Sechs Wochen nach dem gesetzlichen Start des Energy Sharing hat die Bundesnetzagentur einen Kurswechsel vollzogen. In einer Mitteilung stellte die Bonner Behörde klar, dass eine Abwicklung der Energy-Sharing-Mengen vorrangig über den Netzbetreiber "erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen und umfangreiche IT-Anpassungen erfordern würde".
Stattdessen sollen Energy-Sharing-Projekte künftig über das bestehende Lieferanten- und Bilanzkreismodell abgewickelt werden – das sogenannte Dienstleistungsmodell. Für Netzbetreiber leitet die Bundesnetzagentur daraus keine weiteren Umsetzungspflichten ab.
Industrie und Verbände sehen Entlastung
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), der viele Netzbetreiber vertritt, begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. "Die BNetzA spricht sich jetzt für das Dienstleistungsmodell aus, das an die bestehende Lieferanten- und Bilanzkreissystematik anknüpft und keine weitergehenden IT-Umsetzungserfordernisse beinhaltet", teilt der Verband mit.
Man begrüße sowohl die Entscheidung als auch die explizite Klarstellung, dass Lieferanten nicht verpflichtet sind, Energy-Sharing-Dienstleistungen anzubieten. Zusätzliche Implementierungsaufwände für Marktteilnehmer könnten so vermieden werden – und zwar für die laufende Umsetzungsstufe ebenso wie für die zweite Stufe ab dem 1. Juni 2028.
Auch aus der Elektroindustrie kommt Zustimmung, wenn auch mit Vorbehalten. "Mit der Mitteilung schließt die Bundesnetzagentur eine Interpretationslücke in der Anwendung von § 42c EnWG", sagt Mark Becker-von Bredow, Bereichsleiter Energie sowie Elektrifizierung und Klima beim Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI). Das verschaffe den beteiligten Akteuren wie Netzbetreibern, Energieversorgern oder Energiegemeinschaften einen "klareren Rahmen", in dem sich Dienstleistungsmodelle entwickeln ließen.
Zugleich mahnt er: "Energy Sharing kann nur mit einem flächendeckenden Smart-Meter-Rollout, interoperablen Systemen und standardisierten Datenprozessen skalieren." Ob die Nutzung bestehender Prozesse zu einer Belastung für Bürgerenergieprojekte werde und wie schnell diese sich anpassen könnten, werde sich erst erweisen müssen.
Leipzig freut sich über Klarheit
Für die Netzbetreiber bringt die Mitteilung vor allem eines: Klarheit über die eigene Rolle. Die Leipziger Stadtwerke begrüßen, dass die Bundesnetzagentur keine neuen Verpflichtungen für Netzbetreiber ableitet. "Für die Netz Leipzig ist wesentlich, dass die BNetzA keine zusätzlichen Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber ableitet." Die Rolle des Netzbetreibers bleibe damit auf die bestehenden regulierten Aufgaben wie Netzanschluss, Netznutzung, Messwertbereitstellung und Marktkommunikation beschränkt.
Ein eigenes Energy-Sharing-Produkt sei zwar energiewirtschaftlich denkbar, aber weder verpflichtend noch angesichts fehlender Kundennachfrage aktuell geplant, so das kommunale Unternehmen weiter.
Kritisch sehen die Leipziger Stadtwerke indes die Erwartungslage bei Kundinnen und Kunden: Energy Sharing werde häufig als einfaches lokales Stromteilungsmodell missverstanden. "Tatsächlich bleibt die Umsetzung aber komplex und erfordert klare Lieferbeziehungen, viertelstündliche Messwerte, Reststromversorgung und eine nachvollziehbare Abrechnung." Ein automatischer Preisvorteil sei daraus "auch nicht zwingend abzuleiten". Ein mögliches Angebot liege vor allem in der Verantwortung eines Lieferanten oder Dienstleisters.
München spricht von Nischenprodukt
Ein ähnliches Bild zeichnen die Stadtwerke München (SWM): Energy Sharing sei derzeit ein "absolutes Nischenprodukt", ein Wettbewerbsthema sei daraus noch nicht geworden. Grundsätzliches Interesse gebe es vor allem aus der Wohnungswirtschaft und bei gemeinschaftlichen Projekten – doch potenzielle Kunden warteten ab, bis Umsetzungsfragen und wirtschaftliche Effekte klarer seien. Ob die SWM künftig als Lieferant aktiv werden, lasse sich erst mit den finalen Klarstellungen beurteilen.
