Vor allem unter dem Eindruck der aktuellen Energiekrise wird die Erneuerbare-Energien-Wende zu einem immer drängenderen Anliegen. Ein wesentliches Instrument hierfür ist die die kommunale Wärmeplanung. Diese setzt jedoch zwingend hinreichend konkrete, d.h. vor allem gebäudescharfe, Daten des fraglichen Planungsgebietes voraus.
Nur auf Grundlage dieser kann die Aufstellung eines Wärmeplans als effiziente Grundlage für die Realisierung kommunaler Wärmeplanung in ihren diversen Facetten gelingen. Baden-Württemberg geht hier beispielhaft voran.
Bundesweit erhebliche Probleme
Gemeinden oder auch Planungsunternehmen sehen sich nahezu bundesweit mit einem erheblichen Problem konfrontiert: Daten. Woher können die erforderlichen Daten bezogen werden? Welche Daten dürfen in welcher Art unter Berücksichtigung des Datenschutzes im Wärmeplan verarbeitet bzw. veröffentlicht werden?
Grund für diese nach wie vor weitestehend unbeantworteten Fragen dürften vor allem die unterschiedlichen Interessenlagen sein, die in diesem Zusammenhang aufeinandertreffen. Mit dem Begriff der gebäudescharfen Daten untrennbar verbunden ist nämlich oftmals die Bewertung als personenbezogenes Datum, als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis oder als (zumindest) wirtschaftlich relevante Information für die Markteilnehmer:innen. Hieraus ergibt sich eine komplexe Gemengelage, die sich aus rechtlichen Vorgaben und faktischen Gegebenheit speist und die normative Lösung der zuvor aufgeworfenen Fragen so komplex gestaltet.
Bundesweite Datenlage nicht zufriedenstellend
Dementsprechend wenig überraschend stellt sich die bundesweite Datenlage als nicht zufriedenstellend dar. Zwar finden sich private Anbieter bestimmter Datenarten. Zum einen sind diese aber kostenpflichtig. Zum anderen ist die Nutzung der Daten auf Grund vertraglicher Ausgestaltung oder etwa Urheberrechts strikt reglementiert.
Daneben können Daten für die Wärmeplanung vor allem den Energieatlanten der Bundesländer entnommen werden. Hier stellt sich aber das Problem der Detailschärfe sowie des beschränkten Umfangs der Daten. Rechtliche Ansprüche etwa der Gemeinden auf die Bereitstellung solcher Daten, die für die Wärmeplanung erforderlich sind, finden sich grundsätzlich nur vereinzelt.
Der Südwesten macht Fortschritte bei der Erhebung detailscharfer Daten
Ein Bundesland hat es indes auf sich genommen, Antworten auf die vorausgehenden Fragen und Interessenskonflikte zu geben, und zwar Baden-Württemberg. Seit dem 24. Oktober 2020 sieht auf Landesebene der § 7e des Klimaschutzgesetzes einen gesetzlich begründeten Anspruch der Gemeinden auf Datenübermittlung vor.
Ausdrücklich erfasst sind dabei auch personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Verpflichtet zur Herausgabe von Daten sind insbesondere auch Energieunternehmen sowie Bezirksschornsteinfeger. Die Übermittlung erfolgt mittels spezieller Software.
Strikte Pflichten im Umgang mit den Daten
Norminhärente Grenze dieses Rechts der Gemeinden auf Datenübermittlung ist dabei der Zweck des § 7e des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg in Gestalt der Erstellung eines Wärmeplans. Nur sofern die Daten hierfür erforderlich sind, dürfen Gemeinden diese verlangen. Gleichzeitig sieht das Gesetz strikte Pflichten im Umgang mit den Daten vor. Eine Weitergabe an am konkreten Planungsprozess nicht beteiligte und entsprechend verpflichtete Dritte ist nicht erlaubt. Ferner sind alle übermittelten Einzeldaten nach Abschluss der Planerstellung zu löschen.
Begleitet wird das Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg und auch die Regelung des § 7e durch den Leitfaden Kommunale Wärmeplanung. Dieser gibt weitergehende erklärende Ausführungen mit Blick auf die Handhabung der Norm und begründet so eine höhere Rechtssicherheit. Positiv hervorzuheben ist ferner, dass diese gesetzliche Ausgestaltung auch das Ergebnis der Beteiligung von betroffenen Akteur:innen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens darstellt.
Mögliches Leitbild für Ausgestaltung in anderen Bundesländern
In Anbetracht der Komplexität und Vielschichtigkeit der Interessenlage ist es zwar unvermeidbar, dass § 7e des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg nicht alle Akteur:innen zufrieden zurücklässt. Ferner können einzelne Ausgestaltungsentscheidungen kritisch hinterfragt werden. Allerdings ist dem Land Baden-Württemberg hiermit ein insgesamt gelungener Aufschlag geglückt, der als mögliches Leitbild für eine gesetzliche Ausgestaltung in anderen Bundesländern durchaus geeignet ist.
Jedoch würde allein das Abstellen auf einen rechtlichen Rahmen für den Bezug und den Umgang mit Einzeldaten zu kurz greifen. Nach Erhalt von gebäudescharfen Daten stellt sich nämlich die Frage nach der bestmöglichen Nutzung, d.h. Abbildung dieser im Wärmeplan. Insbesondere aus dem Datenschutzrecht ergeben sich hier maßgebliche Vorgaben, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt.
Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden
Diese dürfen regelmäßig nur anonymisiert bzw. aggregiert veröffentlich werden. Eine Zuordnung zu einer betroffenen Person darf nicht mehr möglich sein. Dabei ist bereits oftmals die Einordnung als personenbezogenes Datum nicht eindeutig und offen, damit also, ob das Datenschutzrecht überhaupt einschlägig ist.
Ferner bestehen abweichende juristische Ansätze hinsichtlich der Umsetzung der Aggregation von Daten. Dies begründet eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben stellt sich ferner rein faktisch die Herausforderung, die Daten so gewinnbringend wie möglich für die Wärmeplanung aufzubereiten.
Leitlinien stehen noch aus
Dies kann etwa durch das Zusammenfassen bestimmter Gebäudearten erfolgen. Idealerweise sollten deshalb Richtlinien für die Veröffentlichung konkreter, für die Wärmeplanung relevanter Daten erarbeitet und als Leitlinien bereitgestellt werden. Hieraus könnte ein großer Mehrwert in Form von Rechtssicherheit und gesteigerter Handlungseffizienz für die Wärmeplanung folgen. (David Ferrazini/hcn)



