Die Nutzung von Wasserflächen zur Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Floating-PV-Anlagen sind üblicherweise horizontal auf Schwimmkörpern über der Wasseroberfläche angebracht. Eine neuartige Konfiguration besteht in der vertikalen Ausrichtung der Module, die ökonomische sowie ökologische Vorteile verspricht. In welchem Umfang diese vertikalen Module auf Wasserflächen zulässig sind, ist bisher nicht geklärt.

Rechtlicher Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes

§ 36 Abs. 3 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) normiert Anforderungen zur Vermeidung gewässerökologischer Beeinträchtigungen durch Floating-PV-Anlagen. Gemäß dieser Vorschrift ist die Installation in und über künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern nur zulässig, soweit sie nicht mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedecken und einen Mindestabstand von 40 Metern zum Ufer einhalten.

Während bei horizontalen Floating-PV-Anlagen die Projektfläche naturgemäß der bedeckten Wasseroberfläche entspricht, wirft die Anwendung derselben Berechnungsgrundlage auf vertikale Systeme praktische Probleme auf. Die Vorschrift differenziert nicht zwischen Flächen, die durch Module physisch verdeckt werden und Projektflächen, die lediglich durch die Modulaufstellung in Anspruch genommen werden.

Maßstab der Flächenbedeckung bei vertikalen Systemen und Bewirtschaftungsziele

Der Gesetzgeber begründete seine Regelung mit der mangelnden Erforschung konkreter Nachteile für die (Gewässer-)Ökologie. Aber: Gerade bei vertikalen Floating-PV-Anlagen könnte die Umweltbeeinträchtigung geringer ausfallen.

Die tatsächliche Bedeckung ist bei diesen Systemen auf die Unterkante der vertikal stehenden Module beschränkt, während die Wasserfläche zwischen den Modulen frei bleibt. Diese offene Struktur lässt wesentlich mehr Licht und Luft an die Wasseroberfläche, wodurch gewässerökologische Auswirkungen verringert werden.

In der Auseinandersetzung spricht also vieles dafür, bei vertikalen Floating-PV-Anlagen ausschließlich die tatsächliche Kontaktfläche mit der Wasseroberfläche als maßgebliche Größe heranzuziehen. Der systematischen Auslegung des Gesetzes zufolge sollte daher nicht die potenzielle Ausdehnung der gesamten Projektfläche maßgeblich sein, sondern ausschließlich solche Flächen berücksichtigt werden, die tatsächlich durch die Module physisch bedeckt werden.

Vertikale Floating-PV-Anlagen können außerdem das Erreichen der Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG erleichtern. Die reduzierte Kontaktfläche und geringere Beeinträchtigung durch die vertikale Bauweise tragen dazu bei, eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands zu vermeiden und einen guten ökologischen Zustand zu erhalten beziehungsweise zu erreichen.

Vergleich mit anderen rechtlichen Flächenmaßstäben

Ein Vergleich mit § 19 Abs. 2 BauNVO, wonach für die Ermittlung der Grundfläche nur die tatsächlich überbauten Flächen zugrunde gelegt werden, stützt diese Sichtweise. Zweck ist die Begrenzung der Bodenversiegelung. Entscheidend ist die physische Inanspruchnahme des jeweiligen Raumes, nicht die potenzielle funktionale Reichweite der Anlagen. Dieser Gedanke kann auf die Überdeckung der Wasseroberfläche übertragen werden.

Auch das Bundesverwaltungsgericht untermauert dies: Es hat klargestellt, dass der Schattenwurf rotierender Windenergieanlagen bei der Bemessung der Grundfläche außer Betracht bleibt. Dieses Argument ist auf vertikale Floating-PV-Anlagen übertragbar. Entsprechend ändert die modulbedingte Bewegung durch Windbeeinflussung die physische Bedeckung der Wasserfläche nicht und sollte daher für die Berechnung nicht herangezogen werden.

Integration in den Kontext des EEG

Gemäß § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse. Das impliziert, dass bei der Auslegung anderer einschlägiger Normen die Interessen an einer emissionsarmen Energieerzeugung gebührend zu berücksichtigen sind. Vertikale Floating-PV-Anlagen minimieren bei gleicher Modulanzahl die ökologische Belastung des Gewässers und erlauben die Installation einer höheren Leistungsdichte bei geringerer tatsächlicher Flächenbedeckung. Damit entsprechen sie dem gesetzlichen Leitbild, die Nutzung erneuerbarer Energien mit dem Schutz natürlicher Ressourcen zu verbinden.

Zudem kann die Ausrichtung der Module – etwa eine reduzierte Leistungsspitze zur Mittagszeit –zur Flexibilisierung der Stromproduktion beitragen, was im Kontext netzbezogener Anforderungen an erneuerbare Energien zusätzliche Vorteile bieten kann.

Schlussfolgerung

Aus juristischer Sicht sprechen sowohl der Zweck des § 36 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WHG als auch ein systematischer Vergleich dafür, bei vertikalen Floating-PV-Anlagen nicht die gesamte Projektfläche, sondern ausschließlich die tatsächlich physisch bedeckte Wasseroberfläche zu berücksichtigen. In Kombination mit den Zielen des EEG werden vertikale Floating-PV-Anlagen so zu einer rechtlich vertretbaren und ökologisch schonenden Option innerhalb der Energiewende.

Friedrich Gebert, Hannah Düwel und Clara Schmidt sind Rechtsanwälte bei ARQIS im Bereich Regulatory und beraten unter anderem zu Fragen im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, insbesondere im Energie- und Umweltrecht.

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