
AutorInnen:
- Heidrun Schalle, Partnerin und Rechtsanwältin BH&W
- Jochen Buchloh (links), Verwaltungsrat Horizonte-Group AG
- Frank Hirschi (rechts), Senior Consultant Horizonte-Group AG
Am 1. März startet auf Basis der BDEW-Übergangslösung ein dreimonatiger paralleler Testbetrieb aller Redispatch-2.0-Zielprozesse. Damit geht einher, dass alle Prozessbeteiligten ihre Betriebsbereitschaft zu diesem Datum sicherstellen müssen. Dies wurde am 4. Februar auch durch die Mitteilung Nr. 8 zum Redispatch 2.0 durch die Bundesnetzagentur bekräftigt.
Was bedeutet diese Mitteilung für die Branche? Das Beratungshaus Horizonte-Group hat dazu mit der auf das Energierecht spezialisierten Kanzlei Boos Hummel & Wegerich (BH&W) eine Einschätzung formuliert.
Mitteilung Nr. 8 der Bundesnetzagentur zum Redispatch 2.0 und Hintergründe
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (NABEG) wurden die Regelungen zum engpassbedingtem Einspeisemanagement (§§ 14, 15 EEG) und die Regelungen zu Eingriffen von Netzbetreibern in die Bezugs- oder Einspeiseverhalten von Abnehmern und Erzeugern des EnWG zu einem einheitlichen Redispatchregelwerk im EnWG zusammengeführt.
Das neue Regelwerk, „Redispatch 2.0“ genannt, trat zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Im Zeitraum November 2020 bis März 2021 hat die Bundesnetzagentur die konkretisierenden Festlegungen BK6-20-059 bis 061 („Redispatchfestlegungen“) beschlossen.
BDEW-Übergangslösung zum Bilanzausgleich
Vor dem Start des Redispatch 2.0 zeigte sich das Risiko, dass die prozessualen und systemtechnischen Anforderungen an den Datenaustausch nicht von allen am Redispatch 2.0 beteiligten Marktrollen rechtzeitig vollständig umgesetzt werden konnten. Es galt als nicht sicher, dass die Verantwortung für den Bilanzausgleich von Redispatchmaßnahmen tatsächlich zum 1. Oktober 2021 vom Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) auf die Netzbetreiber übertragen werden konnte.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) legte vor dem Hintergrund am 20. September 2021 eine mit dem Bundeswirtschaftsministerium und der Bundesnetzagentur entwickelte „Übergangslösung“ zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs von Maßnahmen nach §§ 13a Abs. 1,14 Abs. 1, 1c) EnWG bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als zehn MW sowie EE- und KWK-Anlagen vor. Die Bundesnetzagentur begrüßte das vom BDEW vorgeschlagene Vorgehen zum interimsweisen Bilanzausgleich durch den Bilanzkreisverantwortlichen mittels einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“ für den Netzbetreiber in ihrer Mitteilung Nr. 6 zum Redispatch 2.0 vom 21. September 2021.
Gemäß dieser Mittelung Nr. 6 wird Aufwand der Netzbetreiber, der bei der Umsetzung der BDEW-Übergangslösung anfällt, bis zum 01. März 2022 als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil (dnbK) i.S. § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV bei den Übertragungsnetzbetreibern bzw. i.S. § 34 Abs. 8 S. 1 AregV bei den Verteilnetzbetreibern eingeordnet.
Von der Pflicht, die prozessualen und systemtechnischen Voraussetzungen für den Redispatch 2.0 engagiert herbeizuführen, befreite die BDEW-Übergangslösung die Prozessteilnehmer jedoch nicht. BDEW-Übergangslösung und Mitteilung Nr. 6 betonten, dass bis spätestens zum 1. März 2022 die „Betriebsbereitschaft“ von allen Prozessteilnehmern sicherzustellen ist und zum 1. März 2022 ein dreimonatiger paralleler Testbetrieb aller Redispatch 2.0 Zielprozesse startet.
Umsetzungsstand: Wo steht die Branche?
Auch knapp fünf Monate nach dem eigentlichen Zieltermin zum 1. Oktober 2021 arbeitet die Mehrheit der Netzbetreiber jedoch weiterhin unter Hochdruck daran, die vollständige Prozesskette zu implementieren, die zur Betriebsbereitschaft für den Redispatch 2.0 befähigt. Der avisierte Funktionsumfang stellt für viele Akteure im Markt bis heute noch eine große Herausforderung dar. Eine vorausschauende Netzzustandsanalyse als Basis für proaktive Maßnahmen zur Behebung von Netzengpässen und eine reibungslose Prozesskommunikation über die neu etablierte Connect+-Plattform RAIDA ist bei vielen Marktteilnehmern noch nicht implementiert.
