Kohleausstieg: es wird jedenfalls teuer. hier das Kraftwerk Gaisburg in Stuttgart.

Kohleausstieg: es wird jedenfalls teuer. hier das Kraftwerk Gaisburg in Stuttgart.

Bild: © EnBW

Ein klassisches Patt gibt es im Streit zwischen EnBW und der Stadt Stuttgart um das Fernwärmenetz. Weder hat die Stadt ein Recht darauf, dass EnBW die Anlagen herausgibt, noch hat EnBW ein Recht darauf, dass der bestehende Konzessionsvertrag verlängert wird. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Aus Sicht der Stadt ist das ein großer Erfolg: Die Vorgängerinstanz, das Landgericht Stuttgart, hatte noch zugunsten der EnBW geurteilt.

EnBW muss Störung des Eigentums beseitigen

Das OLG hat außerdem entschieden, dass die EnBW verpflichtet ist, die Störung des Eigentums an den Wegegrundstücken zu beseitigen, die durch das Fernwärmenetz verursacht wird. Aus Sicht von Matthias Albrecht von der Kanzlei Becker Büttner Held, die die Stadt juristisch vertreten hat, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Die EnBW könne das Fernwärmenetz aus den Straßengrundstücken entfernen – was unsinnig ist – oder sie übereignet das Netz an die Stadt.

Die Lage um das Stuttgarter Fernwärmenetz ist komplex: 2013 lief der Konzessionsvertrag zwischen Stadt und EnBW aus. Nach einem Bürgerentscheid hatte der Stadtrat beschlossen, die Fernwärmeversorgung in die Hände der Stadt zu nehmen. Doch der alte Konzessionsvertrag aus dem Jahr 1994 war lückenhaft. Es gab keine Regelungen zur Übertragung des Netzes.

Nun hat der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart entschieden, dass die Stadt nicht Eigentümerin der Fernwärmeversorgungsanlagen geworden ist. Ihr steht auch kein Anspruch auf Übereignung dieser Anlagen gegen Zahlung einer Entschädigung zu. Damit bewegt sich dieses Urteil auf der Linie der Vorinstanz, des Landgerichts Stuttgart.

Kein Recht auf Vertragsverlängerung

Doch das OLG entschied auch im Gegensatz zum Landgericht, dass sich EnBW mit seiner Widerklage nicht durchsetzen kann: Der Konzern wollte die Stadt dazu verurteilen, eine Angebot für den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrags zu machen – also quasi den bestehenden Konzessionsvertrag zu verlängern. Aus dem Kartellrecht – so das OLG – könne kein derartiger Anspruch abgeleitet werden.

Das Urteil hat nach Ansicht von Albrecht über Stuttgart hinaus Bedeutung. Fehlt in einem auslaufenden Wegenutzungsvertrag für Fernwärme- und Wasserversorgungsnetze eine Regelung, was mit dem Versorgungsnetz nach dem Vertragsende geschehen soll, können nach Ansicht des BBH-Anwalts die Gemeinden die Übereignung des Netzes erreichen. Das Urteil stärke also die Stellung der Gemeinden in der Fernwärme- und Wasserversorgung.

Revision nicht zugelassen

Das OLG Stuttgart hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil es meint, ausschließlich auf der Grundlage höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen entschieden zu haben. Es ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich, die aber an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. (wa)

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