Netze BW, der Netzbetreiber des Energiekonzerns EnBW, ist zurückhaltender: Man prüfe und bewerte das Thema derzeit, könne aber noch keine genauen Aussagen treffen. Es fehlten verlässliche Vorgaben – unter anderem die noch ausstehende Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42c Absatz 5 EnWG, die die weitere Ausgestaltung konkretisieren solle.
Bürgerenergie warnt vor Abhängigkeit
Deutlich kritischer fällt die Einschätzung des Bündnisses Bürgerenergie aus. Für den Verband ist das Dienstleistungsmodell kein praxistauglicher Weg, um Energy Sharing für Bürgerenergiegemeinschaften in die Breite zu bringen. "Es verschiebt die gemeinschaftliche Nutzung von Strom in ein klassisches Lieferantenmodell und macht Energiegemeinschaften davon abhängig, ob einzelne Anbieter entsprechende Pakete überhaupt anbieten", erklärt der Verband.
Als wichtigsten Bremsklotz sieht das Bündnis Bürgerenergie nicht einen einzelnen technischen Punkt, sondern die Kombination aus fehlenden praxistauglichen Prozessen, Datenbürokratie und einer Bundesnetzagentur, die ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkomme und die Netzbetreiber "faktisch aus der Verantwortung entlässt".
Kurzfristig müsse die Behörde klarstellen, dass § 42c EnWG eine praktische Umsetzungspflicht bedeute – und neben dem Dienstleistungsmodell auch Energy Sharing über virtuelle Bilanzierungsgebiete als zusätzlichen Umsetzungspfad ermögliche.
Kommunale Unternehmen ausgeschlossen
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt grundsätzlich den Kurs der Bundesnetzagentur. "Diese Klarstellung löst viele Probleme und verhindert, dass Netzbetreiber mit großem Aufwand bilaterale Sonderlösungen schaffen müssen", teilt der Verband mit. Mit dem Dienstleistungsmodell sei die gemeinsame Nutzung von Elektrizität möglich.
Zugleich lenkt der VKU den Blick auf ein Problem, das bislang kaum Beachtung gefunden hat: Kommunale Unternehmen sind nach aktuellem Stand als Letztverbraucher vom Energy Sharing ausgeschlossen – weil öffentliche Unternehmen nach der europäischen KMU-Definition unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe nicht als Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gelten. Der VKU fordert deshalb eine KMU-Definition, die sich ausschließlich an Unternehmensgröße und Jahresumsatz orientiert.
Experte rechnet mit Gerichtsentscheidung
In der Fachöffentlichkeit regt sich derweil rechtlicher Widerstand gegen den Kurs der Bundesnetzagentur. Der Rechtsanwalt und Partner von Aecoute Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Heiko Lange kommentiert auf Linkedin, dass die Mitteilung die Wahrscheinlichkeit einer breiten Anwendung von Energy Sharing kaum erhöhe: Wer auf ein freiwilliges Dienstleistungsmodell setze, entlasse Netzbetreiber faktisch aus ihrer gesetzlichen Pflicht.
Noch grundsätzlicher fällt die Einschätzung von Photovoltaik-Experten Daniel Fürstenwerth aus, der auf Linkedin die Kernfrage auf den Punkt bringt: Die Bundesnetzagentur argumentiere, dass Letztverbraucher über das Führen eines Bilanzkreises – in Eigenregie oder über einen Dienstleister – dasselbe Ergebnis erreichen könnten wie über eine netzbetreiberbasierte Lösung.
"Damit bleibt es bei den Einstiegskosten von circa 30.000 Euro pro Jahr für das Führen eines Bilanzkreises (oder Margentransfer an Dienstleister), der § 42c EnWG läuft vollkommen ins Leere." Fürstenwerth hält es für wahrscheinlich, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis entweder die EU-Kommission oder ein Gericht den Paragrafen wieder reaktiviere.


