Eigentlich könnte man meinen, dass sich mit der kleinen EnWG-Novelle die wirtschaftliche Lage der Messstellenbetreiber (MSB) entspannt. Immerhin wurden die Preisobergrenzen (POG) angehoben, und das sogar rückwirkend zum 1. Januar 2025, wenn auch nur für intelligente Messsysteme. Für moderne Messeinrichtungen gilt die neue Preisobergrenze erst seit Inkrafttreten der kleinen EnWG-Novelle im Februar. Doch was auf den ersten Blick nach einer finanziellen Verbesserung aussieht, entpuppt sich in der Praxis als kaum umsetzbar. Marcel Linnemann, Stabsbereichsleiter Energiewirtschaft – Strategie & Wissen bei Items, erklärt dies genauer.
Herr Linnemann, die ganze Branche diskutiert aktuell über Probleme bei der Anpassung der rückwirkenden Preisobergrenzen im Messwesen. Könnten Sie uns einmal den Hintergrund der aktuell diskutierten Thematik erläutern?
Die Anpassung der Preisobergrenzen erfordert nicht nur eine formale gesetzliche Grundlage, sondern auch eine technische und vertragliche Umsetzung. Messstellenbetreiber kommunizieren ihre Preise an die Lieferanten mittels eines Preisblattes (PRICAT) in der Marktkommunikation über die WiM. Dabei gilt eine zwingende Vorlauffrist von drei Monaten. Ohne diese Vorankündigung werden Preisblätter von den IT-Systemen der Lieferanten bei einer späteren Abrechnung in der Regel automatisch abgelehnt – ohne menschliche Intervention.
Hinzu kommt, dass bestehende Verträge zwischen Messstellenbetreiber und Lieferanten oder Endkunden oft keine rückwirkenden Anpassungen vorsehen. Auch hier drohen Hürden, die eine direkte Umsetzung der rückwirkenden POG nahezu unmöglich machen können.
Wie es scheint, besteht also ein Problem zwischen der Theorie und der Praxis?
Ja genau, die gesetzliche Grundlage für die Preisobergrenzen-Erhöhung ist eindeutig: Die neuen Preisobergrenzen können rückwirkend angewandt werden. Doch die Umsetzung ist eine ganz andere Frage. Ein Messstellenbetreiber, der nun versucht, ein rückwirkendes Preisblatt zu versenden, würde massenhaft Ablehnungen durch Lieferanten erhalten. Jede einzelne Ablehnung müsste in einem aufwendigen Klärungsprozess auf Sachbearbeiterebene gelöst werden – ein nicht unerheblicher Aufwand.
Zudem müsste in den Fällen sogar mit zwei separaten Preisblättern gearbeitet werden: eines für die Zeit vom 1.1.2025 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes und eines für den Zeitraum danach, in dem auch die Preisobergrenzen für moderne Messeinrichtungen (mME) erhöht wurden.
Selbst wenn ein Messstellenbetreiber alle diese Hürden meistern würde, bleibt noch die Frage der vertraglichen Gestaltung. Viele der aktuell gültigen MSB-Musterverträge enthalten keine Regelungen zur rückwirkenden Anpassung von Entgelten. Eine einseitige Preisanpassung durch den Messstellenbetreiber wäre in diesen Fällen wohl kaum durchsetzbar. In der Praxis könnte dies bedeuten, dass Messstellenbetreiber nur mit einer Änderungskündigung bestehende Verträge anpassen könnten, was wiederum zu massiven administrativen und rechtlichen Herausforderungen führen würde. Einfacher dürfte es hingegen bei neuen Messstellen sein, die der Messstellenbetreiber direkt mit dem Endkunden abrechnet. Hier wären Preisanpassungen unkomplizierter möglich, allerdings stellen diese Fälle die Minderheit dar.
Welche Handlungsoptionen haben Messstellenbetreiber?
Für die Messstellenbetreiber bleiben realistisch betrachtet nur zwei Optionen:
1. Verzicht auf eine rückwirkende Anpassung und stattdessen eine sofortige Aktualisierung des Preisblatts, Durchführung der Systemtests im März mit dem spätesten Versand zum 31. März, um zumindest ab Juli 2025 mit den neuen Preisobergrenzen abrechnen zu können.
2. Bestehen auf eine rückwirkende Anpassung (sofern vertragsrechtlich möglich) und den damit verbundenen, enormen Klärungsaufwand in Kauf nehmen.
Die erste Option scheint die praktikable Lösung zu sein. Auch von der Verbandsebene scheint man in eine ähnliche Richtung zu denken. Offizielle Stellungnahmen gibt es allerdings noch nicht. Abzuwarten bleibt auch, ob sich die Bundesnetzagentur noch zu dem Sachverhalt offiziell äußern wird oder die Anpassungen der Messentgelte von der Branche erst verzögert erfolgen. Natürlich könnte man im Querverbund die Ablehnungsfunktion im System ausschalten, allerdings wäre das Problem nur beim eigenen Lieferanten gelöst. Für die anderen 100+X Lieferanten im Versorgungsgebiet bleibe das Problem bestehen.
Wirtschaftlich bedeutet das für die Messstellenbetreiber einen potenziellen Umsatzverlust. Bei 100.000 modernen Messeinrichtungen würde sich dieser allein durch die spätere Anpassung der Preisobergrenzen auf rund 125.000 Euro brutto pro Quartal belaufen. Ob die administrativen Kosten eine rückwirkende Anpassung rechtfertigen, muss jeder Messstellenbetreiber individuell für sich bewerten. Am Ende könnte sich die rückwirkende Möglichkeit als Nebelkerze herausstellen.
Das Interview führte Stephanie Gust