Die Gründe dafür sind vielfältig. Einführungen neuer Marktformate und Prozesse gelingen selten ohne Startschwierigkeiten. Auf Basis der im Verhältnis zum Zieltermin relativ kurzfristig kommunizierten finalen Datenformate und Prozessdefinitionen konnten einige System-Dienstleister bis dato lediglich noch nicht komplett ausgereifte IT-Lösungen entwickeln. Diese Lösungen sind dabei in einen komplexen internen Schnittstellenaufbau einzubinden, der bei jedem Netzbetreiber sehr individuell ist.
Daraus resultiert zudem, dass Zeiträume für ganzheitliche und eigentlich unverzichtbare Tests fehlten. In den von der Horizonte-Group betreuten Projekten wurden zwar standardisierte Testkataloge erstellt, mit deren Abarbeitung sich die Betriebsbereitschaft weitestgehend im Vorfeld feststellen lässt. Doch ist festzuhalten, dass die meisten Netzbetreiber nun aufgrund von Zeit- und Aufwandsreduzierung in der Produktivumgebung agieren müssen und eine Testfähigkeit nicht im eigentlichen Sinn vorherrscht. Die produktive RAIDA-Anbindung ermöglicht nur wenig Spielraum, um allumfassende Testfälle durchzuspielen. Unter diesen herausfordernden Bedingungen bleibt bei vielen Netzbetreibern also eine gewisse Restunsicherheit, unter der sie ihre Anzeige der Betriebsbereitschaft stellen.
Ferner kämpfen viele Netzbetreiber auch noch damit, dass weiterhin keine ausreichende Stammdatenqualität vorliegt. Auch wenn viele Anlagenbetreiber (AB) kooperieren, stehen noch wichtige Stammdatenmeldungen, unter anderem auch Informationen zu Einsatzverantwortlichen (EIV) sowie Betreibern Technischer Ressourcen (BTR) aus. Wie Netzbetreiber die Mitteilung Nr. 8 in Kontext setzen und in dieser Situation handeln sollten, führen wir im Folgenden aus.
Mitteilung Nr. 8 der Bundesnetzagentur - was müssen Netzbetreiber jetzt beachten?
Am 4. Februar 2022 veröffentlichte die Bundesnetzagentur die Mitteilung Nr. 8 zum Redispatch 2.0. Die Mitteilung Nr. 8 greift die Mitteilung Nr. 6 und die BDEW- Überganslösung auf und erläutert, wann der Status „Betriebsbereitschaft“ erreicht ist und wie die Betriebsbereitschaft hergestellt werden kann.
Wann ist ein Prozessbeteiligter „betriebsbereit“?
„Betriebsbereitschaft“ ist laut Bundesnetzagentur die Fähigkeit der Prozessbeteiligten, „die in der Redispatchfestlegung BK6-20-059 beschriebenen Kommunikationsprozesse im Einklang mit allen geltenden Vorschriften weitestgehend fehlerfrei durchführen können“. „Kommunikationsprozesse“ meint die im Tenor zu 2. der Redispatchfestlegung BK6-20-059 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Kommunikationsprozesse zwischen den Marktrollen.
Tenor zu 2. der Redispatchfestlegung BK6-20-059 legt fest, wie die Kommunikation zum Datenaustausch für Redispatchmaßnahmen erfolgen muss. „Betriebsbereit“ im Sinne der Mitteilung Nr. 8 sind somit Prozessbeteiligte, die alle Kommunikationsprozesse der Anlage 2 zur Redispatchfestlegung BK6-20-059 für die von ihnen wahrzunehmenden Marktrollen weitestgehend fehlerfrei durchführen können. Diese Fähigkeit muss laut Mitteilungen Nr. 6 und Nr. 8 der Bundesnetzagentur bis zum 01.03.2022 bei allen Prozessbeteiligten am Redispatch 2.0 sichergestellt sein.
