Die Bundesnetzagentur in Bonn.

Die Bundesnetzagentur in Bonn.

Bild: © BNetzA

Konkret geht es um den Satz §19 Absatz 2:  Aus "Zur Datenverarbeitung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen aus den §§ 21 und 22 genügen" wurde "Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen aus den §§ 21 und 22 genügen."

Zusammen mit der Ergänzung des § 47 Absatz 2 betrifft diese Änderung die Rolle der Bundesnetzagentur (BNetzA). Es ist die Ermächtigung für die Bonner Behörde, dass sie Energiewirtschaftlich Relevante Daten (ERD) festlegen kann, für die die Smart-Meter-Gateways anzuwenden sind und die bereits laufende aktuelle Festlegung der Marktkommunikation (MaKo) für das Steuern.

BNetzA erhält nötige Ermächtigungen

Damit werde der Ausbau hin zum Steuern beschleunigt, da die Regulierungsbehörde endlich die notwendigen Ermächtigungen für die MaKo und ERD erhalte, konkretisiert der Smart-Meter-Hersteller PPC auf Nachfrage. Die BNetzA kann somit Klarheit darüber herstellen, welche Daten  – außerhalb der ohnehin schon per Gesetzen definierten Fälle – als Energiewirtschaftlich Relevante Daten für Abrechnungs-, Bilanzierungs- und Netzrelevante Mess- und Steuerungsvorgänge gelten und über das Smart-Meter-Gateway geleitet werden müssen.

So werde mittelbar auch festgelegt, für welche Fälle die nach TR(Technische Richtlinie)-03109-5 zu zertifizierenden und den Gateways nachgelagerten Systemeinheiten – wie die Steuerbox oder die Submetering-Einheit – zum Einsatz kommen.

Keine neuen Zertifizierungen fürs Steuern nötig

PPC betonte ausdrücklich, dass es mit dieser Änderung keine neuen Zertifizierungsanforderungen an Smart-Meter-Gateways gebe. Damit seien auch keine neuen Zertifizierungen für das Steuern von Anlagen notwendig, "weil die für Stufe 3 Stufenplan vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die das vollumfängliche Steuern betreffen, notwendigen Zertifizierung Grundlage der nach dem OVG-Urteil gefassten neuen TR-039109-1 im Jahr 2021 waren und drei Hersteller diese Re-Zertifizierungen der Gateways bereits 2021 erbracht haben."

Zudem gebe es für die aktuell geforderte neue Allgemeinverfügung des BSI für Stufe 2 keine neuen Auflagen durch die Ergänzung des Messstellenbetriebsgesetz. (sg)

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