Tunnelvortriebsrohre stehen auf einer Baustelle für die geplanten Stromautobahn Suedlink vor dem Umspannwerk Großgartach.

Tunnelvortriebsrohre stehen auf einer Baustelle für die geplanten Stromautobahn Suedlink vor dem Umspannwerk Großgartach.

Bild: © Marijan Murat/dpa

Die Rahmenvereinbarungen umfassen Regeln für Entschädigungen von Grundstückseigentümer:Innen sowie Flächenbewirtschafter:Innen, die vom Bau der Stromleitung betroffen sind.

Ab 2028 Stromtransport über SuedLink

Tennet und TransnetBW müssen sich das Recht zur Nutzung der vom Leitungsverlauf betroffenen Grundstücke sichern und die EigentümerInnen und die bewirtschaftenden LandwirtInnen nach rechtlichen Maßstäben entschädigen.

Mit der Einigung habe man eine weitere Voraussetzung geschaffen, damit ab 2028 über SuedLink Strom aus dem windreichen Norden in die Bedarfszentren im Süden und Südwesten transportiert werden könne, heißt es in der Pressemitteilung dazu.

Zwei Jahre Verhandlungen

Die beiden Übertragungsnetzbetreiber haben sich nach eigenen Angaben mehr als zwei Jahre intensiv mit den zuständigen Vertretern der Landesbauernverbände ausgetauscht, um sich auf einen Interessensausgleich zu einigen.

Wie wegweisend das heutige Ergebnis ist, betont Tim Meyerjürgens, Mitglied der Geschäftsführung von Tennet: „Mit den Rahmenvereinbarungen haben wir innerhalb des bestehenden Regulierungsrahmens eine faire Regelung gefunden. Das war nur möglich, weil die landwirtschaftlichen Vertreter zwar hart in der Sache, aber immer konstruktiv verhandelt haben.”

Entschädigung unabhängig von Verbandsmitgliedschaft

Die ca. 700 km lange SuedLink-Verbindung verläuft mit Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Thüringen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg durch insgesamt sechs Bundesländer.

Die gemeinsam abgestimmte Rahmenvereinbarung dient als Grundlage für die Entschädigung aller Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der betroffenen Flächenbewirtschafter unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.

Sie sieht Regeln für die Entschädigung der Flächeninanspruchnahme sowie für die Einschränkung der Bewirtschaftung vor und nach der Bauphase der Erdkabelprojekte vor. (sg)

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