
Gastbeitrag von
Marcel Linnemann,
Stabsbereichsleiter Energiewirtschaft – Strategie & Wissen bei Items
Was hat es mit dem sogenannten Steuerbarkeitscheck – umgangssprachlich in der Branche auch “Anlagen-TÜV” genannt – auf sich?
Der Steuerbarkeitscheck ist ein neues Instrument, das in § 12 Abs. 2a–h EnWG verankert wurde. Ziel ist es, die Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen systematisch zu erfassen und zu verbessern. Hintergrund ist die zunehmende Einspeisung aus erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik, die zu Erzeugungsüberschüssen führen kann. Diese gefährden die Netzstabilität, wenn die Anlagen nicht gezielt steuerbar sind. Der Steuerbarkeitscheck soll genau das durch eine jährliche Testpflicht punktuell überprüfen.
Was genau wird bei diesem Check überprüft?
Geprüft wird, ob Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie tatsächlich durch den Netzbetreiber fernsteuerbar sind. Für 2025 betrifft das zunächst alle Anlagen ab 100 kW Nennleistung. Ab 2026 kommen auch kleinere Anlagen hinzu, wenn sie technisch steuerbar sind. Dabei geht es nicht nur um erneuerbare Energien, sondern auch um konventionelle Kraftwerke und Speicher. Die Tests zielen darauf ab, sicherzustellen, dass Anlagen auf Steuerbefehle reagieren – und zwar zuverlässig und nachweisbar.
Welche Rolle spielen dabei die Netzbetreiber?
Die Netzbetreiber sind zentrale Akteure. Sie müssen die Tests organisieren, durchführen und dokumentieren. Dazu gehören technische Vorgaben wie die maximale Testdauer von 60 Minuten oder die Begrenzung der gleichzeitig abgeregelten Leistung auf 10 MW pro Verteilnetzbetreiber (Ausnahmen sind möglich). Besonders wichtig: Die Tests erfolgen entschädigungsfrei, was natürlich gewisse Spannungen mit Anlagenbetreibern erzeugen kann. Doch nur so lassen sich marktschädliche Erzeugungsüberschüsse kontrollieren.
Wie wird der Erfolg dieser Tests gemessen?
Das hängt von der eingesetzten Steuerungstechnik ab. Bei Systemen mit Antwortsignal – etwa Fernwirktechnik – wird die Veränderung der Ist-Einspeisung direkt beobachtet und mit Rückmeldungen verifiziert. Gibt es kein Antwortsignal, wie bei älteren Rundsteueranlagen, muss der Netzbetreiber den Lastgang analysieren. Es gibt auch Fälle, in denen ganze Steuerungsgruppen getestet werden müssen. Hier wird die Wirkung an Sammelpunkten wie Transformatoren gemessen – dann müssten die Transformatoren aber auch entsprechend digitalisiert sein. Wichtig ist: Der Test muss nachweisbar zeigen, dass die Anlage reagiert hat – sonst gilt er als nicht bestanden.
Wie wird der Abruf der Ist-Einspeisung im Rahmen des Steuerbarkeitschecks gehandhabt? Muss dieser Abruf immer testweise erfolgen?
Nicht zwingend. Wenn die Ist-Einspeisung einer Anlage in den letzten zwölf Monaten bereits abgerufen oder im Rahmen eines Regelprozesses – etwa Redispatch 2.0 – erfolgreich getestet wurde, ist kein zusätzlicher Testabruf notwendig. Wichtig ist, dass der Netzbetreiber nachweisen kann, dass die Ist-Einspeisung zuverlässig abgerufen wurde. Falls eine solche Sicherstellung nicht gegeben ist, muss der Abruf testweise durchgeführt werden, um die Sichtbarkeit der Einspeisung zu verifizieren. Dieser Punkt ist entscheidend, weil ohne verlässlichen Zugriff auf Ist-Werte die Steuerbarkeit nicht sinnvoll beurteilt werden kann.
Welche Pflichten ergeben sich daraus für kleinere Netzbetreiber oder Anlagen unter 100 kW?