Nachweis der „Betriebsbereitschaft“
Die Herstellung der „Betriebsbereitschaft“ wird durch einen operativen Test nachgewiesen, den die Prozessbeteiligten durchführen müssen. Mitteilung Nr. 8 fordert einen erfolgreich durchgeführten Test zum Redispatchabruf unter Einbeziehung aller Schnittstellen zwischen vorgelagertem Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, relevanten nachgelagerten Netzbetreibern (= Netzbetreiber, für deren Netz Netzengpässe bis zum 31. Mai 2022 erwartet werden, die nur unter deren Einbeziehung behebbar sind) und EIV. Die Anzeige durch einen Netzbetreiber an seine/n vorgelagerten Netzbetreiber über die Bereitschaft zur Durchführung des operativen Tests wertet die Bundesnetzagentur dahin, dass der Netzbetreiber den Status „Betriebsbereitschaft“ erreicht hat.
Keine Betriebsbereitschaft bis zum 1.März 2022
Wie erwähnt, muss der Status „Betriebsbereitschaft“ von allen Prozessbeteiligten bis zum 1. März 2022 sichergestellt sein. Dies hat die Bundesnetzagentur bereits in Bezug auf die BDEW-Übergangslösung betont und in der Mitteilung Nr. 8 nochmals bestätigt. Ist Betriebsbereitschaft nicht bis zum 1. März 2022 hergestellt, kann sich dies finanziell auswirken.
Netzbetreiber, die ihre „Betriebsbereitschaft“ nicht fristgerecht bis zum Ablauf des 28.Februar 2022 anzeigen oder diese anzeigen, obwohl sie die technischen Voraussetzungen für die Betriebsbereitschaft noch nicht umgesetzt haben, bleiben zum Ausgleich der Bilanzkreise, die von Redispatchmaßnahmen betroffen sind, gemäß §§ 13a Abs. 1, 14 Abs. 1 EnWG verpflichtet. Da sie die Bilanzkreise aber aufgrund fehlender Betriebsbereitschaft nicht selbst ausgleichen können, müssen dies weiterhin die BKV übernehmen. Die Netzbetreiber müssen den BKV den dafür anfallenden Aufwand ersetzen. So wurde der Bilanzausgleich im Redispatch 2.0 bisher im Rahmen der BDEW-Übergangslösung auch umgesetzt.
Ab 1. März 2022 ist aber zu beachten, dass die Bundesnetzagentur Kosten für den Bilanzausgleich durch BKV nur noch „in begründeten Ausnahmefällen“ als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenbestandteile (dnbK) berücksichtigt. „Begründete Ausnahmefälle“ liegen laut Bundesnetzagentur nur vor, wenn bis zum 28. Februar 2022 die Bereitschaft zur Durchführung des operativen Tests angezeigt, dadurch die Fiktion der Betriebsbereitschaft nachgewiesen wurde und der bilanzielle Ausgleich im Einklang mit den in Mitteilung Nr. 8 genannten Schritten begonnen wird.
Netzbetreiber, die erst nach dem 28. Februar 2022 ihre Bereitschaft zur Durchführung des operativen Tests im Sinne der Mitteilung Nr. 8 anzeigen, müssen für den Fall, dass sie Redispatchmaßnahmen in ihrem Netz veranlassen müssen, damit rechnen, dass sie den an BKV zu erstattenden Aufwand für den Bilanzausgleich nicht mehr als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten (dnbK) anerkannt erhalten.
Weiterhin offene Fragen
Verschiedene Fragestellungen praktischer und regulatorischer Natur sind jedoch noch ungeklärt. Beispielsweise welche Folgen eine Meldung der Betriebsbereitschaft hat, wenn diese sich wider Erwarten nachträglich als nicht gegeben erweist. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn sicherheitsrelevante Patches in die Redispatch-relevanten Systeme eingespielt werden müssen, dann aber die Kommunikationsanbindung für unbestimmte Zeit unterbrechen würden.
Auch ist zu prüfen, ob und wie Netzbetreiber, die aufgrund von verzögerten Systemauslieferungen ihrer Dienstleister bis dato nicht ihre Betriebsbereitschaft anzeigen können, evtl. auf Sie zukommende Aufwände in ihrem Regulierungskonto ansetzen können.
Ebenfalls sollten sich vorgelagerte und nachgelagerte Netzbetreiber aufgrund von Wechselwirkungen hinsichtlich ihrer Betriebsbereitschafts-Meldung abstimmen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich als Netzbetreiber lediglich dann betriebsbereit zu melden und auch die Mitteilung zur BDEW-Transparenzliste anzugehen, wenn dies auch wirklich den Tatsachen entspricht.
Da die Branche weiterhin Diskussionsbedarf hat, ist ein Webcast zum näheren Austausch über den aktuellen Stand bei Horizonte-Group und BH&W in Planung.



