Sebastian Schnurre ist Partner und Rechtsanwalt bei AssmannPeiffer.

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Bild: © iKlick Fotostudio Yan Revazov www.iklick-fotostudio.de

Von: Sebastian Schnurre, Partner und Rechtsanwalt der Energierechtsboutique AssmannPeiffer

Die in zuletzt von der Bundesregierung angestoßenen Energiereformen werden mit dem nun bekanntgewordenen Entwurf „zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ um ein zusätzliches Kapitel erweitert.

Hintergrund des Reformbedarfs war und ist, dass der Smart-Meter-Rollout zu keinem Zeitpunkt wirklich ins Rollen kam. Dies trotz der Tatsache, dass seit einer Dekade jeder Branchenexperte wusste bzw. wissen musste, dass die Integration von Erneuerbaren die flächendeckende Installation moderner Messtechnik voraussetzt.

Nicht nachvollziehbares Mikromanagement

Ein Grund für das Misslingen dieses Vorhabens war nicht zuletzt, dass Regulierung und technische Richtlinien in ein von Außenstehenden nicht mehr nachvollziehbares Mikromanagement übergingen und zu massiven inneren Regelungswidersprüchen führte.

Dies wurde auch deutlich, als wir für unsere Mandantin im Frühjahr 2021 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Außervollzugsetzung der für den Rollout maßgeblichen Marktverfügbarkeitserklärung des BSI erwirkten, und das BSI im Anschluss auch in weiteren anhängigen Verfahren den Vollzug der Marktverfügbarkeitserklärung aussetzte.

Inhalte des Entwurfs

Eine Wiederholung der chaotischen Zustände der letzten Jahre soll mit dem von dem Bundeswirtschaftsministerium nun vorgelegten Gesetzesentwurf vermieden werden. Künftig ist der Rollout unabhängig von einer Marktverfügbarkeitserklärung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Es gelten feste Zeitvorgaben. Weiterhin sind zwar für unterschiedliche Verbrauchs- und Anlagengruppen unterschiedliche Zeitfenster vorgesehen. Für die meisten Einbaufälle gilt nun jedoch, dass bis Ende 2028 fünfzig Prozent der betroffenen Messstellen mit Gateways ausgestattet werden sollen. Bis Ende 2030 soll sodann die Zielmarke von 95 Prozent erreicht werden.

Kein Verlust der Grundzuständigkeit mehr

Die Einbaupflicht selbst gilt erst ab 2025. Interessanterweise bleiben die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Geräte zwar weitgehend identisch – ob die Geräte aber tatsächlich auf dem Markt verfügbar sind, scheint der Gesetzgeber allerdings für irrelevant zu halten.

Auf den Einbauzeitpunkt soll dies jedenfalls keinen Einfluss haben. Hierbei ist allerdings zu ergänzen, dass die Nichtbeachtung der Zielvorgaben künftig nicht mehr zum Verlust der Grundzuständigkeit führt, sondern „nur“ noch zu einem Aufsichtsverfahren durch die Bundesnetzagentur.

Neue Finanzierungsspielräume 

Ergänzt wird diese Vorgehensweise durch den sogenannten „Agilen Rollout“. Bereits mit Inkrafttreten der Neuregelung soll für Messstellen mit einem Jahresstromverbrauch unterhalb von 20.000 kWh und Messstellen mit EE-Anlagen bis 25 kWp der Rollout mit den aktuell verfügbaren zertifizierten Geräten möglich sein. Spätestens 2025 soll über ein Update die volle Funktionsfähigkeit hergestellt werden können.

Gerade für grundzuständige Messstellenbetreiber eröffnet sich zudem eine neue Finanzierungsperspektive. Die Messentgelte werden künftig nicht mehr nur vom Kunden entrichtet, sondern durch Zuschüsse der Netzbetreiber mitfinanziert. Die Zuschüsse wiederum sind in die Netznutzungsentgelte einzubeziehen. Je nach Verbrauchs- und Anlagenklasse betragen die Zuschüsse zwischen 10 bis 80 EUR jährlich.

Smart-Meter-Gateway einsatzbereit für Quartierslösungen

Bemerkenswert ist in dieser Hinsicht auch, dass das Gesetz nun ausdrücklich Quartier-Lösungen für zulässig erachtet. Damit kann ein Gateway für eine Vielzahl von Netzanschlüssen verwendet werden. Abgesehen davon stellt der Entwurf klar, dass der Einbau-Ort vom Messstellenbetreiber festgelegt wird, wobei dies standardmäßig am Netzanschluss erfolgen soll.

Es fällt zudem auf, dass vom Gesetzgeber nun konkret vom grundzuständigen Messstellenbetreiber anzubietende Zusatzleistungen definiert wurden und diese mit separaten Preisobergrenzen versehen wurden. Die Zusatzleistungen umfassen z.B. die Datenkommunikation zum Zweck der Direktvermarktung, Teilnahmen an Regelenergiemärkten oder Übermittlung von abrechnungsrelevanten Daten im Bereich Submetering.

Bundesweiter grundzuständiger Messstellenbetreiber

Auch können sich grundzuständige Messstellenbetreiber nun ohne Beschränkungen in anderen Netzgebieten betätigen und gelten insoweit als wettbewerbliche Messstellenbetreiber. Die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Positionspapiere zur Entflechtung dürften insoweit obsolet sein.

Zu guter Letzt wird mit dem Auffangmessstellenbetreiber ein bundesweiter grundzuständiger Messstellenbetreiber geschaffen, der immer dann, wenn ein grundzuständiger Messstellenbetreiber ausfällt, dessen Verantwortlichkeit kostenfrei und dauerhaft übernimmt. Auffangmessstellenbetreiber ist dabei der grundzuständige Messstellenbetreiber im gesamten Bundesgebiet, der jeweils die meisten intelligenten Messsysteme bundesweit im Feld verbaut hat.

Fazit

Es ist zu konstatieren, dass mit dem Entwurf der Rollout vermutlich beschleunigt werden dürfte, wenngleich das Tempo wohl mit „bedächtig“ nicht falsch umschrieben sein dürfte. Auch ist davon auszugehen, dass einige Marktakteure von dem Gesetz erheblich profitieren könnten. Wo Licht ist, findet sich aber natürlich auch Schatten. Aus Sicht des liberalisierten Marktes ist der Gesetzesentwurf sicherlich als Rückschritt zu bewerten.

Ob man das für falsch oder richtig hält, ist am Ende eine Frage des Standpunktes. Dass der Rollout bisher nicht vorankam, haben jedoch sicher nicht diejenigen zu verantworten, die Geschäftsmodelle vorantreiben und Chancen suchen.

Wie auch immer: Insgesamt ist zumindest positiv zu vermerken, dass der Entwurf deutlich mehr Stringenz und Geradlinigkeit in die Gesetzgebung bringt, als es die Regierung mit den doch eher kläglichen Bemühungen der letzten Jahre vermocht hat.

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