Ab dem 1. Januar 2026 werden auch Anlagen unter 100 kW einbezogen, sofern sie durch den Netzbetreiber fernsteuerbar sind. Für kleine Netzbetreiber gilt: Auch sie sind verpflichtet, jährlich alle relevanten Anlagen zu testen. Das betrifft insbesondere Anlagen, die auf Grund ihrer technischen Ausstattung jederzeit steuerbar sein müssten. Der Gesetzgeber macht hier keinen Unterschied zwischen großen und kleinen Netzbetreibern.
Wie ist der Ablauf dieser Prüfungen organisiert?
Der Testzeitraum läuft jährlich bis zum 30. September. Danach erfolgt im Oktober die Plausibilisierung durch den jeweils vorgelagerten Netzbetreiber. Die Daten werden über spezielle Portale bereitgestellt, standardisiert im Excel-Format, vorbefüllt mit Stammdaten aus dem Marktstammdatenregister. Die Erhebungsbögen sind bei Netztransparenz zu finden. Die Ergebnisse müssen bis zum 30. November von den ÜNB an die Bundesnetzagentur und das BMWK gemeldet werden. Die Vorgaben sind straff, die Prozesse komplex – Netzbetreiber müssen sich hier organisatorisch gut aufstellen.
Was passiert, wenn Anlagen nicht getestet werden können oder der Test fehlschlägt?
Kann eine Anlage nicht getestet werden, muss der Netzbetreiber dies dokumentieren und den Grund angeben. Wenn der Test fehlschlägt, liegt die Verantwortung beim Anlagenbetreiber – insbesondere, wenn die Steuerbarkeit gesetzlich vorgeschrieben ist. Dann kann es zu Sanktionen nach § 52 EEG kommen. Wichtig ist: Der Test stellt nur fest, ob Steuerbarkeit gegeben ist. Er löst keine neuen Pflichten für die technische Ausstattung aus, sondern überprüft bestehende Anforderungen. Aber auch für Netzbetreiber sind erfolgreiche Tests von Relevanz, da ihre Steuerungskompetenz davon abhängen kann. Spannend dürfte es vor allem dann werden, wenn in 2026 auch die kleinen Anlagen miteinbezogen werden.
Wie sieht es mit der Blindleistung aus?
2025 liegt der Fokus klar auf der Wirkleistung. Blindleistungstests sind zunächst optional. Die Netzbetreiber sollen aber dokumentieren, ob Blindleistung technisch bereitgestellt werden kann. Ab 2026 wird auch dieser Bereich ausgebaut. Die Idee ist, schnell einen Überblick über die technischen Möglichkeiten zu gewinnen, damit Blindleistung künftig gezielt gesteuert werden kann.
Welche Herausforderungen, aber auch welche Chancen entstehen mit dem Steuerbarkeitscheck?
Die Herausforderungen liegen in der engen Zeitachse und der Komplexität der technischen Anforderungen. Viele Netzbetreiber müssen ihre Prozesse neu aufsetzen. Auch sind die Leitlinien mit 9 Seiten recht offen gestaltet. Es ist durchaus möglich, dass es gerade in der Praxis zu einigen Interpretationsfragen kommt. Auch wir im Stabsbereich – Energiewirtschaft: Strategie & Wissen haben hier die ein oder andere Frage gesehen, welche aber auch zum Teil theoretischer Natur sind. Da die ÜNBs aber ihre Richtlinien zeitnah anpassen können, dürfte der jetzige Entwurf sicherlich noch einige Anpassungen erfahren.
Zugleich ist es eine enorme Chance: Wir bekommen endlich ein genaues Bild über die Steuerbarkeit der dezentralen Erzeugung. Das gibt uns die Möglichkeit, proaktiv auf Netzengpässe zu reagieren und Versorgungssicherheit auch bei hohem Anteil erneuerbarer Energien zu gewährleisten. Der Steuerbarkeitscheck ist kein Selbstzweck – er soll die Energiewende ins Gleichgewicht bringen. Ob das Vorgehen und der Prozess am Ende pragmatisch sind und die gewünschten Informationen liefern, darüber sollten wir nach dem ersten Durchlauf noch einmal reden. (sg)



