Wie bekannt, hatte das BSI am 20. Mai seine „Markterklärung“ aufgehoben und lediglich eine Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG getroffen. Wie unter anderem der BDEW bemängelt hat, wurde damit der Rollout zunächst gestoppt und damit die Digitalisierung der Energiewende gefährdet. Forderungen nach einer raschen neuen Markterklärung sei das BSI bislang nicht nachgekommen", bemängelt die Hausheld AG. Der Smart-Meter-Gateway-Administrator unterstützt seine Stadtwerke-Kunden bundesweit bei einem Voll-Rollout, sprich auch KUnden unter 6000 kWh erhalten ein intelligentes Messsystem
"Im Gegenteil hält es eine solche derzeit offenbar für entbehrlich und riskiert damit neben der Energiewende auch die IT-Sicherheit der Energienetze, weil die dafür vorgesehenen besonders sicheren Smart Meter Gateways ohne Markterklärung schlicht nicht mehr verbaut werden", sagt Hausheld-Vorstand Bouke Stoffelsma.
"Deutschland kann sich keine Verzögerung leisten"
„Deutschland hat die Energiewende als von überragendem öffentlichen Interesse erklärt – und wir setzen sie mit unseren Kunden bereits um. Eine Verzögerung der Energiewende kann sich Deutschland überhaupt nicht leisten, das ist spätestens durch den Krieg in der Ukraine allen klar. Die Hausheld AG legt daher in Abstimmung mit seinen Stadtwerke-Kunden heute Widerspruch gegen die Aufhebung der Markterklärung ein“, begründet Stoffelsma den Schritt.
Kuriose juristische Folgen
Anna von Bremen, Energierechtsexpertin der Kanzlei Raue, führt die etwas kuriose juristische Folge aus: „Die Rücknahme der Markterklärung des BSI wurde nicht mit einer sog. „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ verknüpft, anders als die am gleichen Tag erlassene Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG. Damit kann gegen die Rücknahme der Markterklärung ein Widerspruch eingelegt werden, der aufschiebende Wirkung hat."
Mit einem derartigen Widerspruch sei die Wirksamkeit der Rücknahme „suspendiert“. Gleichzeitig sei aber durch die Rücknahme der Markterklärung der Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Köln entfallen und deshalb auch der Anknüpfungspunkt für die Entscheidung des OVG Münster. "Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Folge ist damit, dass die durch den Beschluss des OVG Münster wiederhergestellte aufschiebende Wirkung ebenfalls wieder entfällt. Die Rücknahmeerklärung ist jedoch durch den Widerspruch ebenfalls suspendiert. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Markterklärung, die ursprünglich aufgehoben werden sollte, nach dem Widerspruch gegen die Rücknahme durch die Hausheld AG nun doch wieder gilt. Ein etwas kurioses Ergebnis, aber das BSI hätte auch schlicht die Verhandlung vor dem VG Köln abwarten können.“ so von Bremen weiter.
"Keine Zeit verlieren"
„Wir dürfen für die Energiewende keine Zeit verlieren und wollen den Rollout wie versprochen beschleunigen und die Monteure sollen weiterarbeiten.“ so Stoffelsma weiter. „Es gab im Interesse unsere Kunden daher keine Alternative, als gegen die Aufhebung der Markterklärung vorzugehen. Jetzt wird die Chance auf eine erfolgreiche und schnelle Energiewende gewahrt.“
PPC erwartet zeitnah neue Allgemeinverfügung
Deutliche Kritik übte PPC-Chef Ingo Schönberg: "Ich halte den Hausheld Vorstoß für kontraproduktiv. Solche juristischen Klimmzüge lenken vom Wesentlichen ab und bremsen den Rollout faktisch nur ein. Mit der Verfügung nach §19 Abs.6 gibt es eine stabile Basis für die Fortsetzung des Einbaus, die POG und den Betrieb des Bestands ... nur eben temporär keine Einbaupflicht. Die alte Allgemeinverfügung ist Historie und eine neue muss her. Darüber war sich die Branche bereits vor dem Verwaltungsakt einig. Das, wie in den letzten Tagen kommuniziert, zeitnah eine neue Allgemeinverfügung für Stufe 2 und/oder Stufe 3 kommen muss, ändert sich auch durch den Einspruch nicht. Erneut viel Lärm und potentielles Fingerpointing der Beteiligten ohne jeden Nutzen für einen beschleunigten Rollout. Ich würde mir sehr wünschen, wenn wir uns alle weniger mit solchen Spielchen und mehr mit dem Umsetzen noch besser mit der Beschleunigung des Rollouts befassen würden."
BBH sieht keine relevanten Auswirkungen für die Branche
Jost Eder von der Kanzlei BBH sagte dazu gegenüber der ZfK: „Wir sehen keine relevanten Auswirkungen des Widerspruchs für die Branche – insbesondere nicht für die bisher klagenden Unternehmen: Die Hausheld AG ist nach unserer Kenntnis nicht selbst Messstellenbetreiber und dann auch nicht Adressat der Marktverfügbarkeitserklärung bzw. der nun erfolgten Rücknahme durch das BSI."
Der Widerspruch könne aber nur von unmittelbar betroffenen Adressaten erklärt werden - ansonsten sei er gegenstandslos! Und weiter: "Selbst wenn aber einzelne Betroffene (Messstellenbetreiber) Widerspruch gegen die Rücknahme erheben würden, so würde die aufschiebende Wirkung nur für diese Unternehmen gelten. Für alle anderen Unternehmen, und damit letztlich die gesamte Branche, erwächst die Rücknahme in Bestandskraft und ist dann auch nicht mehr anfechtbar. Die personelle Reichweite der Rücknahme der Marktverfügbarkeitserklärung ist erkennbar teilbar, von einer Widerspruchswirkung für die gesamte Branche kann keine Rede sein."
Da der Rollout auch inhaltlich gerade nicht gestoppt ist (sondern die bisher zertifizierten Geräte ausdrücklich weiter genutzt und auch eingebaut werden können), ergeben sich nach unserer Einschätzung auch keine weiteren negativen Folgen für den weiteren Ausbau intelligenter Messtechnik. Wichtig ist allerdings, dass es möglichst zeitnah Klarheit über den weiteren Zeitplan, idealerweise auch eine inhaltliche Roadmap gibt.“
"Hausheld ist widerspruchsbefugt"
Anders sieht es Rechtsanwältin Anna von Bremen: "Hausheld ist als wettwerblicher Messstellenbetreiber und Gateway-Administrator sehr wohl widerspruchsbefugt, da eine Betroffenheit in eigenen Rechten gegeben ist. Gateway-Administratoren werden beispielsweise in der Entscheidung des OVG Münster explizit als „Anwender“ und damit als Adressaten der Allgemeinverfügung benannt." Als wettbewerblicher Messstellenbetreiber sei die Widerspruchsbefugnis nicht anders zu beurteilen als bei derjenigen Partei, die die Entscheidung des OVG Münster erwirkt habe.
Von Bremen weiter: "Ganz abgesehen davon hätte auch ein mangels Widerspruchsbefugnis unzulässiger Widerspruch aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch wirkt auch nicht nur für und gegen Hausheld. Die Markterklärung ist ein unteilbarer Verwaltungsakt – ähnlich wie beispielsweise ein Verkehrsschild. Auch das ergibt sich aus der Entscheidung des OVG Münster, die explizit auf die „Dosenpfand“ Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, in der von einer „bundesweiten“ Wirkung des dort in Streit stehenden Verwaltungsaktes die Rede ist." (sg)



