Klarheit. Hier ist ein ganzer Abschnitt den dynamischen Entgelten gewidmet. Darauf verweisen Marcel Linnemann, Leitung Innovation & Grundsatzfragen Energiewirtschaft bei Items, und Lukas Eberhard, Senior Manager Hochfrequenz Unternehmensberatung GmbH.

Hintergrund

Da die Netzbetreiber zum 15.10. eines Jahres die Netzentgelte für das kommende Jahr veröffentlichen müssen, die dann zum 01.01. gelten, ist die Zeit knapp, um die §14a EnWG noch berücksichtigen zu können. In den Hinweisen finden sich daher im Kapitel „Entgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ Anweisungen für den 15.10., auch wenn es die Festlegung noch nicht gibt, schreibt etwa Eberhard.

Folgende Punkte sind darin aufgeführt

  • Modul 1 (pauschale Vergütung) und Modul 2 (Reduktion der Netzentgelte um 60 Prozent) müssen berücksichtigt werden – an der Berechnungslogik hat sich nichts geändert.
  • Eine Wahlmöglichkeit besteht nur für Verbraucher ohne Lastgangmessung. Für Verbraucher mit leistungsgemessener Entnahme ist ausschließlich Modul 1 zulässig.
  • Das Modul 1 wird als Defaultmodul fungieren, sofern sich der Anlagenbetreiber nicht beim Netzbetreiber meldet. Damit ist eine der offenen Fragen zur Konsultationsfassung geklärt.
  • Modul 3 (drei Lastzeitfenster für Netzentgelte) wird nicht erwähnt, daher wird es wahrscheinlich auch nicht zum 1. Januar 2024 kommen.

Einschätzung

Linnemann von Items verweist, dass das bedeute, dass die Branche damit planen müsse, zum 1. Januar 2024 die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte für §14a Kunden anzubieten!
 
Positiv sieht Linnemann, dass das Modul 3 noch nicht kommen wird für 2024. "Da die Berechnung der Hoch- und Niederlastzeitfenster bei gleichzeitiger nachteiliger Behandlung von H0-Profil-Kunden sicherlich nicht einfach zu berechnen gewesen wäre. Trotzdem haben wir nun wieder ein weiteres Thema, welches wir zum 1. Januar 24 umsetzen müssen. Der Aufgabenrucksack wird also nicht kleiner."

Hinzu komme, dass nun zwar Planungssicherheit herrsche, dass die reduzierten Netzentgelte abgerechnet werden müssen, aber das technische Konzept sicher noch nicht stehen werde. "Da das netzseitige Steuern über das intelligente Messsystem sicher noch nicht funktionieren wird und die Entwürfe der TR-03109-5 gerade erst veröffentlicht sind, dürften §14a-Anlagen somit weiter konventionelle Steuertechnik erhalten oder gar keine", so Linnemann.
 

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper